III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
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Indirekte Steuern<br />
- bei <strong>der</strong> Versicherung entwe<strong>der</strong> von Gebäuden o<strong>der</strong> von Gebäuden und den darin befindlichen<br />
Sachen, sofern diese durch die gleiche Versicherungspolice gedeckt ist, <strong>der</strong> Mitgliedstaat,<br />
in dem die Gegenstände belegen sind,<br />
- bei <strong>der</strong> Versicherung von zugelassenen Fahrzeugen aller Art <strong>der</strong> Zulassungsmitgliedstaat,<br />
- bei einem höchstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reise - und Ferienrisiken,<br />
ungeachtet des betreffenden Zweigs <strong>der</strong> Mitgliedstaat, in dem <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<br />
den Vertrag geschlossen hat,<br />
- in allen Fällen, die nicht ausdrücklich unter den vorstehenden Gedankenstrichen bezeichnet<br />
sind, <strong>der</strong> Mitgliedstaat, in dem <strong>der</strong> Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat, o<strong>der</strong>, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, <strong>der</strong><br />
Mitgliedstaat, in dem sich die Nie<strong>der</strong>lassung dieser juristischen Person befindet, auf die<br />
sich <strong>der</strong> Vertrag bezieht;<br />
e) Mitgliedstaat <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung : <strong>der</strong> Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen nie<strong>der</strong>gelassen<br />
ist, welches das Risiko deckt;<br />
f) Mitgliedstaat <strong>der</strong> Dienstleistung : <strong>der</strong> Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, das von<br />
einem in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat nie<strong>der</strong>gelassenen Unternehmen gedeckt wird.<br />
Dritte Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10.November 1992 zur Koordinierung <strong>der</strong><br />
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung)<br />
sowie zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG.<br />
Artikel 44<br />
(1) Artikel 25 <strong>der</strong> Richtlinie 90/619/EWG wird aufgehoben.<br />
(2) Unbeschadet einer späteren <strong>Harmonisierung</strong> unterliegen alle Versicherungsverträge<br />
ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat<br />
<strong>der</strong> Verpflichtung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) <strong>der</strong> Richtlinie<br />
90/619/EWG auf Versicherungsprämien erhoben werden; das gilt hinsichtlich Spanien<br />
auch für die Zuschläge, die kraft Gesetzes an den spanischen „Consorcio de Compensación<br />
de Seguros“ zum Ausgleich von in diesem Mitgliedstaat aufgrund außerordentlicher<br />
Ereignisse eintretenden Schäden abzuführen sind..<br />
Die geltende Steuerregelung wird durch das auf den Versicherungsvertrag nach Artikel<br />
4 <strong>der</strong> Richtlinie 90/619/EWG anwendbare Recht nicht berührt.<br />
Je<strong>der</strong> Mitgliedstaat wendet vorbehaltlich einer späteren <strong>Harmonisierung</strong> auf die Unternehmen,<br />
die Verpflichtungen in seinem Staatsgebiet eingehen, seine einzelstaatlichen<br />
Bestimmungen an, mit denen die Erhebung <strong>der</strong> indirekten Steuern und steuerähnlichen<br />
Abgaben, die nach Unterabsatz 1 fällig sind, sichergestellt werden soll.<br />
Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung <strong>der</strong><br />
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung)<br />
und zur Erleichterung <strong>der</strong> tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs<br />
sowie zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinie 79/267/EWG.<br />
Artikel 2<br />
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als<br />
a) Erste Richtlinie: die Richtlinie 79/267/EWG;<br />
b) Unternehmen:<br />
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