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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

1.4. Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) außerhalb des EWR (§ 1 Abs 3):<br />

Österreichische Steuerpflicht ist gegeben<br />

- wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer bei <strong>der</strong> jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes<br />

seinen Wohnsitz (Sitz) o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat o<strong>der</strong><br />

- wenn ein Gegenstand versichert ist, <strong>der</strong> zur Zeit <strong>der</strong> Begründung des Versicherungs-<br />

verhältnisses im Inland gelegen war.<br />

Beispiele:<br />

Lebensversicherung<br />

Versicherer: Sitz in USA<br />

Versicherungsnehmer: Wohnsitz Österreich<br />

Versicherungssteuerpflicht: Österreich<br />

Fluchtsteuer: ja (siehe Pkt 3.2.)<br />

Montageversicherung<br />

Versicherer: Sitz in Ägypten<br />

Versicherungsnehmer: Sitz in Österreich<br />

Versicherungsrisiko: Baustelle in Ägypten<br />

Versicherungssteuerpflicht: Österreich<br />

Fluchtsteuer: ja (siehe Pkt 3.2.)<br />

Gebäudeversicherung<br />

Versicherer: Kanada<br />

Versicherungsnehmer: Wohnsitz (Sitz) England<br />

Versicherungsrisiko: Gebäude in Österreich<br />

Versicherungssteuerpflicht: Österreich<br />

Fluchtsteuer: ja (siehe Pkt 3.2.)<br />

2. Steuerschuldner: zur Entrichtung <strong>der</strong> Steuer Verpflichteter (§ 7)<br />

2.1. Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) o<strong>der</strong> Bevollmächtigtem in Österreich<br />

o<strong>der</strong> übrigen EWG (§ 7 Abs 1 und 2)<br />

- Steuerschuldner: <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<br />

- Haften<strong>der</strong>: <strong>der</strong> Versicherer und <strong>der</strong> zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes<br />

Bevollmächtigte<br />

- Pflicht zur Steuerentrichtung:<br />

a) Haften<strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />

b) Versicherungsnehmer, wenn Versicherer, <strong>der</strong> im Inland keinen Sitz hat, die Steuer<br />

nicht dem Gesetz entsprechend entrichtet (§ 7 Abs 1 letzter Satz).<br />

Die Heranziehung des Versicherungsnehmers zur Steuerentrichtung liegt im Ermessen <strong>der</strong><br />

Behörde (§ 20 BAO) und ist zu begründen (VwGH 15. 11. 1968, 651/68).<br />

Wird dem Finanzamt bekannt, dass ein ausländischer Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) im<br />

EWR seinen versicherungssteuerlichen Pflichten (§ 8 Abs 1, 2 und 6, 3. und 4. Satz VersStG)<br />

nicht nachkommt, ist das BMF in Kenntnis zu setzen.<br />

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