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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

- bei <strong>der</strong> Versicherung entwe<strong>der</strong> von Gebäuden o<strong>der</strong> von Gebäuden und den darin befindlichen<br />

Sachen, sofern diese durch die gleiche Versicherungspolice gedeckt ist, <strong>der</strong> Mitgliedstaat,<br />

in dem die Gegenstände belegen sind,<br />

- bei <strong>der</strong> Versicherung von zugelassenen Fahrzeugen aller Art <strong>der</strong> Zulassungsmitgliedstaat,<br />

- bei einem höchstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reise - und Ferienrisiken,<br />

ungeachtet des betreffenden Zweigs <strong>der</strong> Mitgliedstaat, in dem <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<br />

den Vertrag geschlossen hat,<br />

- in allen Fällen, die nicht ausdrücklich unter den vorstehenden Gedankenstrichen bezeichnet<br />

sind, <strong>der</strong> Mitgliedstaat, in dem <strong>der</strong> Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat, o<strong>der</strong>, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, <strong>der</strong><br />

Mitgliedstaat, in dem sich die Nie<strong>der</strong>lassung dieser juristischen Person befindet, auf die<br />

sich <strong>der</strong> Vertrag bezieht;<br />

e) Mitgliedstaat <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung : <strong>der</strong> Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen nie<strong>der</strong>gelassen<br />

ist, welches das Risiko deckt;<br />

f) Mitgliedstaat <strong>der</strong> Dienstleistung : <strong>der</strong> Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, das von<br />

einem in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat nie<strong>der</strong>gelassenen Unternehmen gedeckt wird.<br />

Dritte Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10.November 1992 zur Koordinierung <strong>der</strong><br />

Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung)<br />

sowie zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG.<br />

Artikel 44<br />

(1) Artikel 25 <strong>der</strong> Richtlinie 90/619/EWG wird aufgehoben.<br />

(2) Unbeschadet einer späteren <strong>Harmonisierung</strong> unterliegen alle Versicherungsverträge<br />

ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat<br />

<strong>der</strong> Verpflichtung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) <strong>der</strong> Richtlinie<br />

90/619/EWG auf Versicherungsprämien erhoben werden; das gilt hinsichtlich Spanien<br />

auch für die Zuschläge, die kraft Gesetzes an den spanischen „Consorcio de Compensación<br />

de Seguros“ zum Ausgleich von in diesem Mitgliedstaat aufgrund außerordentlicher<br />

Ereignisse eintretenden Schäden abzuführen sind..<br />

Die geltende Steuerregelung wird durch das auf den Versicherungsvertrag nach Artikel<br />

4 <strong>der</strong> Richtlinie 90/619/EWG anwendbare Recht nicht berührt.<br />

Je<strong>der</strong> Mitgliedstaat wendet vorbehaltlich einer späteren <strong>Harmonisierung</strong> auf die Unternehmen,<br />

die Verpflichtungen in seinem Staatsgebiet eingehen, seine einzelstaatlichen<br />

Bestimmungen an, mit denen die Erhebung <strong>der</strong> indirekten Steuern und steuerähnlichen<br />

Abgaben, die nach Unterabsatz 1 fällig sind, sichergestellt werden soll.<br />

Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung <strong>der</strong><br />

Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung)<br />

und zur Erleichterung <strong>der</strong> tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs<br />

sowie zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinie 79/267/EWG.<br />

Artikel 2<br />

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als<br />

a) Erste Richtlinie: die Richtlinie 79/267/EWG;<br />

b) Unternehmen:<br />

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