III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
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Indirekte Steuern<br />
hh) Innergemeinschaftliche Güterbeför<strong>der</strong>ungen (Art 28 b Teil C 6. MwSt-RL)<br />
Son<strong>der</strong>regeln gelten ferner für die innergemeinschaftlichen Güterbeför<strong>der</strong>ungen. Diese sind<br />
grundsätzlich dort zu versteuern, wo <strong>der</strong> Abgangsort <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsleistung liegt. Verwendet<br />
<strong>der</strong> Leistungsempfänger die <strong>Umsatzsteuer</strong>identifikationsnummer eines an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates,<br />
so wird die Güterbeför<strong>der</strong>ung nach den Regeln dieses an<strong>der</strong>en Staates besteuert. Steuerschuldner<br />
ist in diesem Fall <strong>der</strong> Empfänger <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsleistung (reverse charge).<br />
ii) Vermittlungsleistungen ( Art 28 b Teil E 6. MwSt-RL)<br />
Vermittlungsleistungen werden grundsätzlich an dem Ort erbracht, wo die vermittelte Leistung<br />
ausgeführt wird. Wendet <strong>der</strong> Leistungsempfänger eine ihm von einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat<br />
erteilte UIDNr, so gilt die Vermittlungsleistung als in diesem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat erbracht.<br />
Steuerschuldner ist in diesem Fall wie<strong>der</strong>um <strong>der</strong> Empfänger <strong>der</strong> Vermittlungsleistung (reverse<br />
charge).<br />
jj) Werkleistungen (Reparaturen) (Art 28 b Teil F 6. MwSt-RL)<br />
Für Werkleistungen an beweglichen Gegenständen gilt die Regelung über Vermittlungsleistungen<br />
(vgl oben ii) entsprechend.<br />
b) Kontrollinstrumentarium, Erhebungstechnik<br />
<strong>Umsatzsteuer</strong>identifikationsnummern ( Art 22 6. MwSt-RL)<br />
Der UID kommt im Rahmen <strong>der</strong> Binnenmarktregelung zentrale Bedeutung zu. Sie identifiziert<br />
ihren Inhaber als Teilnehmer am ig Leistungsverkehr. Sie ist nicht mit <strong>der</strong> innerstaatlichen<br />
Steuernummer identisch, son<strong>der</strong>n wird aufgrund des Art 22 <strong>der</strong> 6. EG-RL vergeben.<br />
Die UID-Nr ist einerseits erfor<strong>der</strong>lich, um ein Kontrollsystem zu installieren (vgl unten c). Des<br />
weiteren hat die UID-Nr die Funktion eines Tatbestandselementes bei <strong>der</strong> Bestimmung des Umsatzortes.<br />
Die UID ist hier bei den folgenden Fällen wie folgt von Bedeutung:<br />
� Hat <strong>der</strong> Lieferant dem Erwerber seine UID-Nr bekanntgegeben, kann dieser davon ausgehen,<br />
dass <strong>der</strong> Auftraggeber im an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Erwerbsbesteuerung unterliegt und<br />
für sich die Steuerfreiheit für die ig Lieferung in Anspruch nimmt. Der Lieferant hat in diesem<br />
Zusammenhang allerdings die Verpflichtung, die Angaben <strong>der</strong> UID-Nr mit <strong>der</strong> Sorgfalt<br />
eines ordentlichen Kaufmannes auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dazu gehört die Inanspruchnahme<br />
des sog Bestätigungsverfahrens. Auf Anfrage wird dem Lieferanten seitens<br />
<strong>der</strong> Finanzverwaltung die Gültigkeit einer UID-Nr bestätigt. Für den Lieferanten gilt die<br />
Vertrauensschutzregelung: Hat er trotz Anwendung <strong>der</strong> Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes<br />
die Lieferung zu Unrecht als steuerfrei behandelt, bleibt die Steuerbefreiung trotz<br />
Hervorkommen <strong>der</strong> Unrichtigkeit <strong>der</strong> Angaben aufrecht. Hat <strong>der</strong> liefernde Unternehmer die<br />
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht angewendet, schuldet er die <strong>Umsatzsteuer</strong> für<br />
den Umsatz im Ursprungsland.<br />
� Die UID-Nr ist für einen Teil <strong>der</strong> Leistungen auch Tatbestandselement bei <strong>der</strong> Bestimmung<br />
des Umsatzsortes (so im Zusammenhang mit Vermittlungsleistungen, <strong>der</strong> ig Güterbeförde-<br />
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