III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
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Indirekte Steuern<br />
Substitutionsverhältnis:<br />
Unter einem Substitutionsverhältnis versteht man die Austauschbarkeit von Waren aus <strong>der</strong><br />
Sicht des Verbrauchers austauschbar sind. Dabei wird <strong>der</strong> Grad <strong>der</strong> Austauschbarkeit anhand<br />
<strong>der</strong> gleichartigen Verwendbarkeit, des Preises und <strong>der</strong> Wertschätzung durch den Verbraucher<br />
festgestellt. Ob Waren miteinan<strong>der</strong> im Wettbewerb stehen, richtet sich nicht nur nach dem<br />
jeweiligen Stand des Marktes, son<strong>der</strong>n es ist auch auf die im Rahmen des freien Warenverkehrs<br />
gegebenen Entwicklungsmöglichkeiten abzustellen. (EuGH Rs 170/78, Slg 1980, 417)<br />
Nach Ansicht des EuGH liegt zB zwischen Bier und billigem Wein ein Austauschverhältnis<br />
vor. (EuGH Rs 356/85, Slg 1987, 3299)<br />
Komplementärverhältnis:<br />
Ein Wettbewerb kann sich auch aufgrund eines Komplementärverhältnisses ergeben. Dabei<br />
handelt es sich um die Situation, dass es zwar an einen unmittelbaren Warenwettbewerb zwischen<br />
<strong>der</strong> eingeführten und <strong>der</strong> einheimischen Ware handelt, zwischen den verschiedenen<br />
Formen von eingeführten Waren ein solcher aber vorliegt und dass eine dieser Warenformen<br />
zum Nutzen eines einheimischen Produktionszweiges höher besteuert wird. Dies wäre zB <strong>der</strong><br />
Fall, wenn ein Mitgliedstaat einen in Flaschen abgefüllten Wein höher besteuert, als einen<br />
nicht abgefüllten Wein, um so seine heimische Abfüllindustrie zu schützen. Damit Art 90 Abs<br />
2 EGV erfüllt wird, ist es nicht nötig, dass ein einheimisches Konkurrenzprodukt zum Wein<br />
besteht, da durch die Diskriminierung von verschiedenen konkurrierenden Einfuhrprodukten,<br />
<strong>der</strong> Schutz einer einheimischen Produktion, nämlich <strong>der</strong> heimischen Abfüllproduktion bewirkt<br />
wird.<br />
Protektionistische Wirkung:<br />
Nach dem EuGH kommt eine Verletzung des Art 90 Abs 2 nur in Betracht, wenn die Abgabenerhebung<br />
eine Schutzwirkung zu Gunsten einheimischer Produktion entfalten kann.<br />
(EuGH Rs 193/85, Slg 1987, 2085) Eine solche Wirkung ist nur anzunehmen, wenn die Abgabenbelastung<br />
dazu führen kann, dass <strong>der</strong> potentielle Verbrauch <strong>der</strong> eingeführten Ware zu<br />
Gunsten <strong>der</strong> mit ihnen im Wettbewerb stehenden Waren negativ beeinflusst wird, dass die<br />
Folgen <strong>der</strong> Besteuerung also Auswirkungen auf das Verbraucherverhalten haben können.<br />
(EuGH Rs 323/89, Slg 1989, 2275) Die Auswirkungen lassen sich im Einzelfall nur aufgrund<br />
eines Abwägungsprozesses prognostizieren. Man wird davon ausgehen müssen, dass die inländischen<br />
Waren durch eine ungleiche steuerliche Behandlung <strong>der</strong> ausländischen Produkte<br />
desto eher im Wettbewerb vor diesen geschützt werden, je austauschbarer diese Waren untereinan<strong>der</strong><br />
sind. Eine differenzierende Besteuerung hat jedoch dann keine Schutzwirkung zu<br />
Gunsten <strong>der</strong> einheimischen Produkte, wenn unter jede <strong>der</strong> Steuergruppen auch ein wesentlicher<br />
Teil <strong>der</strong> inländischen Erzeugung fällt. (EuGH Rs 243/84, Slg 1986, 875)<br />
Zulässige Differenzierungen:<br />
Den Mitgliedstaaten ist es nicht verboten, Differenzierungen in <strong>der</strong> Besteuerung von Waren<br />
vorzunehmen, wenn diese legitimen wirtschaftlichen o<strong>der</strong> sozialen Zielen dienen und in gleicher<br />
Weise auf einheimische und eingeführte Waren angewendet wird. Diese Ziele können<br />
wirtschaftssozial o<strong>der</strong> umweltpolitischer Art sein. Diese Differenzierung darf allerdings keine<br />
versteckte Diskriminierung enthalten, wie es zB bei <strong>der</strong> französischen Zulassungsteuer war, in<br />
<strong>der</strong>en höchste Steuerklasse – <strong>der</strong>en Belastung fünf Mal so hoch war als die <strong>der</strong> darunter liegenden<br />
Klasse – nur im Ausland produzierte KFZ dienen und somit nur diese im Ausland<br />
produzierten Fahrzeuge mit dem Höchststeuersatz besteuert wurden. (EuGH Rs 112/84, Slg<br />
1985, 1367) Den jede unmittelbare o<strong>der</strong> mittelbare Diskriminierung <strong>der</strong> Einfuhr aus an<strong>der</strong>en<br />
Mitgliedstaaten und je<strong>der</strong> Schutz inländischer konkurrieren<strong>der</strong> Produkte muss unter allen<br />
Umständen ausgeschlossen bleiben.<br />
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