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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

(5) Einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist<br />

a) gestrichen<br />

b) die von einem Steuerpflichtigen vorgenommene Verbringung eines Gegenstands seines<br />

Unternehmens in einen an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat.<br />

Als in einen an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat verbracht gilt je<strong>der</strong> körperliche Gegenstand, <strong>der</strong> vom<br />

Steuerpflichtigen o<strong>der</strong> für seine Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten<br />

Gebietes, aber innerhalb <strong>der</strong> Gemeinschaft für an<strong>der</strong>e Zwecke seines Unternehmens<br />

als für die Zwecke einer <strong>der</strong> folgenden Umsätze versandt o<strong>der</strong> beför<strong>der</strong>t wird:<br />

— Lieferung dieses Gegenstands durch den Steuerpflichtigen innerhalb des Mitgliedstaats<br />

<strong>der</strong> Beendigung des Versands o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung unter den Bedingungen<br />

des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Satz o<strong>der</strong> des Artikels 28b Teil B Absatz<br />

1 ,<br />

— Lieferung dieses Gegenstands durch den Steuerpflichtigen unter den Bedingungen<br />

des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe c),<br />

— Lieferung dieses Gegenstands durch den Steuerpflichtigen im Inland unter den Bedingungen<br />

des Artikels 15 o<strong>der</strong> des Artikels 28c Teil A,<br />

— Erbringung einer Dienstleistung an den Steuerpflichtigen, die in Arbeiten an diesem<br />

Gegenstand besteht, die im Mitgliedstaat <strong>der</strong> Beendigung des Versands o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung<br />

des Gegenstands tatsächlich ausgeführt werden, sofern <strong>der</strong> Gegenstand<br />

nach <strong>der</strong> Bearbeitung wie<strong>der</strong> dem Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat zugeschickt<br />

wird, von dem aus <strong>der</strong> Gegenstand ursprünglich versandt o<strong>der</strong> beför<strong>der</strong>t worden war,<br />

— vorübergehende Verwendung dieses Gegenstands im Gebiet des Mitgliedstaats <strong>der</strong><br />

Beendigung des Versands o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung zum Zwecke <strong>der</strong> Erbringung von<br />

Dienstleistungen durch den im Mitgliedstaat des Beginns des Versands o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung<br />

nie<strong>der</strong>gelassenen Steuerpflichtigen,<br />

— vorübergehende Verwendung dieses Gegenstands während höchstens 24 Monaten in<br />

dem Gebiet eines an<strong>der</strong>en Mitgliedstaats, in dem für die Einfuhr des gleichen Gegenstands<br />

aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die<br />

Regelung über die vollständige Befreiung von Eingangsabgaben bei <strong>der</strong> vorübergehenden<br />

Einfuhr gelten würde.<br />

— Lieferung von Gas — über das Erdgasverteilungsnetz — o<strong>der</strong> von Elektrizität unter<br />

den Bedingungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe d) o<strong>der</strong> e).<br />

Liegt jedoch eine <strong>der</strong> Voraussetzungen, an die die Inanspruchnahme <strong>der</strong> vorstehenden<br />

Bestimmungen geknüpft ist, nicht mehr vor, so wird davon ausgegangen, dass <strong>der</strong> Gegenstand<br />

in einen an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat verbracht worden ist. In diesem Fall gilt die<br />

Verbringung als zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die betreffende Voraussetzung nicht<br />

mehr vorliegt.<br />

(6) Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist<br />

die Verwendung eines Gegenstandes durch einen Steuerpflichtigen in seinem Unternehmen,<br />

<strong>der</strong> von dem Steuerpflichtigen o<strong>der</strong> für seine Rechnung aus einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat,<br />

in dem <strong>der</strong> Gegenstand von dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines in diesem Mitgliedstaat<br />

gelegenen Unternehmens hergestellt, gewonnen, umgestaltet, gekauft, im Sinne<br />

des Absatzes 1 erworben o<strong>der</strong> aber eingeführt worden ist, versandt o<strong>der</strong> beför<strong>der</strong>t wurde.<br />

Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist<br />

ferner die Verwendung von Gegenständen, die nicht gemäß den allgemeinen Besteuerungsbedingungen<br />

des Binnenmarktes eines Mitgliedstaats erworben wurden, durch die<br />

Streitkräfte von Staaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, für den Gebrauch<br />

o<strong>der</strong> Verbrauch dieser Streitkräfte o<strong>der</strong> ihres zivilen Begleitpersonals, sofern für die<br />

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