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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

hh) Innergemeinschaftliche Güterbeför<strong>der</strong>ungen (Art 28 b Teil C 6. MwSt-RL)<br />

Son<strong>der</strong>regeln gelten ferner für die innergemeinschaftlichen Güterbeför<strong>der</strong>ungen. Diese sind<br />

grundsätzlich dort zu versteuern, wo <strong>der</strong> Abgangsort <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsleistung liegt. Verwendet<br />

<strong>der</strong> Leistungsempfänger die <strong>Umsatzsteuer</strong>identifikationsnummer eines an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates,<br />

so wird die Güterbeför<strong>der</strong>ung nach den Regeln dieses an<strong>der</strong>en Staates besteuert. Steuerschuldner<br />

ist in diesem Fall <strong>der</strong> Empfänger <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsleistung (reverse charge).<br />

ii) Vermittlungsleistungen ( Art 28 b Teil E 6. MwSt-RL)<br />

Vermittlungsleistungen werden grundsätzlich an dem Ort erbracht, wo die vermittelte Leistung<br />

ausgeführt wird. Wendet <strong>der</strong> Leistungsempfänger eine ihm von einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat<br />

erteilte UIDNr, so gilt die Vermittlungsleistung als in diesem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat erbracht.<br />

Steuerschuldner ist in diesem Fall wie<strong>der</strong>um <strong>der</strong> Empfänger <strong>der</strong> Vermittlungsleistung (reverse<br />

charge).<br />

jj) Werkleistungen (Reparaturen) (Art 28 b Teil F 6. MwSt-RL)<br />

Für Werkleistungen an beweglichen Gegenständen gilt die Regelung über Vermittlungsleistungen<br />

(vgl oben ii) entsprechend.<br />

b) Kontrollinstrumentarium, Erhebungstechnik<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong>identifikationsnummern ( Art 22 6. MwSt-RL)<br />

Der UID kommt im Rahmen <strong>der</strong> Binnenmarktregelung zentrale Bedeutung zu. Sie identifiziert<br />

ihren Inhaber als Teilnehmer am ig Leistungsverkehr. Sie ist nicht mit <strong>der</strong> innerstaatlichen<br />

Steuernummer identisch, son<strong>der</strong>n wird aufgrund des Art 22 <strong>der</strong> 6. EG-RL vergeben.<br />

Die UID-Nr ist einerseits erfor<strong>der</strong>lich, um ein Kontrollsystem zu installieren (vgl unten c). Des<br />

weiteren hat die UID-Nr die Funktion eines Tatbestandselementes bei <strong>der</strong> Bestimmung des Umsatzortes.<br />

Die UID ist hier bei den folgenden Fällen wie folgt von Bedeutung:<br />

� Hat <strong>der</strong> Lieferant dem Erwerber seine UID-Nr bekanntgegeben, kann dieser davon ausgehen,<br />

dass <strong>der</strong> Auftraggeber im an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Erwerbsbesteuerung unterliegt und<br />

für sich die Steuerfreiheit für die ig Lieferung in Anspruch nimmt. Der Lieferant hat in diesem<br />

Zusammenhang allerdings die Verpflichtung, die Angaben <strong>der</strong> UID-Nr mit <strong>der</strong> Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmannes auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dazu gehört die Inanspruchnahme<br />

des sog Bestätigungsverfahrens. Auf Anfrage wird dem Lieferanten seitens<br />

<strong>der</strong> Finanzverwaltung die Gültigkeit einer UID-Nr bestätigt. Für den Lieferanten gilt die<br />

Vertrauensschutzregelung: Hat er trotz Anwendung <strong>der</strong> Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes<br />

die Lieferung zu Unrecht als steuerfrei behandelt, bleibt die Steuerbefreiung trotz<br />

Hervorkommen <strong>der</strong> Unrichtigkeit <strong>der</strong> Angaben aufrecht. Hat <strong>der</strong> liefernde Unternehmer die<br />

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht angewendet, schuldet er die <strong>Umsatzsteuer</strong> für<br />

den Umsatz im Ursprungsland.<br />

� Die UID-Nr ist für einen Teil <strong>der</strong> Leistungen auch Tatbestandselement bei <strong>der</strong> Bestimmung<br />

des Umsatzsortes (so im Zusammenhang mit Vermittlungsleistungen, <strong>der</strong> ig Güterbeförde-<br />

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