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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

dd) Erwerbe durch Schwellenerwerber ( Art 28a Abs 1 lit a UAbs 2 6. MwSt-RL)<br />

Unternehmer, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind (nur steuerfreie Umsätze ausführen),<br />

pauschalierte Land- und Forstwirte, Kleinunternehmer, juristische Personen, die nicht Unternehmer<br />

sind o<strong>der</strong> nicht für ihr Unternehmen erwerben, unterliegen als sogenannte Schwellenerwerber<br />

beson<strong>der</strong>en Vorschriften. Sie unterliegen nur dann <strong>der</strong> Erwerbsteuer, wenn ihre Erwerbe<br />

im vorangegangenen o<strong>der</strong> laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr den festgelegten Betrag von<br />

10.000,00 Euro überschreiten. Ist die Erwerbsschwelle überschritten, kann <strong>der</strong> Lieferant die<br />

Steuerbefreiung für ig Lieferungen in Anspruch nehmen. Dies setzt allerdings voraus, dass<br />

<strong>der</strong> Auftraggeber seine UIDNr vorlegt und <strong>der</strong> Lieferant diese überprüft hat. Wird die<br />

Schwelle nicht überschritten, ist grundsätzlich <strong>der</strong> Lieferant verpflichtet, dem Erwerber USt in<br />

Rechnung zu stellen. Der Umsatz wird nach jenen Regeln versteuert, die für Umsätze an<br />

Letztverbraucher gelten. Der Erwerber kann aber auch in diesen Fällen für eine Erwerbsbesteuerung<br />

grundsätzlich optieren.<br />

ee) Erwerb neuer Fahrzeuge (Art 28 a Abs 1 lit b; Art 28 c Teil A lit b 6. MwSt-RL)<br />

Der Erwerb neuer Fahrzeuge (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge) ist immer im Bestimmungsland<br />

zu versteuern, gleichgültig, ob <strong>der</strong> Erwerb durch einen Unternehmer, eine nicht steuerpflichtige<br />

juristische Person o<strong>der</strong> einen privaten Letztverbraucher erfolgt. Letztverbraucher<br />

werden in diesem Fall wie Unternehmer behandelt und unterliegen <strong>der</strong> sogenannten Fahrzeugeinzelbesteuerung.<br />

Sie haben den Erwerb eines neuen Fahrzeuges aus einem an<strong>der</strong>en<br />

Mitgliedstaat zur Steuer anzumelden und die Steuer hierfür zu entrichten. Veräußert ein Privater<br />

ein neues Fahrzeug an einen Erwerber in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat, wird er hinsichtlich<br />

dieser Lieferung einem Unternehmer gleichgestellt. Für den vorausgegangenen Erwerb steht<br />

ihm ein anteiliger Vorsteuerabzug zu.<br />

ff) Verbrauchsteuerpflichtige Waren ( Art 28a Abs 1 lit c 6. MwSt-RL)<br />

Verbrauchsteuerpflichtige Waren (Alkohole, Tabak, Mineralöle) werden stets nach dem Bestimmungslandprinzip<br />

besteuert (Unternehmer in Form <strong>der</strong> Erwerbsteuer). Das Ursprungslandprinzip<br />

gilt nur im Fall <strong>der</strong> Abholung durch private Letztverbraucher. Eine Lieferschwelle für<br />

Letztverbraucher ist für verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht vorgesehen. Ebenso existiert für<br />

Schwellenerwerber keine Erwerbsschwelle.<br />

gg) Innergemeinschaftliche Verbringungen ( Art 28a Abs 5 lit b; Art 28c Teil A lit d 6.<br />

MwSt-RL)<br />

Aus Kontrollgründen werden auch nicht lieferungsbedingte Warenbewegungen in das neue<br />

System einbezogen. Das Verbringen von bestimmten Gegenständen durch einen Unternehmer<br />

innerhalb seines Unternehmens zu seiner eigenen Verfügung von einem Mitgliedstaat in den<br />

an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat ist wie eine ig Lieferung zu behandeln. Diese Lieferung ist im Mitgliedstaat,<br />

in dem die Warenbewegung beginnt steuerfrei, im Bestimmungsland unterliegt das Verbringen<br />

als ig Erwerb <strong>der</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong> (mit Vorsteuerabzugsberechtigung). Ausgenommen<br />

von <strong>der</strong> Besteuerung ist die Verbringung von Gegenständen zu einer nur vorübergehenden<br />

Verwendung (zB Baumaschine zum vorübergehenden Einsatz auf einer Baustelle in einem an<strong>der</strong>en<br />

Mitgliedstaat).<br />

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