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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

(3) Je<strong>der</strong> Mitgliedstaat ergreift beson<strong>der</strong>e Maßnahmen, damit ein innergemeinschaftlicher<br />

Erwerb von Gegenständen, <strong>der</strong> im Sinne von Artikel 28b Teil A Absatz 1 innerhalb seines<br />

Gebiets getätigt wird, nicht mit <strong>der</strong> Mehrwertsteuer belastet wird, wenn folgende<br />

Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

—Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen wird von einem Steuerpflichtigen<br />

bewirkt, <strong>der</strong> nicht im Inland ansässig ist, aber für Zwecke <strong>der</strong> Mehrwertsteuer in<br />

einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat erfasst ist;<br />

—<strong>der</strong> innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen erfolgt für Zwecke einer anschließenden<br />

Lieferung dieser Gegenstände, die von dem betreffenden Steuerpflichtigen<br />

im Inland bewirkt wird;<br />

—die auf diese Weise von dem betreffenden Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände<br />

werden von einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat aus als dem, in dem <strong>der</strong> Steuerpflichtige für<br />

Zwecke <strong>der</strong> Mehrwertsteuer erfasst ist, unmittelbar an die Person, für die er die anschließende<br />

Lieferung bewirkt, versandt o<strong>der</strong> beför<strong>der</strong>t;<br />

—Empfänger <strong>der</strong> anschließenden Lieferung ist ein an<strong>der</strong>er Steuerpflichtiger o<strong>der</strong> eine<br />

nicht steuerpflichtige juristische Person, <strong>der</strong> bzw. die für Zwecke <strong>der</strong> Mehrwertsteuer<br />

im Inland erfasst ist;<br />

—dieser Empfänger ist nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c) als Steuerschuldner im<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> Lieferung, die von dem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen<br />

bewirkt wird, bestimmt worden.<br />

Artikel 28d<br />

Steuertatbestand und Steueranspruch<br />

(1) Der Steuertatbestand tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem <strong>der</strong> innergemeinschaftliche Erwerb<br />

von Gegenständen bewirkt wird. Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen<br />

gilt als zu dem Zeitpunkt bewirkt, zu dem die Lieferung ähnlicher Gegenstände im<br />

Inland als bewirkt gilt:<br />

(2) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen tritt <strong>der</strong> Steueranspruch am 15.<br />

Tag des Monats ein, <strong>der</strong> auf den Monat folgt, in dem <strong>der</strong> Steuertatbestand eingetreten ist.<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 tritt <strong>der</strong> Steueranspruch bei <strong>der</strong> Ausstellung <strong>der</strong> Rechnung nach<br />

Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 1 ein, wenn diese Rechnung dem Erwerber<br />

vor dem 15. Tag des Monats, <strong>der</strong> auf den Monat folgt, in dem <strong>der</strong> Steuertatbestand eingetreten<br />

ist, ausgestellt worden ist.<br />

(4) Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 tritt <strong>der</strong> Steueranspruch bei Lieferungen von Gegenständen,<br />

die nach Artikel 28c Teil A erfolgen, am 15. Tag des Monats ein, <strong>der</strong> auf den<br />

Monat folgt, in dem <strong>der</strong> Steuertatbestand eingetreten ist.<br />

Steueranspruch tritt jedoch bei <strong>der</strong> Ausstellung <strong>der</strong> Rechnung nach Artikel 22 Absatz 3<br />

Buchstabe a) Unterabsatz 1 ein, wenn diese Rechnung vor dem 15. des Monats, <strong>der</strong> auf den<br />

Monat folgt, in dem <strong>der</strong> Steuertatbestand eingetreten ist, ausgestellt worden ist.<br />

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