III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
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Indirekte Steuern<br />
(3) Je<strong>der</strong> Mitgliedstaat ergreift beson<strong>der</strong>e Maßnahmen, damit ein innergemeinschaftlicher<br />
Erwerb von Gegenständen, <strong>der</strong> im Sinne von Artikel 28b Teil A Absatz 1 innerhalb seines<br />
Gebiets getätigt wird, nicht mit <strong>der</strong> Mehrwertsteuer belastet wird, wenn folgende<br />
Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
—Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen wird von einem Steuerpflichtigen<br />
bewirkt, <strong>der</strong> nicht im Inland ansässig ist, aber für Zwecke <strong>der</strong> Mehrwertsteuer in<br />
einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat erfasst ist;<br />
—<strong>der</strong> innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen erfolgt für Zwecke einer anschließenden<br />
Lieferung dieser Gegenstände, die von dem betreffenden Steuerpflichtigen<br />
im Inland bewirkt wird;<br />
—die auf diese Weise von dem betreffenden Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände<br />
werden von einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat aus als dem, in dem <strong>der</strong> Steuerpflichtige für<br />
Zwecke <strong>der</strong> Mehrwertsteuer erfasst ist, unmittelbar an die Person, für die er die anschließende<br />
Lieferung bewirkt, versandt o<strong>der</strong> beför<strong>der</strong>t;<br />
—Empfänger <strong>der</strong> anschließenden Lieferung ist ein an<strong>der</strong>er Steuerpflichtiger o<strong>der</strong> eine<br />
nicht steuerpflichtige juristische Person, <strong>der</strong> bzw. die für Zwecke <strong>der</strong> Mehrwertsteuer<br />
im Inland erfasst ist;<br />
—dieser Empfänger ist nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c) als Steuerschuldner im<br />
Zusammenhang mit <strong>der</strong> Lieferung, die von dem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen<br />
bewirkt wird, bestimmt worden.<br />
Artikel 28d<br />
Steuertatbestand und Steueranspruch<br />
(1) Der Steuertatbestand tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem <strong>der</strong> innergemeinschaftliche Erwerb<br />
von Gegenständen bewirkt wird. Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen<br />
gilt als zu dem Zeitpunkt bewirkt, zu dem die Lieferung ähnlicher Gegenstände im<br />
Inland als bewirkt gilt:<br />
(2) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen tritt <strong>der</strong> Steueranspruch am 15.<br />
Tag des Monats ein, <strong>der</strong> auf den Monat folgt, in dem <strong>der</strong> Steuertatbestand eingetreten ist.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 tritt <strong>der</strong> Steueranspruch bei <strong>der</strong> Ausstellung <strong>der</strong> Rechnung nach<br />
Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 1 ein, wenn diese Rechnung dem Erwerber<br />
vor dem 15. Tag des Monats, <strong>der</strong> auf den Monat folgt, in dem <strong>der</strong> Steuertatbestand eingetreten<br />
ist, ausgestellt worden ist.<br />
(4) Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 tritt <strong>der</strong> Steueranspruch bei Lieferungen von Gegenständen,<br />
die nach Artikel 28c Teil A erfolgen, am 15. Tag des Monats ein, <strong>der</strong> auf den<br />
Monat folgt, in dem <strong>der</strong> Steuertatbestand eingetreten ist.<br />
Steueranspruch tritt jedoch bei <strong>der</strong> Ausstellung <strong>der</strong> Rechnung nach Artikel 22 Absatz 3<br />
Buchstabe a) Unterabsatz 1 ein, wenn diese Rechnung vor dem 15. des Monats, <strong>der</strong> auf den<br />
Monat folgt, in dem <strong>der</strong> Steuertatbestand eingetreten ist, ausgestellt worden ist.<br />
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