III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
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Indirekte Steuern<br />
� Der erste Unternehmer, <strong>der</strong> direkt an den letzten Abnehmer (Empfänger) liefert, tätigt bei<br />
einem Dreiecksgeschäft eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.<br />
� Der zweite, dh mittlere Unternehmer (Erwerber) tätigt in weiterer Folge einen innergemeinschaftlichen<br />
Erwerb im Bestimmungsland, dh im Staat des Empfängers, da <strong>der</strong> innergemeinschaftliche<br />
Erwerb dort als bewirkt gilt, wo sich <strong>der</strong> Gegenstand am Ende <strong>der</strong> Versendung<br />
o<strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung befindet. Dieser innergemeinschaftliche Erwerb ist von <strong>der</strong><br />
Steuer befreit. Verwendet <strong>der</strong> Erwerber jedoch gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem<br />
an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat, als dem, in dem die Beför<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Versendung endet (zB<br />
die seines Heimatstaates), erteilte UID, so tätigt er in diesem Staat solange einen weiteren<br />
innergemeinschaftlichen Erwerb, bis er nachweist, dass <strong>der</strong> Erwerb im Bestimmungsland<br />
besteuert worden ist. Diesbezüglich sieht die Regelung vor, dass ein <strong>der</strong>artiger innergemeinschaftlicher<br />
Erwerb als besteuert gilt, wenn <strong>der</strong> Erwerber nachweist, dass ein Dreiecksgeschäft<br />
vorliegt und dass er seiner Erklärungspflicht nachgekommen ist. Im Ergebnis<br />
muss <strong>der</strong> Erwerber somit selbst dann keine <strong>Umsatzsteuer</strong> für den innergemeinschaftlichen<br />
Erwerb entrichten, wenn er unter <strong>der</strong> UID seines Heimatstaates auftritt.<br />
� Der Erwerber tätigt jedoch auch gegenüber dem letzten Unternehmer (Empfänger) eine<br />
Lieferung im Bestimmungsland, weil sie ohne Beför<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Versendung stattfindet<br />
und daher dort als ausgeführt gilt, wo sich <strong>der</strong> Gegenstand im Zeitpunkt <strong>der</strong> Verschaffung<br />
<strong>der</strong> Verfügungsmacht befindet; sie wäre daher nach allgemeinen Grundsätzen im Bestimmungsland<br />
zu erfassen.<br />
� Nach <strong>der</strong> Regelung schuldet jedoch <strong>der</strong> Empfänger <strong>der</strong> steuerpflichtigen Lieferung, dh<br />
<strong>der</strong> letzte Unternehmer, die <strong>Umsatzsteuer</strong>, wenn die vom Erwerber, dh vom mittleren Unternehmer,<br />
ausgestellte Rechnung den Vorschriften entspricht. Diesfalls geht die Steuerschuld<br />
auf den Empfänger über.<br />
Die zweite Vereinfachungsrichtlinie:<br />
Richtlinie des Rates vom 10. April 1995 zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinie 77/388/EWG und<br />
zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich <strong>der</strong> Mehrwertsteuer,<br />
Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer<br />
Durchführung.<br />
Die zweite Vereinfachungsrichtlinie traf vor allem folgende Regelungen:<br />
� In die Bemessungsgrundlage bei <strong>der</strong> Einfuhr sind nunmehr alle aufgrund <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Gegenstände nach jedem Bestimmungsort in <strong>der</strong> Gemeinschaft anfallenden Nebenkosten<br />
einzubeziehen, sofern dieser Ort zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Einfuhr bekannt ist.<br />
� Die Bestimmungen des Touristenexportes wurden neu geregelt. Eine Steuerbefreiung für<br />
Gegenstände im persönlichen Gepäck <strong>der</strong> Reisenden greift ein, wenn <strong>der</strong> Reisende nicht<br />
in <strong>der</strong> Gemeinschaft ansässig ist, <strong>der</strong> Gegenstand vor Ablauf des dritten auf die Lieferungen<br />
folgenden Monats nach Orten außerhalb <strong>der</strong> Gemeinschaft beför<strong>der</strong>t wird und <strong>der</strong><br />
Wert <strong>der</strong> Lieferung den Wert von 175 Euro übersteigt.<br />
� Bei Grundstücken, die als Investitionsgüter erworben werden, kann <strong>der</strong> Zeitraum <strong>der</strong> Berichtigung<br />
<strong>der</strong> Vorsteuer gemäß Art 20 bis auf 20 Jahre verlängert werden.<br />
� Art 28 b wird dahingehend ergänzt, dass <strong>der</strong> innergemeinschaftlichen Güterbeför<strong>der</strong>ung<br />
eine Güterbeför<strong>der</strong>ung bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> Abgangs- und <strong>der</strong> Ankunftsort im Inland liegen, wenn<br />
diese Beför<strong>der</strong>ung unmittelbar mit einer Güterbeför<strong>der</strong>ung verbunden ist, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> Abgangs-<br />
und <strong>der</strong> Ankunftsort in zwei verschiedenen Mitgliedsstaaten liegen, gleichgestellt<br />
wird.<br />
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