III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

III. Harmonisierung der Umsatzsteuer III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern g) „Mitgliedstaat der Verpflichtung“: der Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Niederlassung dieser juristischen Person befindet, auf die sich der Vertrag bezieht; Artikel 50 (ALT Art. 44 der Richtlinie 92/96/EWG) Besteuerung von Prämien (1) Unbeschadet einer späteren Harmonisierung unterliegen alle Versicherungsverträge ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung auf Versicherungsprämien erhoben werden; das gilt hinsichtlich Spanien auch für die Zuschläge, die kraft Gesetzes an den spanischen „Consorcio de Compensación de Seguros“ zum Ausgleich von in diesem Mitgliedstaat aufgrund außerordentlicher Ereignisse eintretenden Schäden abzuführen sind. (2) Die geltende Steuerregelung wird durch das auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 32 anwendbare Recht nicht berührt. (3) Jeder Mitgliedstaat wendet vorbehaltlich einer späteren Harmonisierung auf die Versicherungsunternehmen, die Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet eingehen, seine einzelstaatlichen Bestimmungen an, mit denen die Erhebung der indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die nach Absatz 1 fällig sind, sichergestellt werden soll. Versicherungssteuer- Durchführungserlass zur EWR-Anpassung BMF 18.1.1994, GZ 6004/2-VI/10/94 1. Steuertatbestand (§ 1) 1.1. Die Steuer knüpft nach wie vor an die Zahlung des Versicherungsentgeltes aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses an (§ 1 Abs 1). 1.2. Hinsichtlich des Bestehens der Steuerpflicht unterscheidet das VersStG nunmehr zwischen Versicherungsverhältnissen - mit einem Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder - mit einem Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) außerhalb des EWR. 1.3. Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) in Österreich oder übrigen EWR (§ 1 Abs 2) Österreichische Versicherungssteuerpflicht ist gegeben bei Versicherungen in bezug auf Risken - betreffend im Inland gelegene unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und den darin befindlichen Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut; - betreffend Fahrzeuge aller Art, die im Inland zugelassen oder in ein behördliches Register eingetragen sind; - betreffend Reisen oder Ferien aufgrund eines im Inland zustande gekommenen Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten; - anderer Art, wenn der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (natürliche Person) im Inland hat oder im Fall einer nicht natürlichen Person das Unternehmen, die Be- -83-

Indirekte Steuern triebsstätte oder entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Inland gelegen ist. 1.3.1. Steht das Recht zur Erhebung der Versicherungssteuer Österreich zu, so haben insoweit auch ausländische Versicherer (Bevollmächtigte) mit Sitz (Wohnsitz) im EWR österreichisches Versicherungssteuerrecht anzuwenden. Beispiele: Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherer: Sitz Deutschland Versicherungsnehmer: Sitz Deutschland KFZ-Zulassung: Österreich (für inländische Zweigstelle des Versicherungsnehmers) Versicherungssteuerpflicht: Österreich Lebensversicherung Versicherer: Sitz England Versicherungsnehmer: Wohnsitz Österreich Versicherungssteuerpflicht: Österreich Lebensversicherung Versicherer: Sitz Österreich Versicherungsnehmer: Wohnsitz Deutschland Versicherungssteuerpflicht: Deutschland Montageversicherung Versicherer: Sitz Frankreich Versicherungsnehmer: Sitz Frankreich Versicherungsrisiko: Montage betr Baustelle (Betriebsstätte) Österreich Versicherungssteuerpflicht: Österreich Betriebsunterbrechungsversicherung Versicherer: Sitz Italien Versicherungsnehmer: Sitz Italien zugunsten ihrer Tochterfirma in Österreich Versicherungsrisiko: die mit der Produktionsstörung verbundenen Schäden der Tochterfirma Versicherungssteuerpflicht: Österreich Gebäudeversicherung Versicherer: Sitz Österreich Versicherungsnehmer: Wohnsitz Österreich Versicherungsrisiko: Jagdhaus in Deutschland Versicherungssteuerpflicht: Deutschland -84-

Indirekte Steuern<br />

g) „Mitgliedstaat <strong>der</strong> Verpflichtung“: <strong>der</strong> Mitgliedstaat, in dem <strong>der</strong> Versicherungsnehmer seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat, o<strong>der</strong>, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer eine juristische Person<br />

ist, <strong>der</strong> Mitgliedstaat, in dem sich die Nie<strong>der</strong>lassung dieser juristischen Person befindet,<br />

auf die sich <strong>der</strong> Vertrag bezieht;<br />

Artikel 50<br />

(ALT Art. 44 <strong>der</strong> Richtlinie 92/96/EWG)<br />

Besteuerung von Prämien<br />

(1) Unbeschadet einer späteren <strong>Harmonisierung</strong> unterliegen alle Versicherungsverträge ausschließlich<br />

den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat <strong>der</strong><br />

Verpflichtung auf Versicherungsprämien erhoben werden; das gilt hinsichtlich Spanien auch<br />

für die Zuschläge, die kraft Gesetzes an den spanischen „Consorcio de Compensación de Seguros“<br />

zum Ausgleich von in diesem Mitgliedstaat aufgrund außerordentlicher Ereignisse<br />

eintretenden Schäden abzuführen sind.<br />

(2) Die geltende Steuerregelung wird durch das auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 32<br />

anwendbare Recht nicht berührt.<br />

(3) Je<strong>der</strong> Mitgliedstaat wendet vorbehaltlich einer späteren <strong>Harmonisierung</strong> auf die Versicherungsunternehmen,<br />

die Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet eingehen, seine einzelstaatlichen<br />

Bestimmungen an, mit denen die Erhebung <strong>der</strong> indirekten Steuern und steuerähnlichen<br />

Abgaben, die nach Absatz 1 fällig sind, sichergestellt werden soll.<br />

Versicherungssteuer- Durchführungserlass zur EWR-Anpassung<br />

BMF 18.1.1994, GZ 6004/2-VI/10/94<br />

1. Steuertatbestand (§ 1)<br />

1.1. Die Steuer knüpft nach wie vor an die Zahlung des Versicherungsentgeltes aufgrund<br />

eines durch Vertrag o<strong>der</strong> auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses<br />

an (§ 1 Abs 1).<br />

1.2. Hinsichtlich des Bestehens <strong>der</strong> Steuerpflicht unterscheidet das VersStG nunmehr zwischen<br />

Versicherungsverhältnissen<br />

- mit einem Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) in Österreich o<strong>der</strong> in einem sonstigen<br />

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) o<strong>der</strong><br />

- mit einem Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) außerhalb des EWR.<br />

1.3. Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) in Österreich o<strong>der</strong> übrigen EWR (§ 1 Abs 2)<br />

Österreichische Versicherungssteuerpflicht ist gegeben bei Versicherungen in bezug<br />

auf Risken<br />

- betreffend im Inland gelegene unbewegliche Sachen, insbeson<strong>der</strong>e Bauwerke und<br />

Anlagen, und den darin befindlichen Sachen mit Ausnahme von gewerblichem<br />

Durchfuhrgut;<br />

- betreffend Fahrzeuge aller Art, die im Inland zugelassen o<strong>der</strong> in ein behördliches<br />

Register eingetragen sind;<br />

- betreffend Reisen o<strong>der</strong> Ferien aufgrund eines im Inland zustande gekommenen Versicherungsverhältnisses<br />

mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten;<br />

- an<strong>der</strong>er Art, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer bei <strong>der</strong> jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes<br />

seinen Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt (natürliche Person)<br />

im Inland hat o<strong>der</strong> im Fall einer nicht natürlichen Person das Unternehmen, die Be-<br />

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