III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
Indirekte Steuern rung und bei der Lohnveredelung). In diesen Fällen richtet sich der Ort des Umsatzes nach der vom Auftraggeber verwendeten UID. � Darüber hinaus kommt der UID-Nr Indizfunktion zu. Zusammenfassende Meldung ( Art 22 Abs 6 lit b 6. MwSt-RL) Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen, müssen für jedes Kalenderquartal hierüber eine spezielle Steuererklärung (sogenannte "Zusammenfassende Meldung") bei ihrer nationalen Abgabenbehörde abgeben. Diese Meldungen sind zusätzlich zu den sonstigen Steuererklärungen abzugeben und dienen als Grundlage für den Informationsaustausch der Mitgliedstaaten über den innergemeinschaftlichen Handel im Übergangssystem. Die Meldung muss die UID-Nr des leistenden Unternehmers und seines Abnehmers enthalten sowie für jeden Abnehmer den Gesamtbetrag der ausgeführten Lieferungen. Sogenannte Verbringungsfälle (vgl oben) sind ebenfalls anzugeben. Rechnungserfordernisse ( Art 22 Abs 3 6. MwSt-RL) Über steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen sind Rechnungen auszustellen, in denen auf die Steuerfreiheit ausdrücklich hingewiesen wird. In der Rechnung müssen ferner die UID-Nr des Lieferers sowie des Empfängers angegeben werden. Die Pflicht zur Rechnungserteilung mit Steuerausweis besteht bei Versendungsgeschäften, die im Bestimmungsland zu versteuern sind. c) Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen (VO 218/92) Das Übergangssystem zwingt die Mitgliedstaaten, die bisherigen Grenzkontrollen durch ein neues innergemeinschaftliches Kontrollverfahren zu ersetzen, um die Besteuerung im Bestimmungsland sicherzustellen. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten soll auf Grundlage eines EDV-gestützten Informationsaustausches erfolgen. Gemeinschaftsrechtliche Grundlage ist die Verordnung des Rates vom 27.1.1992 (218/92, ABl 1992 L 24,1), die nach Art 198 Abs 2 EGV in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Grundlage für den Informationsabruf im Bereich der USt sind jene Daten, die aufgrund der zusammenfassenden Meldungen gespeichert sind. Das innergemeinschaftliche Auskunftsverfahren sieht 3 Stufen vor. In der ersten Stufe kann das Bestimmungsland (Importland) die UID-Nr seiner Unternehmer zusammen mit der Summe der an diese Unternehmer ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen abrufen. In einer zweiten Stufe kann die Steuerverwaltung des Importeurs die UID-Nr aller Unternehmen, die an einen Erwerber in dem anfragenden Mitgliedstaat Lieferungen ausgeführt haben und den Gesamtwert dieser Lieferungen, abrufen. In einer dritten Stufe sollen Einzelauskünfte möglich sein. Für diese gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die ersuchende Behörde muss zunächst ihre eigenen Informationsmöglichkeiten ausschöpfen und kann ferner Amtshilfe nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit beanspruchen. -73-
d) Kritik Indirekte Steuern Das Übergangssystem ist zum Teil grundlegender Kritik ausgesetzt. Es wird argumentiert, dass mit dem Übergangssystem die Grenzkontrollen zwar abgeschafft wären, dass aber nunmehr jeder erwerbende Unternehmer in seinem Unternehmen die Grenzkontrollen und den Grenzausgleich vorzunehmen hätte. In diesem Zusammenhang wird auch von einem Scheinbinnenmarkt gesprochen. Gegen die Übergangsregelung wird ferner ausgeführt, dass sie den Aufwand für Wirtschaft und Verwaltung erhöhe und insbesondere zu einem erheblichen Mehraufwand bei den Unternehmen führt. Beides trifft im Grunde zu. Es ist allerdings zu beachten, dass die Verwirklichung eines vollständigen Binnenmarktes mit einem Ursprungslandprinzip erst dann ohne Schaden für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten möglich erscheint, wenn die USt-Systeme und hier im Besonderen die Steuersätze weitgehend angeglichen sind. Unter den gegebenen Voraussetzungen stellt das Übergangssystem einen notwendigen Schritt auf dem Weg hin zur angestrebten Ideallösung dar. e) Das One-stop-shop Konzept Im B2C-Bereich ergibt sich derzeit für Versender von Waren an Verbraucher aus verschiedenen Mitgliedsstaaten ein enormer Aufwand durch die Verpflichtung zur Registrierung im jeweiligen Zielstaat bei Überschreitung der Lieferschwelle. Die Kommission ist mittlerweile von der Idee einer Verwirklichung des Ursprungslandprinzips für B2C-Geschäfte abgegangen und hat einen anderen Ansatz vorgeschlagen: Ein One-stop-shop System für in verschiedene Mitgliedsstaaten versendende Unternehmer. Nach diesem Konzept (vgl Vorschlag der Kommission COM (2004) 728) soll nur mehr eine einzige Stelle im Sitzstaat des Unternehmers für die Erfüllung sämtlicher Mehrwertsteuerpflichten zuständig sein. Ein Unternehmer, der Waren in sämtliche Mitgliedsstaaten versendet, müsste daher nicht mehr in jedem Mitgliedsstaat eine Steuererklärung abgeben, sondern nur eine einzige an der zuständigen Stelle, welche darüber hinaus elektronisch einzubringen ist. Diese Anlaufstelle leitet die eingebrachten Erklärungen an die jeweiligen Mitgliedsstaaten weiter, welche