III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
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Indirekte Steuern<br />
an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer als Vorsteuer in einem<br />
beson<strong>der</strong>en Verfahren zu erstatten.<br />
Der Antrag auf <strong>Umsatzsteuer</strong>vergütung kann nur bei einem Vergütungsbetrag von mindestens<br />
EUR 360.- gestellt werden. Der Vergütungszeitraum muss jedoch drei aufeinan<strong>der</strong>folgende<br />
Monate betragen. Für Anträge, die das Kalen<strong>der</strong>jahr o<strong>der</strong> den letzten Zeitraum des Kalen<strong>der</strong>jahres<br />
betreffen (November/Dezember o<strong>der</strong> nur Dezember), muss <strong>der</strong> zu vergütende Betrag<br />
lediglich mindestens EUR 36.- betragen.<br />
Die 13. EG Richtlinie:<br />
Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur <strong>Harmonisierung</strong><br />
<strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedsstaaten über die <strong>Umsatzsteuer</strong>n - Verfahren<br />
<strong>der</strong> Erstattung <strong>der</strong> Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet <strong>der</strong> Gemeinschaft ansässige<br />
Steuerpflichtige.<br />
Im Interesse harmonischer Handelsbeziehungen zu den Drittlän<strong>der</strong>n regelt die dreizehnte EG<br />
Richtlinie das Verfahren <strong>der</strong> Erstattung <strong>der</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong> an nicht im Gemeinschaftsgebiet<br />
ansässige Steuerpflichtige. Die Mitgliedstaaten können die <strong>Umsatzsteuer</strong>rückerstattung von<br />
<strong>der</strong> Gewährung vergleichbarer Vorteile im Bereich <strong>der</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong>n durch die Drittlän<strong>der</strong><br />
abhängig machen.<br />
Die Vereinfachungsrichtlinien:<br />
Die erste Vereinfachungsrichtlinie:<br />
Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14 Dezember 1992 zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinie<br />
77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsnahmen im Bereich <strong>der</strong> Mehrwertsteuer.<br />
Durch die erste Vereinfachungsrichtlinie sollte die Übergangsregelung, die am 1.1.1993 in<br />
Kraft trat, vereinfacht und ergänzt werden und es sollten Klarstellungen getroffen werden, wie<br />
die Steuer auf bestimmte Umsätze, die mit Drittlandsgebieten o<strong>der</strong> innerhalb <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />
bewirkt werden, anzuwenden ist. So waren zum Beispiel <strong>der</strong> Begriff des Drittlandgebietes<br />
und die Definition <strong>der</strong> Einfuhr zu ergänzen. Die Modalitäten für die Anwendung von<br />
Steuerbefreiungen für bestimmte Ausfuhrumsätze o<strong>der</strong> diesen gleichgestellte Umsätze wurden<br />
präzisiert.<br />
In Bezug auf die Übergangsregelung wurden unter an<strong>der</strong>en folgende Regelungen getroffen:<br />
� Die Befreiung von Lieferungen an diplomatische Missionen, internationale Einrichtungen<br />
und Nato - Streitkräfte<br />
� die Befreiung von innergemeinschaftlichen Warenlieferung an Unternehmen <strong>der</strong> Luftfahrt<br />
und <strong>der</strong> Seeschifffahrt<br />
� die Regelung des Verbringungstatbestandes bei Wegfall <strong>der</strong> vorübergehenden Verwendung<br />
� die Neuregelung <strong>der</strong> Besteuerung von Dreiecksgeschäften.<br />
Die Neuregelung <strong>der</strong> Besteuerung von Dreiecksgeschäften trifft folgende Regelung:<br />
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