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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

keine angemessene Einteilung für die Anwendung des damaligen Art 95 EGV (jetzt Art 90<br />

EGV) darstelle. Jedenfalls sind national unterschiedliche Trinkgewohnheiten als Beurteilungskriterium<br />

für Art 90 Abs 1 ungeeignet (EuGH Rs 168/78, Slg 1980, 347).<br />

Vorliegen einer Diskriminierung:<br />

Wie schon oben erwähnt, genügt bereits <strong>der</strong> geringste Nachweis einer effektiven unterschiedlichen<br />

Steuerlast, damit ein Verstoß gegen Art 90 Abs 1 EGV vorliegt. Daher ist bei gleichartigen<br />

Waren eine strikte formelle Gleichbehandlung zwischen den eingeführten und den heimischen<br />

Waren erfor<strong>der</strong>lich. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art 90 EGV<br />

liegt bereits dann vor, wenn ein Steuersystem nicht so gestaltet ist, dass es eine Höherbelastung<br />

von eingeführten Waren unter allen Umständen ausschließt, eine Regelung ist also auch<br />

dann mit Art 90 EGV unvereinbar, wenn sie nur in ganz bestimmten Fällen zu einer höheren<br />

Belastung führt (EuGH Rs C-228/98, Slg 2000, I-557).<br />

Auch rechtfertigt es die Besteuerung einer früheren Produktionsstufe einer einheimischen<br />

Ware, die bei <strong>der</strong> eingeführten Ware nicht mehr nachgeholt werden kann, nicht, diese Steuerbelastung<br />

<strong>der</strong> inländischen Ware bei <strong>der</strong> eingeführten Ware später durch eine höhere Besteuerung<br />

nachzuholen. Es ist ebenfalls unzulässig, ein eingeführtes Erzeugnis pauschal, das inländische<br />

Erzeugnis jedoch mit degressiven o<strong>der</strong> progressiven Abstufungen zu belasten. So ist<br />

die Anwendung eines undifferenzierten einheitlichen Steuersatzes auf eingeführte Elektrizität<br />

unzulässig, wenn auf inländische Elektrizität je nach Art <strong>der</strong> Erzeugung differenzierte Steuersätze<br />

zur Anwendung kommen. (EuGH Rs C-213/96, Slg 1998, I-1777) Es ist aber nicht nur<br />

auf den Steuersatz abzustellen, son<strong>der</strong>n es sind auch die Bemessungsgrundlagen sowie die<br />

Einzelheiten <strong>der</strong> Erhebung <strong>der</strong> Steuer zu berücksichtigen. Als Beispiel seien Stundungsmöglichkeiten<br />

angeführt, wobei die Diskriminierung trotz <strong>der</strong> im übrigen gleichen Abgabenbelastung<br />

allein im Zinsvorteil aufgrund <strong>der</strong> Steuerstundung liegen kann (EuGH Rs 42/83, Slg<br />

1984, 2649).<br />

Die Regelung des Art 90 Abs 2 EGV<br />

Art 90 Abs 2 EGV ist immer dann zu prüfen, wenn die Regelung des Abs 1 aufgrund <strong>der</strong> fehlenden<br />

Gleichartigkeit von Waren nicht zur Anwendung kommen kann. Durch Art 90 Abs 2<br />

soll jede Form einer mittelbaren steuerlichen Schutzpolitik bei Erzeugnissen, bei denen es<br />

sich zwar nicht um gleichartige Waren iSd Abs 1 handelt, die aber doch mit bestimmten Erzeugnissen<br />

des Einfuhrlandes in Wettbewerb stehen, erfasst werden.<br />

Zuerst ist zu prüfen, ob zwischen den Produkten überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt,<br />

bevor als zweiter Schritt festzustellen ist, ob die Abgabe eine protektionistische Wirkung<br />

entfaltet.<br />

Wettbewerbsverhältnis:<br />

Damit Abs 2 überhaupt anwendbar ist, muss ein Wettbewerbsverhältnis zwischen <strong>der</strong> eingeführten<br />

und <strong>der</strong> einheimischen Ware bestehen. Im Interesse <strong>der</strong> Rechtssicherheit dürfen jedoch<br />

diese Beziehungen nicht nur gelegentlich, son<strong>der</strong>n es muss sich um dauerhafte und typische<br />

Verhältnisse handeln. (EuGH Rs 27/67, Slg 1968, 333) Dieses Wettbewerbsverhältnis<br />

kann aufgrund eines Substitutionsverhältnisses o<strong>der</strong> eines Komplementärverhältnisses gegeben<br />

sein.<br />

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