16.01.2013 Aufrufe

III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Das Binnenmarktkonzept:<br />

Indirekte Steuern<br />

Mit dem Weißbuch "Vollendung des Binnenmarktes" im Jahr 1985 legte die Kommission das<br />

Programm und den Zeitplan für die Schaffung des europäischen Binnenmarktes fest. Als eine<br />

wesentliche Voraussetzung für die Vollendung des Binnenmarktes wird darin die Beseitigung<br />

<strong>der</strong> Steuergrenzen in <strong>der</strong> Gemeinschaft genannt. Hieraus ergab sich zwangsläufig die Notwendigkeit,<br />

die indirekten Steuern und damit vor allem die USt hinsichtlich des innergemeinschaftlichen<br />

Warenverkehrs anzupassen.<br />

Diesbezüglich hat die Kommission bereits im Jahr 1987 dem Rat ihre Vorstellungen in Form<br />

von Richtlinienentwürfen unterbreitet. Ausgangspunkt des Kommissionsmodells war die Überlegung,<br />

die Beseitigung <strong>der</strong> Steuergrenzen bedeute, dass Käufe und Verkäufe von Waren<br />

und Dienstleistungen innerhalb <strong>der</strong> Gemeinschaft genauso behandelt werden müssen, wie<br />

entsprechende Transaktionen innerhalb <strong>der</strong> einzelnen Mitgliedstaaten. Die Richtlinienentwürfe<br />

sahen daher die Abschaffung <strong>der</strong> umsatzsteuerlichen Einfuhrbesteuerung und Ausfuhrentlastung<br />

beim innergemeinschaftlichen Handel vor. Nach dem Konzept sollte <strong>der</strong> Unternehmer<br />

die USt des Lieferstaates in Rechnung stellen, <strong>der</strong> Abnehmer im Erwerbsstaat sollte die in<br />

Rechnung gestellte USt als Vorsteuer abziehen können (Ursprungslandprinzip mit Vorsteuerabzug<br />

über die Grenze). Das USt-Aufkommen sollte aber im Ergebnis in voller Höhe jenem<br />

Mitgliedstaat zufließen, in dem die Ware konsumiert (verbraucht) wird. Dies hätte die Einführung<br />

eines Clearing-Mechanismus im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erfor<strong>der</strong>t. Der<br />

Lieferstaat sollte danach das USt-Aufkommen aus dem Export an den Erwerbsstaat überweisen.<br />

Aus fiskalischer Sicht sollte also mit Hilfe des Clearings weiterhin das Bestimmungslandprinzip<br />

aufrecht erhalten werden. Das Kommissionsmodell wurde aber letztlich von den<br />

Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Gemeinschaft abgelehnt.<br />

Der Rat sah sich daher gezwungen, die Beseitigung <strong>der</strong> Grenzkontrollen mit Hilfe einer Übergangsregelung<br />

zu erreichen. Diese Übergangsregelung findet sich in <strong>der</strong> Richtlinie des<br />

Rates 91/680/EWG zur Ergänzung des gemeinsamen MWSt-Systems und zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

6. Richtlinie, 77/388/EWG, ABl 1991 L 376, 1 und trat mit 1.1.1993 in Kraft. Das Übergangssystem<br />

ist in <strong>der</strong> 6. MWSt-Richtlinie im Abschnitt XVI a (Art 28 a ff) eingearbeitet.<br />

Ergänzend zu dieser Richtlinie hat <strong>der</strong> Rat die Verordnung 218/92 über die Zusammenarbeit<br />

<strong>der</strong> Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet <strong>der</strong> indirekten Besteuerung, ABl 1992 L 24, 1, beschlossen.<br />

Nach Art 28 l <strong>der</strong> 6. EG-Richtlinie hat die Übergangsregelung eine Geltungsdauer von 4 Jahren.<br />

Sie trat allerdings am 31.12.1996 nicht automatisch außer kraft. Sie verlängert sich vielmehr<br />

bis zum Inkrafttreten <strong>der</strong> endgültigen Regelung. Die endgültige Regelung soll ein Ursprungslandprinzip<br />

mit grenzüberschreitendem Vorsteuerabzug sein (vgl zum Vorschlag <strong>der</strong><br />

Kommission Tumpel, SWI 1996, 449 f). Da die Steuerhoheit <strong>der</strong> einzelnen Mitgliedstaaten<br />

grundsätzlich weiter bestehen bleiben soll, würde die Einführung <strong>der</strong> endgültigen Regelung<br />

jedenfalls die Einführung eines Clearing-Verfahrens voraussetzen.<br />

a) Übergangssystem (Art 28 a ff 6. MWSt-Richtlinie)<br />

Mit Inkrafttreten des Übergangssystems zum 1.1.1993 entfallen die Grenzkontrollen für umsatzsteuerliche<br />

Zwecke an den innergemeinschaftlichen Grenzen. Gegenüber Drittstaaten<br />

bleibt es bei <strong>der</strong> Ausfuhrentlastung von Exporten und <strong>der</strong> Einfuhrbelastung von Importen. Im<br />

innergemeinschaftlichen Warenverkehr sind folgende Fälle zu unterscheiden:<br />

-69-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!