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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

� es muss ein enger Zusammenhang zwischen den die Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes<br />

bedingten Preissenkungen und <strong>der</strong> absehbaren Zunahme <strong>der</strong> Nachfrage und <strong>der</strong> Beschäftigung<br />

bestehen.<br />

Es soll durch diese Regelung nicht nur die Arbeitslosigkeit in <strong>der</strong> Gemeinschaft gesenkt werden,<br />

son<strong>der</strong>n es soll auch für die Unternehmer <strong>der</strong> Anreiz, sich in <strong>der</strong> Schattenwirtschaft zu<br />

betätigen, genommen werden. Die Ermächtigung, diese Regelung anzuwenden wurde einzelnen<br />

Mitgliedstaaten durch die Entscheidung des Rates vom 28.2.2000 erteilt. Da eine <strong>der</strong>art<br />

gezielte Ermäßigung aber das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Steuerneutralität<br />

gefährden könnte, war diese Regelung auf 3 Jahre befristet worden.<br />

Mit <strong>der</strong> Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom 14.2.2006 wurde die Geltungsdauer dieser Regelung<br />

rückwirkend ab 1.1.2006 bis zum 31.12.2010 verlängert. Die Regelung ist auch für<br />

alle jene Mitgliedstaaten anwendbar, die bisher keinen Gebrauch von <strong>der</strong> Vergünstigung gemacht<br />

haben.<br />

Durchführungsverordnung zur 6. MWSt-Richtlinie<br />

Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom 17. Oktober 2005 zur Festlegung von<br />

Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem<br />

Zur Erreichung des Ziels einer einheitlicheren Anwendung <strong>der</strong> 6. MWSt-Richtlinie hat <strong>der</strong><br />

Rat am 17.10.2005 mit <strong>der</strong> VO 1777/2005 Durchführungsvorschriften bezüglich Steuerpflichtiger,<br />

<strong>der</strong> Lieferung von Gegenständen und <strong>der</strong> Erbringung von Dienstleistungen sowie des<br />

Liefer- bzw Leistungsortes erlassen. Die Verordnung tritt mit 1.7.2006 in Kraft.<br />

� Es wird klargestellt, dass auch die Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung<br />

(EWIV) als Steuerpflichtiger anzusehen ist, wenn sie entgeltliche Leistungen erbringt.<br />

� Es wird darauf hingewiesen, dass <strong>der</strong> Verkauf einer Option eine Dienstleistung darstellt,<br />

welche unabhängig von den Umsätzen ist, auf welche sich die Option bezieht.<br />

� Das bloße Zusammenbauen einer Maschine aus den zur Gänze zur Verfügung gestellten<br />

Einzelteilen stellt eine Dienstleistung und keine Lieferung dar. Der Leistungsort<br />

bestimmt sich nach dem Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird, es sei<br />

denn, die zusammengebauten Gegenstände werden Teil eines Grundstückes.<br />

� Eine Vermittlungstätigkeit iSd Art 9 Abs 2 lit e siebenter Teilstrich liegt sowohl dann<br />

vor, wenn <strong>der</strong> Vermittler für den Empfänger, als auch wenn er für den Erbringer <strong>der</strong><br />

Dienstleistung auftritt.<br />

� Die Richtlinie enthält weiters eine Auflistung jener Leistungen, welche als auf elektronischem<br />

Weg erbrachte Dienstleistungen zu behandeln sind, sowie eine Reihe<br />

von Beispielen, welche Leistungen gerade keine solchen auf elektronischem Weg erbrachten<br />

Dienstleistungen darstellen.<br />

Auszug aus <strong>der</strong> VO 1777/2005:<br />

Artikel 11<br />

(1) Auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e<br />

zwölfter Gedankenstrich sowie von Anhang L <strong>der</strong> Richtlinie 77/388/EWG umfasst Dienstleistungen, die<br />

über das Internet o<strong>der</strong> ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, <strong>der</strong>en Erbringung aufgrund ihrer<br />

Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie<br />

nicht möglich wäre.<br />

(2) Unter Absatz 1 fallen insbeson<strong>der</strong>e die folgenden Dienstleistungen, wenn sie über das Internet o<strong>der</strong> ein<br />

ähnliches elektronisches Netz bewirkt werden:<br />

a) Überlassung digitaler Produkte allgemein, z. B. Software und zugehörige Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Upgrades;<br />

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