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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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d) Kritik<br />

Indirekte Steuern<br />

Das Übergangssystem ist zum Teil grundlegen<strong>der</strong> Kritik ausgesetzt. Es wird argumentiert,<br />

dass mit dem Übergangssystem die Grenzkontrollen zwar abgeschafft wären, dass aber nunmehr<br />

je<strong>der</strong> erwerbende Unternehmer in seinem Unternehmen die Grenzkontrollen und den<br />

Grenzausgleich vorzunehmen hätte. In diesem Zusammenhang wird auch von einem Scheinbinnenmarkt<br />

gesprochen. Gegen die Übergangsregelung wird ferner ausgeführt, dass sie den<br />

Aufwand für Wirtschaft und Verwaltung erhöhe und insbeson<strong>der</strong>e zu einem erheblichen<br />

Mehraufwand bei den Unternehmen führt. Beides trifft im Grunde zu. Es ist allerdings zu<br />

beachten, dass die Verwirklichung eines vollständigen Binnenmarktes mit einem Ursprungslandprinzip<br />

erst dann ohne Schaden für die Volkswirtschaften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten möglich<br />

erscheint, wenn die USt-Systeme und hier im Beson<strong>der</strong>en die Steuersätze weitgehend angeglichen<br />

sind. Unter den gegebenen Voraussetzungen stellt das Übergangssystem einen notwendigen<br />

Schritt auf dem Weg hin zur angestrebten Ideallösung dar.<br />

e) Das One-stop-shop Konzept<br />

Im B2C-Bereich ergibt sich <strong>der</strong>zeit für Versen<strong>der</strong> von Waren an Verbraucher aus verschiedenen<br />

Mitgliedsstaaten ein enormer Aufwand durch die Verpflichtung zur Registrierung im jeweiligen<br />

Zielstaat bei Überschreitung <strong>der</strong> Lieferschwelle. Die Kommission ist mittlerweile<br />

von <strong>der</strong> Idee einer Verwirklichung des Ursprungslandprinzips für B2C-Geschäfte abgegangen<br />

und hat einen an<strong>der</strong>en Ansatz vorgeschlagen: Ein One-stop-shop System für in verschiedene<br />

Mitgliedsstaaten versendende Unternehmer. Nach diesem Konzept (vgl Vorschlag <strong>der</strong> Kommission<br />

COM (2004) 728) soll nur mehr eine einzige Stelle im Sitzstaat des Unternehmers für<br />

die Erfüllung sämtlicher Mehrwertsteuerpflichten zuständig sein. Ein Unternehmer, <strong>der</strong> Waren<br />

in sämtliche Mitgliedsstaaten versendet, müsste daher nicht mehr in jedem Mitgliedsstaat<br />

eine Steuererklärung abgeben, son<strong>der</strong>n nur eine einzige an <strong>der</strong> zuständigen Stelle, welche<br />

darüber hinaus elektronisch einzubringen ist. Diese Anlaufstelle leitet die eingebrachten Erklärungen<br />

an die jeweiligen Mitgliedsstaaten weiter, welche diese ihrerseits bearbeiten und<br />

die Steuer festsetzen. Weiterhin ist die jeweilige <strong>Umsatzsteuer</strong> direkt an die einzelnen Staaten<br />

zu entrichten, es entfiele bloß <strong>der</strong> Verwaltungsaufwand, welcher mit den mehrfachen Erklärungen<br />

verbunden ist. Auch wird <strong>der</strong> Unternehmer nicht von seiner Verantwortung entbunden,<br />

die <strong>Umsatzsteuer</strong>gesetze sämtlicher Zielstaaten zu kennen, sodass die tatsächliche Erleichterung<br />

durch Umsetzung des Richtlinienvorschlages eher gering sein dürfte. Zurzeit ist<br />

<strong>der</strong> Kommissionsvorschlag in Beratung, das Europäische Parlament hatte ihn mit einigen Än<strong>der</strong>ungen<br />

angenommen, die Kommission die Än<strong>der</strong>ungen allerdings abgelehnt. Eine Entscheidung<br />

des Rates sollte bis 1.7.2006 erfolgen (Vgl Achatz/Kirchmayr, taxlex 2005, 301).<br />

<strong>III</strong>.5 Die sonstigen Richtlinien zur <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

Die 8. EG Richtlinie:<br />

Achte Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6 Dezember 1979 zur <strong>Harmonisierung</strong><br />

<strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedsstaaten über <strong>Umsatzsteuer</strong>n - Verfahren zur Erstattung<br />

<strong>der</strong> Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige.<br />

Die 8 Richtlinie regelt das Verfahren zur Erstattung <strong>der</strong> Mehrwertssteuer an nicht im Inland<br />

ansässige Steuerpflichtige. Die Mitgliedstaaten sind nach <strong>der</strong> achten Mehrwertsteuerrichtlinie<br />

zur Vermeidung <strong>der</strong> Doppelbesteuerung verpflichtet, einem nicht im Inland, aber in einem<br />

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