diese ihrerseits bearbeiten und die Steuer festsetzen. Weiterhin ist die jeweilige Umsatzsteuer direkt an die einzelnen Staaten zu entrichten, es entfiele bloß der Verwaltungsaufwand, welcher mit den mehrfachen Erklärungen verbunden ist. Auch wird der Unternehmer nicht von seiner Verantwortung entbunden, die Umsatzsteuergesetze sämtlicher Zielstaaten zu kennen, sodass die tatsächliche Erleichterung durch Umsetzung des Richtlinienvorschlages eher gering sein dürfte. Zurzeit ist der Kommissionsvorschlag in Beratung, das Europäische Parlament hatte ihn mit einigen Änderungen angenommen, die Kommission die Änderungen allerdings abgelehnt. Eine Entscheidung des Rates sollte bis 1.7.2006 erfolgen (Vgl Achatz/Kirchmayr, taxlex 2005, 301). III.5 Die sonstigen Richtlinien zur Umsatzsteuer Die 8. EG Richtlinie: Achte Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6 Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige. Die 8 Richtlinie regelt das Verfahren zur Erstattung der Mehrwertssteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige. Die Mitgliedstaaten sind nach der achten Mehrwertsteuerrichtlinie zur Vermeidung der Doppelbesteuerung verpflichtet, einem nicht im Inland, aber in einem -74-
- Seite 23 und 24: (4) Der in Absatz 1 verwendete Begr
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- Seite 27 und 28: oder Rundfunk- und Fernsehdienstlei
- Seite 29 und 30: ekannt ist. (4) In die Besteuerungs
- Seite 31 und 32: sammenschlüsse von Personen, die e
- Seite 33 und 34: sowie zur Verhütung von Steuerhint
- Seite 35 und 36: (3) Die Mitgliedstaaten gewähren j
- Seite 37 und 38: (1) Unbeschadet anderer Gemeinschaf
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Indirekte Steuern<br />
rung und bei <strong>der</strong> Lohnveredelung). In diesen Fällen richtet sich <strong>der</strong> Ort des Umsatzes nach<br />
<strong>der</strong> vom Auftraggeber verwendeten UID.<br />
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Zusammenfassende Meldung ( Art 22 Abs 6 lit b 6. MwSt-RL)<br />
Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen, müssen für jedes Kalen<strong>der</strong>quartal<br />
hierüber eine spezielle Steuererklärung (sogenannte "Zusammenfassende Meldung")<br />
bei ihrer nationalen Abgabenbehörde abgeben. Diese Meldungen sind zusätzlich zu den sonstigen<br />
Steuererklärungen abzugeben und dienen als Grundlage für den Informationsaustausch<br />
<strong>der</strong> Mitgliedstaaten über den innergemeinschaftlichen Handel im Übergangssystem. Die Meldung<br />
muss die UID-Nr des leistenden Unternehmers und seines Abnehmers enthalten sowie<br />
für jeden Abnehmer den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausgeführten Lieferungen. Sogenannte Verbringungsfälle<br />
(vgl oben) sind ebenfalls anzugeben.<br />
Rechnungserfor<strong>der</strong>nisse ( Art 22 Abs 3 6. MwSt-RL)<br />
Über steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen sind Rechnungen auszustellen, in denen<br />
auf die Steuerfreiheit ausdrücklich hingewiesen wird. In <strong>der</strong> Rechnung müssen ferner die<br />
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mit Steuerausweis besteht bei Versendungsgeschäften, die im Bestimmungsland zu<br />
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c) Zusammenarbeit <strong>der</strong> Steuerverwaltungen (VO 218/92)<br />
Das Übergangssystem zwingt die Mitgliedstaaten, die bisherigen Grenzkontrollen durch ein<br />
neues innergemeinschaftliches Kontrollverfahren zu ersetzen, um die Besteuerung im Bestimmungsland<br />
sicherzustellen. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten soll auf<br />
Grundlage eines EDV-gestützten Informationsaustausches erfolgen. Gemeinschaftsrechtliche<br />
Grundlage ist die Verordnung des Rates vom 27.1.1992 (218/92, ABl 1992 L 24,1), die nach<br />
Art 198 Abs 2 EGV in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt.<br />
Grundlage für den Informationsabruf im Bereich <strong>der</strong> USt sind jene Daten, die aufgrund <strong>der</strong><br />
zusammenfassenden Meldungen gespeichert sind. Das innergemeinschaftliche Auskunftsverfahren<br />
sieht 3 Stufen vor. In <strong>der</strong> ersten Stufe kann das Bestimmungsland (Importland) die<br />
UID-Nr seiner Unternehmer zusammen mit <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> an diese Unternehmer ausgeführten<br />
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des Importeurs die UID-Nr aller Unternehmen, die an einen Erwerber in dem<br />
anfragenden Mitgliedstaat Lieferungen ausgeführt haben und den Gesamtwert dieser Lieferungen,<br />
abrufen.<br />
In einer dritten Stufe sollen Einzelauskünfte möglich sein. Für diese gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip.<br />
Die ersuchende Behörde muss zunächst ihre eigenen Informationsmöglichkeiten<br />
ausschöpfen und kann ferner Amtshilfe nur unter <strong>der</strong> Voraussetzung <strong>der</strong> Gegenseitigkeit beanspruchen.<br />
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