III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
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Indirekte Steuern<br />
- für die Anwendung <strong>der</strong> Titel I und II : jedes Unternehmen, das eine behördliche Zulassung<br />
nach Artikel 6 o<strong>der</strong> Artikel 27 <strong>der</strong> Ersten Richtlinie erhalten hat;<br />
- für die Anwendung <strong>der</strong> Titel <strong>III</strong> und IV : jedes Unternehmen, das eine behördliche Zulassung<br />
nach Artikel 6 <strong>der</strong> genannten Richtlinie erhalten hat;<br />
c) Nie<strong>der</strong>lassung: <strong>der</strong> Sitz, eine Agentur o<strong>der</strong> eine Zweignie<strong>der</strong>lassung des Unternehmens<br />
unter Berücksichtigung des Artikels 3;<br />
d) Verpflichtung: die Verpflichtung, die in einer <strong>der</strong> in Artikel 1 <strong>der</strong> Ersten Richtlinie genannten<br />
Formen von Versicherungen o<strong>der</strong> Geschäften konkret zum Ausdruck kommt;<br />
e) Mitgliedstaat <strong>der</strong> Verpflichtung: <strong>der</strong> Mitgliedstaat, in dem <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<br />
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, o<strong>der</strong>, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer eine juristische<br />
Person ist, <strong>der</strong> Mitgliedstaat, in dem sich die Nie<strong>der</strong>lassung dieser juristischen Person<br />
befindet, auf die sich <strong>der</strong> Vertrag bezieht;<br />
f) Mitgliedstaat <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung: <strong>der</strong> Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen nie<strong>der</strong>gelassen<br />
ist, welches die Verpflichtung eingeht;<br />
g) Mitgliedstaat <strong>der</strong> Dienstleistung: <strong>der</strong> Mitgliedstaat <strong>der</strong> Verpflichtung, wenn die Verpflichtung<br />
von einem in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat nie<strong>der</strong>gelassenen Unternehmen<br />
eingegangen wird;<br />
h) Mutterunternehmen: die Mutterunternehmen nach Artikel 1 und 2 <strong>der</strong> Richtlinie<br />
83/349/EWG ( 1 );<br />
Tochterunternehmen: die Tochterunternehmen nach Artikel 1 und 2 <strong>der</strong> Richtlinie<br />
83/349/EWG; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als<br />
Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an <strong>der</strong> Spitze dieser Unternehmen<br />
steht.<br />
Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November<br />
2002 über Lebensversicherungen<br />
Die Richtlinien 79/267 EWG, 90/619/EWG sowie 92/96/EWG werden durch diese Richtlinie<br />
im Rahmen weiterer Än<strong>der</strong>ungen aus Gründen <strong>der</strong> Klarheit neu gefasst und mit <strong>der</strong>en Umsetzung<br />
aufgehoben. Die oben angeführten Paragraphen werden wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
Artikel 1<br />
(ALT Art. 2 <strong>der</strong> Richtlinie 90/619/EWG)<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:<br />
a) „Versicherungsunternehmen“: jedes Unternehmen, das gemäß Artikel 4 die behördliche<br />
Zulassung erhalten hat;<br />
b) „Zweignie<strong>der</strong>lassung“: jede Agentur o<strong>der</strong> Zweignie<strong>der</strong>lassung eines Versicherungsunternehmens.<br />
Jede ständige Präsenz eines Unternehmens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ist bei <strong>der</strong><br />
Anwendung <strong>der</strong> vorliegenden Richtlinie einer Agentur o<strong>der</strong> Zweignie<strong>der</strong>lassung gleichzustellen,<br />
und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweignie<strong>der</strong>lassung o<strong>der</strong><br />
Agentur angenommen hat, son<strong>der</strong>n lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von<br />
dem eigenen Personal des Unternehmens o<strong>der</strong> einer Person geführt wird, die zwar unabhängig,<br />
aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln;<br />
c) „Nie<strong>der</strong>lassung“: <strong>der</strong> Sitz, eine Agentur o<strong>der</strong> eine Zweignie<strong>der</strong>lassung des Unternehmens;<br />
d) „Verpflichtung“: die Verpflichtung, die in einer <strong>der</strong> in Artikel 2 genannten Formen von<br />
Versicherungen o<strong>der</strong> Geschäften konkret zum Ausdruck kommt;<br />
f) „Mitgliedstaat <strong>der</strong> Zweignie<strong>der</strong>lassung“: <strong>der</strong> Mitgliedstaat, in dem sich die<br />
Zweignie<strong>der</strong>lassung befindet, welche die Verpflichtung eingeht;<br />
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