III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
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Das Binnenmarktkonzept:<br />
Indirekte Steuern<br />
Mit dem Weißbuch "Vollendung des Binnenmarktes" im Jahr 1985 legte die Kommission das<br />
Programm und den Zeitplan für die Schaffung des europäischen Binnenmarktes fest. Als eine<br />
wesentliche Voraussetzung für die Vollendung des Binnenmarktes wird darin die Beseitigung<br />
<strong>der</strong> Steuergrenzen in <strong>der</strong> Gemeinschaft genannt. Hieraus ergab sich zwangsläufig die Notwendigkeit,<br />
die indirekten Steuern und damit vor allem die USt hinsichtlich des innergemeinschaftlichen<br />
Warenverkehrs anzupassen.<br />
Diesbezüglich hat die Kommission bereits im Jahr 1987 dem Rat ihre Vorstellungen in Form<br />
von Richtlinienentwürfen unterbreitet. Ausgangspunkt des Kommissionsmodells war die Überlegung,<br />
die Beseitigung <strong>der</strong> Steuergrenzen bedeute, dass Käufe und Verkäufe von Waren<br />
und Dienstleistungen innerhalb <strong>der</strong> Gemeinschaft genauso behandelt werden müssen, wie<br />
entsprechende Transaktionen innerhalb <strong>der</strong> einzelnen Mitgliedstaaten. Die Richtlinienentwürfe<br />
sahen daher die Abschaffung <strong>der</strong> umsatzsteuerlichen Einfuhrbesteuerung und Ausfuhrentlastung<br />
beim innergemeinschaftlichen Handel vor. Nach dem Konzept sollte <strong>der</strong> Unternehmer<br />
die USt des Lieferstaates in Rechnung stellen, <strong>der</strong> Abnehmer im Erwerbsstaat sollte die in<br />
Rechnung gestellte USt als Vorsteuer abziehen können (Ursprungslandprinzip mit Vorsteuerabzug<br />
über die Grenze). Das USt-Aufkommen sollte aber im Ergebnis in voller Höhe jenem<br />
Mitgliedstaat zufließen, in dem die Ware konsumiert (verbraucht) wird. Dies hätte die Einführung<br />
eines Clearing-Mechanismus im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erfor<strong>der</strong>t. Der<br />
Lieferstaat sollte danach das USt-Aufkommen aus dem Export an den Erwerbsstaat überweisen.<br />
Aus fiskalischer Sicht sollte also mit Hilfe des Clearings weiterhin das Bestimmungslandprinzip<br />
aufrecht erhalten werden. Das Kommissionsmodell wurde aber letztlich von den<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Gemeinschaft abgelehnt.<br />
Der Rat sah sich daher gezwungen, die Beseitigung <strong>der</strong> Grenzkontrollen mit Hilfe einer Übergangsregelung<br />
zu erreichen. Diese Übergangsregelung findet sich in <strong>der</strong> Richtlinie des<br />
Rates 91/680/EWG zur Ergänzung des gemeinsamen MWSt-Systems und zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
6. Richtlinie, 77/388/EWG, ABl 1991 L 376, 1 und trat mit 1.1.1993 in Kraft. Das Übergangssystem<br />
ist in <strong>der</strong> 6. MWSt-Richtlinie im Abschnitt XVI a (Art 28 a ff) eingearbeitet.<br />
Ergänzend zu dieser Richtlinie hat <strong>der</strong> Rat die Verordnung 218/92 über die Zusammenarbeit<br />
<strong>der</strong> Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet <strong>der</strong> indirekten Besteuerung, ABl 1992 L 24, 1, beschlossen.<br />
Nach Art 28 l <strong>der</strong> 6. EG-Richtlinie hat die Übergangsregelung eine Geltungsdauer von 4 Jahren.<br />
Sie trat allerdings am 31.12.1996 nicht automatisch außer kraft. Sie verlängert sich vielmehr<br />
bis zum Inkrafttreten <strong>der</strong> endgültigen Regelung. Die endgültige Regelung soll ein Ursprungslandprinzip<br />
mit grenzüberschreitendem Vorsteuerabzug sein (vgl zum Vorschlag <strong>der</strong><br />
Kommission Tumpel, SWI 1996, 449 f). Da die Steuerhoheit <strong>der</strong> einzelnen Mitgliedstaaten<br />
grundsätzlich weiter bestehen bleiben soll, würde die Einführung <strong>der</strong> endgültigen Regelung<br />
jedenfalls die Einführung eines Clearing-Verfahrens voraussetzen.<br />
a) Übergangssystem (Art 28 a ff 6. MWSt-Richtlinie)<br />
Mit Inkrafttreten des Übergangssystems zum 1.1.1993 entfallen die Grenzkontrollen für umsatzsteuerliche<br />
Zwecke an den innergemeinschaftlichen Grenzen. Gegenüber Drittstaaten<br />
bleibt es bei <strong>der</strong> Ausfuhrentlastung von Exporten und <strong>der</strong> Einfuhrbelastung von Importen. Im<br />
innergemeinschaftlichen Warenverkehr sind folgende Fälle zu unterscheiden:<br />
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