III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
Indirekte Steuern b) Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken, z. B. eine Website oder eine Webpage, vermitteln oder unterstützen; c) von einem Computer automatisch generierte Dienstleistungen über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz auf der Grundlage spezifischer Dateninputs des Leistungsempfängers; d) Einräumung des Rechts, gegen Entgelt eine Leistung auf einer Website, die als Online-Marktplatz fungiert, zum Kauf anzubieten, wobei die potenziellen Käufer ihr Gebot im Wege eines automatisierten Verfahrens abgeben und die Beteiligten durch eine automatische, computergenerierte E-Mail über das Zustandekommen eines Verkaufs unterrichtet werden; e) Internet-Service-Pakete, in denen die Telekommunikations-Komponente ein ergänzender oder untergeordneter Bestandteil ist (d. h. Pakete, die mehr ermöglichen als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet und die weitere Elemente wie etwa Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Webhosting, Zugang zu Chatlines usw. umfassen); f) die in Anhang I genannten Dienstleistungen.* *zB.: Webhosting, Online-Bereitstellung von Speicherplatz nach Bedarf, Gewährung des Zugangs zu Software und Updates (zB Antivirenprogramme uä.), Herunterladen von Treibern; Herunterladen von Desktop Gestaltungen, Fotos, Bildern und Bildschirmschonern, Abonnements von Online-Zeitungen, Online- Nachrichten, Online-Wetterbericht, die Benutzung von Suchmaschinen; Herunterladen von Filmen, Musik, Klingeltönen, Zugang zu automatisierten Online-Spielen; Automatisierter Fernunterricht. Artikel 12 Insbesondere die folgenden Umsätze fallen nicht unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e zwölfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG: 1. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e elfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG; 2. Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe e zehnter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG; 3. Lieferung folgender Gegenstände bzw. Erbringung folgender Dienstleistungen: a) Gegenstände nach elektronischer Bestellung und Auftragsbearbeitung; b) CD-ROM, Disketten und ähnliche körperliche Datenträger; c) Druckerzeugnisse wie Bücher, Newsletter, Zeitungen und Zeitschriften; d) CDs und Audiokassetten; e) Videokassetten und DVDs; f) Spiele auf CD-ROM; g) Beratungsleistungen durch Rechtsanwälte, Finanzberater usw. per E-Mail; h) Unterrichtsleistungen, wobei ein Lehrer den Unterricht über das Internet oder ein elektronisches Netz, d. h. über ein Remote Link, erteilt; i) physische Offline-Reparatur von EDV-Ausrüstung; j) Offline-Data-Warehousing; k) Zeitungs-, Plakat- und Fernsehwerbung; l) Telefon-Helpdesks; m) Fernunterricht im herkömmlichen Sinne, z. B. per Post; n) Versteigerungen herkömmlicher Art, bei denen Menschen direkt tätig werden, unabhängig davon, wie die Gebote abgegeben werden; o) Videofonie, d. h. Telekommunikationsdienstleistungen mit Video-Komponente; p) Gewährung des Zugangs zum Internet und zum World Wide Web; q) Internettelefonie. � Zur Steuerbemessungsgrundlage zählen regelmäßig auch von Leistungserbringern verlangte zusätzliche Beträge als Bedingung der Annahme einer Zahlung mit Kreditkarte. � Die Verordnung konkretisiert die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen von Schulungsmaßnahmen und privat genutzten Beförderungsmitteln. Erstere müssen demnach einen direkten Bezug zu einem Gewerbe oder Beruf aufweisen oder Erwerb bzw Erhaltung beruflicher Kenntnisse dienen, bezüglich der letzteren wird festgestellt, dass auch die private Nutzung durch juristische Personen (zB.: KöR, Verein) steuerbefreit ist. � Elektronische Versionen von Dokumenten zur Bescheinigung der Einfuhr von Waren in einen Mitgliedsstaat genügen den Anforderungen der Richtlinie zur Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges, wenn der Einfuhrmitgliedsstaat ein elektronisches Sys- -79-
. Indirekte Steuern tem zur Erfüllung der Zollformalitäten verfügt und eine Überprüfung des Vorsteuerabzuges aufgrund dieser Dokumente möglich ist. IV. Harmonisierung der Versicherungssteuer Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung). Artikel 46 (1) Artikel 25 der Richtlinie 88/357/EWG wird aufgehoben. (2) Unbeschadet einer späteren Harmonisierung unterliegen alle Versicherungsverträge ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 88/357/EWG belegen ist, auf Versicherungsprämien erhoben werden; das gilt hinsichtlich Spanien auch für die Zuschläge, die kraft Gesetzes an den spanischen "Consorcio de Compensación de Seguros" zum Ausgleich von in diesem Mitgliedstaat aufgrund außerordentlicher Ereignisse eintretenden Schäden abzuführen sind. Abweichend von Artikel 2 Buchstabe d erster Gedankenstrich der Richtlinie 88/357/EWG sind bei der Anwendung dieses Absatzes die beweglichen Sachen, die sich in einem Mitgliedstaat in einem Gebäude befinden, mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, ein in diesem Mitgliedstaat belegenes Risiko, auch wenn das Gebäude und sein Inhalt nicht durch ein und dieselbe Versicherungspolice erfasst werden. Die geltende Steuerregelung wird durch das auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 7 der Richtlinie 88/357/EWG anwendbare Recht nicht berührt. Jeder Mitgliedstaat wendet vorbehaltlich einer späteren Harmonisierung auf die Unternehmen, die Risiken in seinem Staatsgebiet decken, seine einzelstaatlichen Bestimmungen an, mit denen die Erhebung der indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die nach Unterabsatz 1 fällig sind, sichergestellt werden soll. Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG. Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie gilt als a) Erste Richtlinie : die Richtlinie 73/239/EWG, b) Unternehmen : - für die Anwendung der Titel I und II : jedes Unternehmen, das eine behördliche Zulassung nach Artikel 6 oder nach Artikel 23 der Ersten Richtlinie erhalten hat; - für die Anwendung der Titel III und V : jedes Unternehmen, das eine behördliche Zulassung nach Artikel 6 der genannten Richtlinie erhalten hat; c) Niederlassung : der Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung des Unternehmens unter Berücksichtigung des Artikels 3; d) Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist : -80-
- Seite 29 und 30: ekannt ist. (4) In die Besteuerungs
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Indirekte Steuern<br />
tem zur Erfüllung <strong>der</strong> Zollformalitäten verfügt und eine Überprüfung des Vorsteuerabzuges<br />
aufgrund dieser Dokumente möglich ist.<br />
IV. <strong>Harmonisierung</strong> <strong>der</strong> Versicherungssteuer<br />
Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung <strong>der</strong> Rechts- und<br />
Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme <strong>der</strong> Lebensversicherung)<br />
sowie zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte<br />
Richtlinie Schadenversicherung).<br />
Artikel 46<br />
(1) Artikel 25 <strong>der</strong> Richtlinie 88/357/EWG wird aufgehoben.<br />
(2) Unbeschadet einer späteren <strong>Harmonisierung</strong> unterliegen alle Versicherungsverträge ausschließlich<br />
den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat, in<br />
dem das Risiko im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d <strong>der</strong> Richtlinie 88/357/EWG belegen ist,<br />
auf Versicherungsprämien erhoben werden; das gilt hinsichtlich Spanien auch für die Zuschläge,<br />
die kraft Gesetzes an den spanischen "Consorcio de Compensación de Seguros" zum<br />
Ausgleich von in diesem Mitgliedstaat aufgrund außerordentlicher Ereignisse eintretenden<br />
Schäden abzuführen sind. Abweichend von Artikel 2 Buchstabe d erster Gedankenstrich <strong>der</strong><br />
Richtlinie 88/357/EWG sind bei <strong>der</strong> Anwendung dieses Absatzes die beweglichen Sachen, die<br />
sich in einem Mitgliedstaat in einem Gebäude befinden, mit Ausnahme von gewerblichem<br />
Durchfuhrgut, ein in diesem Mitgliedstaat belegenes Risiko, auch wenn das Gebäude und sein<br />
Inhalt nicht durch ein und dieselbe Versicherungspolice erfasst werden. Die geltende Steuerregelung<br />
wird durch das auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 7 <strong>der</strong> Richtlinie<br />
88/357/EWG anwendbare Recht nicht berührt. Je<strong>der</strong> Mitgliedstaat wendet vorbehaltlich einer<br />
späteren <strong>Harmonisierung</strong> auf die Unternehmen, die Risiken in seinem Staatsgebiet decken,<br />
seine einzelstaatlichen Bestimmungen an, mit denen die Erhebung <strong>der</strong> indirekten Steuern und<br />
steuerähnlichen Abgaben, die nach Unterabsatz 1 fällig sind, sichergestellt werden soll.<br />
Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung <strong>der</strong><br />
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme <strong>der</strong><br />
Lebensversicherung) und zur Erleichterung <strong>der</strong> tatsächlichen Ausübung des freien<br />
Dienstleistungsverkehrs sowie zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinie 73/239/EWG.<br />
Artikel 2<br />
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als<br />
a) Erste Richtlinie : die Richtlinie 73/239/EWG,<br />
b) Unternehmen :<br />
- für die Anwendung <strong>der</strong> Titel I und II : jedes Unternehmen, das eine behördliche Zulassung<br />
nach Artikel 6 o<strong>der</strong> nach Artikel 23 <strong>der</strong> Ersten Richtlinie erhalten hat;<br />
- für die Anwendung <strong>der</strong> Titel <strong>III</strong> und V :<br />
jedes Unternehmen, das eine behördliche Zulassung nach Artikel 6 <strong>der</strong> genannten Richtlinie<br />
erhalten hat;<br />
c) Nie<strong>der</strong>lassung : <strong>der</strong> Sitz, eine Agentur o<strong>der</strong> eine Zweignie<strong>der</strong>lassung des Unternehmens<br />
unter Berücksichtigung des Artikels 3;<br />
d) Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist :<br />
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