III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
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Indirekte Steuern<br />
aa) Privater innergemeinschaftlicher Reiseverkehr<br />
Der private innergemeinschaftliche Reiseverkehr wird ab 1.1.1993 bereits grundsätzlich nach<br />
dem Ursprungslandprinzip abgewickelt. Privatpersonen können danach in an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten<br />
<strong>der</strong> Gemeinschaft Waren zu den dort geltenden steuerlichen Bedingungen erwerben<br />
und in ihr Heimatland mitbringen. Es erfolgt we<strong>der</strong> eine Entlastung im Herkunftsland noch<br />
eine Belastung im Bestimmungsland. Das Ursprungslandprinzip ist somit bereits in all jenen<br />
Fällen verwirklicht, in denen ein Letztverbraucher Waren für private Zwecke in einem an<strong>der</strong>en<br />
Mitgliedstaat erwirbt und in seinen Mitgliedstaat verbringt. Hiebei spielt es keine Rolle,<br />
ob <strong>der</strong> Abnehmer den Gegenstand selbst abholt o<strong>der</strong> durch einen Beauftragten abholen lässt.<br />
bb) Versendungsgeschäfte an private Abnehmer ( Art 28 b Teil B 6. MwSt-RL)<br />
Son<strong>der</strong>regeln gelten, wenn Unternehmer Waren in ein an<strong>der</strong>es Mitgliedsland beför<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />
versenden und es sich beim Abnehmer um einen privaten Letztverbraucher handelt. In diesen<br />
Fällen wird von sogenannten Versandlieferungen gesprochen (untechnisch auch Versandhandel).<br />
Der Ort <strong>der</strong> Lieferung wird in diesen Fällen grundsätzlich dort angenommen, wo sich <strong>der</strong><br />
gelieferte Gegenstand bei Beendigung <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Versendung an den Käufer befindet.<br />
Die Besteuerung erfolgt somit im Bestimmungsland, wobei <strong>der</strong> liefernde Unternehmer<br />
steuerpflichtig ist. In diesen Fällen hat also nicht <strong>der</strong> Erwerber den Erwerb zu versteuern,<br />
son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> liefernde Unternehmer muss die USt des Bestimmungslandes in Rechnung stellen<br />
und im Bestimmungsland abführen. Diese Regelung gilt, wenn <strong>der</strong> liefernde Unternehmer im<br />
jeweiligen Bestimmungsland im vorangegangenen o<strong>der</strong> im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr Umsätze<br />
von mehr als 100.000,00 Euro ausgeführt hat. Unternehmer, die die Lieferschwelle im jeweiligen<br />
Mitgliedstaat nicht überschreiten, versteuern ihre Umsätze im Ursprungsland. Der Unternehmer,<br />
<strong>der</strong> die Grenze nicht überschreitet, kann aber ebenfalls für die Besteuerung im<br />
Bestimmungsland optieren.<br />
cc) Innergemeinschaftlicher Handel zwischen Unternehmern (Art 28 a Abs 1 lit a, Art 28<br />
c Teil A lit a 6. MwSt-RL)<br />
Im innergemeinschaftlichen Handel zwischen Unternehmen erfolgt die Besteuerung im Bestimmungsland;<br />
steuerpflichtig ist <strong>der</strong> Erwerber. An die Stelle <strong>der</strong> bisherigen EUSt tritt ein<br />
neuer steuerpflichtiger Tatbestand, <strong>der</strong> sogenannte "innergemeinschaftliche Erwerb". Voraussetzung<br />
ist, dass <strong>der</strong> Erwerber Unternehmer ist, <strong>der</strong> den Gegenstand für sein Unternehmen<br />
erwirbt. Der Lieferer muss ebenfalls Unternehmer sein. Der Gegenstand muss ferner von einem<br />
Mitgliedstaat in einen an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat (durch den Lieferer o<strong>der</strong> Abnehmer o<strong>der</strong><br />
einen Beauftragten) beför<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> versendet werden. In diesen Fällen schuldet <strong>der</strong> Erwerber<br />
die USt für den erworbenen Gegenstand im Erwerbsland (Bestimmungsland). Die Steuer auf<br />
den ig Erwerb ist für den Erwerber als Vorsteuer abzugsfähig, sofern kein Ausschluss vom<br />
Vorsteuerabzug besteht. Der Lieferant selbst ist in diesem Fall mit seiner Lieferung im Ursprungsland<br />
von <strong>der</strong> USt befreit. Voraussetzung für die Befreiung des Lieferanten ist, dass <strong>der</strong><br />
Erwerb im Mitgliedstaat des Erwerbers <strong>der</strong> Erwerbsteuer unterliegt. Hievon kann <strong>der</strong> Lieferant<br />
ausgehen, wenn <strong>der</strong> Erwerber eine sogenannte UIDNr vorlegt und <strong>der</strong> Lieferant diese<br />
überprüft hat.<br />
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