16.01.2013 Aufrufe

III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Indirekte Steuern<br />

- für die Anwendung <strong>der</strong> Titel I und II : jedes Unternehmen, das eine behördliche Zulassung<br />

nach Artikel 6 o<strong>der</strong> Artikel 27 <strong>der</strong> Ersten Richtlinie erhalten hat;<br />

- für die Anwendung <strong>der</strong> Titel <strong>III</strong> und IV : jedes Unternehmen, das eine behördliche Zulassung<br />

nach Artikel 6 <strong>der</strong> genannten Richtlinie erhalten hat;<br />

c) Nie<strong>der</strong>lassung: <strong>der</strong> Sitz, eine Agentur o<strong>der</strong> eine Zweignie<strong>der</strong>lassung des Unternehmens<br />

unter Berücksichtigung des Artikels 3;<br />

d) Verpflichtung: die Verpflichtung, die in einer <strong>der</strong> in Artikel 1 <strong>der</strong> Ersten Richtlinie genannten<br />

Formen von Versicherungen o<strong>der</strong> Geschäften konkret zum Ausdruck kommt;<br />

e) Mitgliedstaat <strong>der</strong> Verpflichtung: <strong>der</strong> Mitgliedstaat, in dem <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<br />

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, o<strong>der</strong>, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer eine juristische<br />

Person ist, <strong>der</strong> Mitgliedstaat, in dem sich die Nie<strong>der</strong>lassung dieser juristischen Person<br />

befindet, auf die sich <strong>der</strong> Vertrag bezieht;<br />

f) Mitgliedstaat <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung: <strong>der</strong> Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen nie<strong>der</strong>gelassen<br />

ist, welches die Verpflichtung eingeht;<br />

g) Mitgliedstaat <strong>der</strong> Dienstleistung: <strong>der</strong> Mitgliedstaat <strong>der</strong> Verpflichtung, wenn die Verpflichtung<br />

von einem in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat nie<strong>der</strong>gelassenen Unternehmen<br />

eingegangen wird;<br />

h) Mutterunternehmen: die Mutterunternehmen nach Artikel 1 und 2 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

83/349/EWG ( 1 );<br />

Tochterunternehmen: die Tochterunternehmen nach Artikel 1 und 2 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

83/349/EWG; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als<br />

Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an <strong>der</strong> Spitze dieser Unternehmen<br />

steht.<br />

Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November<br />

2002 über Lebensversicherungen<br />

Die Richtlinien 79/267 EWG, 90/619/EWG sowie 92/96/EWG werden durch diese Richtlinie<br />

im Rahmen weiterer Än<strong>der</strong>ungen aus Gründen <strong>der</strong> Klarheit neu gefasst und mit <strong>der</strong>en Umsetzung<br />

aufgehoben. Die oben angeführten Paragraphen werden wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

Artikel 1<br />

(ALT Art. 2 <strong>der</strong> Richtlinie 90/619/EWG)<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:<br />

a) „Versicherungsunternehmen“: jedes Unternehmen, das gemäß Artikel 4 die behördliche<br />

Zulassung erhalten hat;<br />

b) „Zweignie<strong>der</strong>lassung“: jede Agentur o<strong>der</strong> Zweignie<strong>der</strong>lassung eines Versicherungsunternehmens.<br />

Jede ständige Präsenz eines Unternehmens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ist bei <strong>der</strong><br />

Anwendung <strong>der</strong> vorliegenden Richtlinie einer Agentur o<strong>der</strong> Zweignie<strong>der</strong>lassung gleichzustellen,<br />

und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweignie<strong>der</strong>lassung o<strong>der</strong><br />

Agentur angenommen hat, son<strong>der</strong>n lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von<br />

dem eigenen Personal des Unternehmens o<strong>der</strong> einer Person geführt wird, die zwar unabhängig,<br />

aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln;<br />

c) „Nie<strong>der</strong>lassung“: <strong>der</strong> Sitz, eine Agentur o<strong>der</strong> eine Zweignie<strong>der</strong>lassung des Unternehmens;<br />

d) „Verpflichtung“: die Verpflichtung, die in einer <strong>der</strong> in Artikel 2 genannten Formen von<br />

Versicherungen o<strong>der</strong> Geschäften konkret zum Ausdruck kommt;<br />

f) „Mitgliedstaat <strong>der</strong> Zweignie<strong>der</strong>lassung“: <strong>der</strong> Mitgliedstaat, in dem sich die<br />

Zweignie<strong>der</strong>lassung befindet, welche die Verpflichtung eingeht;<br />

-82-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!