III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
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d) Kritik<br />
Indirekte Steuern<br />
Das Übergangssystem ist zum Teil grundlegen<strong>der</strong> Kritik ausgesetzt. Es wird argumentiert,<br />
dass mit dem Übergangssystem die Grenzkontrollen zwar abgeschafft wären, dass aber nunmehr<br />
je<strong>der</strong> erwerbende Unternehmer in seinem Unternehmen die Grenzkontrollen und den<br />
Grenzausgleich vorzunehmen hätte. In diesem Zusammenhang wird auch von einem Scheinbinnenmarkt<br />
gesprochen. Gegen die Übergangsregelung wird ferner ausgeführt, dass sie den<br />
Aufwand für Wirtschaft und Verwaltung erhöhe und insbeson<strong>der</strong>e zu einem erheblichen<br />
Mehraufwand bei den Unternehmen führt. Beides trifft im Grunde zu. Es ist allerdings zu<br />
beachten, dass die Verwirklichung eines vollständigen Binnenmarktes mit einem Ursprungslandprinzip<br />
erst dann ohne Schaden für die Volkswirtschaften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten möglich<br />
erscheint, wenn die USt-Systeme und hier im Beson<strong>der</strong>en die Steuersätze weitgehend angeglichen<br />
sind. Unter den gegebenen Voraussetzungen stellt das Übergangssystem einen notwendigen<br />
Schritt auf dem Weg hin zur angestrebten Ideallösung dar.<br />
e) Das One-stop-shop Konzept<br />
Im B2C-Bereich ergibt sich <strong>der</strong>zeit für Versen<strong>der</strong> von Waren an Verbraucher aus verschiedenen<br />
Mitgliedsstaaten ein enormer Aufwand durch die Verpflichtung zur Registrierung im jeweiligen<br />
Zielstaat bei Überschreitung <strong>der</strong> Lieferschwelle. Die Kommission ist mittlerweile<br />
von <strong>der</strong> Idee einer Verwirklichung des Ursprungslandprinzips für B2C-Geschäfte abgegangen<br />
und hat einen an<strong>der</strong>en Ansatz vorgeschlagen: Ein One-stop-shop System für in verschiedene<br />
Mitgliedsstaaten versendende Unternehmer. Nach diesem Konzept (vgl Vorschlag <strong>der</strong> Kommission<br />
COM (2004) 728) soll nur mehr eine einzige Stelle im Sitzstaat des Unternehmers für<br />
die Erfüllung sämtlicher Mehrwertsteuerpflichten zuständig sein. Ein Unternehmer, <strong>der</strong> Waren<br />
in sämtliche Mitgliedsstaaten versendet, müsste daher nicht mehr in jedem Mitgliedsstaat<br />
eine Steuererklärung abgeben, son<strong>der</strong>n nur eine einzige an <strong>der</strong> zuständigen Stelle, welche<br />
darüber hinaus elektronisch einzubringen ist. Diese Anlaufstelle leitet die eingebrachten Erklärungen<br />
an die jeweiligen Mitgliedsstaaten weiter, welche diese ihrerseits bearbeiten und<br />
die Steuer festsetzen. Weiterhin ist die jeweilige <strong>Umsatzsteuer</strong> direkt an die einzelnen Staaten<br />
zu entrichten, es entfiele bloß <strong>der</strong> Verwaltungsaufwand, welcher mit den mehrfachen Erklärungen<br />
verbunden ist. Auch wird <strong>der</strong> Unternehmer nicht von seiner Verantwortung entbunden,<br />
die <strong>Umsatzsteuer</strong>gesetze sämtlicher Zielstaaten zu kennen, sodass die tatsächliche Erleichterung<br />
durch Umsetzung des Richtlinienvorschlages eher gering sein dürfte. Zurzeit ist<br />
<strong>der</strong> Kommissionsvorschlag in Beratung, das Europäische Parlament hatte ihn mit einigen Än<strong>der</strong>ungen<br />
angenommen, die Kommission die Än<strong>der</strong>ungen allerdings abgelehnt. Eine Entscheidung<br />
des Rates sollte bis 1.7.2006 erfolgen (Vgl Achatz/Kirchmayr, taxlex 2005, 301).<br />
<strong>III</strong>.5 Die sonstigen Richtlinien zur <strong>Umsatzsteuer</strong><br />
Die 8. EG Richtlinie:<br />
Achte Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6 Dezember 1979 zur <strong>Harmonisierung</strong><br />
<strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedsstaaten über <strong>Umsatzsteuer</strong>n - Verfahren zur Erstattung<br />
<strong>der</strong> Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige.<br />
Die 8 Richtlinie regelt das Verfahren zur Erstattung <strong>der</strong> Mehrwertssteuer an nicht im Inland<br />
ansässige Steuerpflichtige. Die Mitgliedstaaten sind nach <strong>der</strong> achten Mehrwertsteuerrichtlinie<br />
zur Vermeidung <strong>der</strong> Doppelbesteuerung verpflichtet, einem nicht im Inland, aber in einem<br />
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