III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
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Indirekte Steuern<br />
(5) Einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist<br />
a) gestrichen<br />
b) die von einem Steuerpflichtigen vorgenommene Verbringung eines Gegenstands seines<br />
Unternehmens in einen an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat.<br />
Als in einen an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat verbracht gilt je<strong>der</strong> körperliche Gegenstand, <strong>der</strong> vom<br />
Steuerpflichtigen o<strong>der</strong> für seine Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten<br />
Gebietes, aber innerhalb <strong>der</strong> Gemeinschaft für an<strong>der</strong>e Zwecke seines Unternehmens<br />
als für die Zwecke einer <strong>der</strong> folgenden Umsätze versandt o<strong>der</strong> beför<strong>der</strong>t wird:<br />
— Lieferung dieses Gegenstands durch den Steuerpflichtigen innerhalb des Mitgliedstaats<br />
<strong>der</strong> Beendigung des Versands o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung unter den Bedingungen<br />
des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Satz o<strong>der</strong> des Artikels 28b Teil B Absatz<br />
1 ,<br />
— Lieferung dieses Gegenstands durch den Steuerpflichtigen unter den Bedingungen<br />
des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe c),<br />
— Lieferung dieses Gegenstands durch den Steuerpflichtigen im Inland unter den Bedingungen<br />
des Artikels 15 o<strong>der</strong> des Artikels 28c Teil A,<br />
— Erbringung einer Dienstleistung an den Steuerpflichtigen, die in Arbeiten an diesem<br />
Gegenstand besteht, die im Mitgliedstaat <strong>der</strong> Beendigung des Versands o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung<br />
des Gegenstands tatsächlich ausgeführt werden, sofern <strong>der</strong> Gegenstand<br />
nach <strong>der</strong> Bearbeitung wie<strong>der</strong> dem Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat zugeschickt<br />
wird, von dem aus <strong>der</strong> Gegenstand ursprünglich versandt o<strong>der</strong> beför<strong>der</strong>t worden war,<br />
— vorübergehende Verwendung dieses Gegenstands im Gebiet des Mitgliedstaats <strong>der</strong><br />
Beendigung des Versands o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung zum Zwecke <strong>der</strong> Erbringung von<br />
Dienstleistungen durch den im Mitgliedstaat des Beginns des Versands o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung<br />
nie<strong>der</strong>gelassenen Steuerpflichtigen,<br />
— vorübergehende Verwendung dieses Gegenstands während höchstens 24 Monaten in<br />
dem Gebiet eines an<strong>der</strong>en Mitgliedstaats, in dem für die Einfuhr des gleichen Gegenstands<br />
aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die<br />
Regelung über die vollständige Befreiung von Eingangsabgaben bei <strong>der</strong> vorübergehenden<br />
Einfuhr gelten würde.<br />
— Lieferung von Gas — über das Erdgasverteilungsnetz — o<strong>der</strong> von Elektrizität unter<br />
den Bedingungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe d) o<strong>der</strong> e).<br />
Liegt jedoch eine <strong>der</strong> Voraussetzungen, an die die Inanspruchnahme <strong>der</strong> vorstehenden<br />
Bestimmungen geknüpft ist, nicht mehr vor, so wird davon ausgegangen, dass <strong>der</strong> Gegenstand<br />
in einen an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat verbracht worden ist. In diesem Fall gilt die<br />
Verbringung als zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die betreffende Voraussetzung nicht<br />
mehr vorliegt.<br />
(6) Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist<br />
die Verwendung eines Gegenstandes durch einen Steuerpflichtigen in seinem Unternehmen,<br />
<strong>der</strong> von dem Steuerpflichtigen o<strong>der</strong> für seine Rechnung aus einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat,<br />
in dem <strong>der</strong> Gegenstand von dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines in diesem Mitgliedstaat<br />
gelegenen Unternehmens hergestellt, gewonnen, umgestaltet, gekauft, im Sinne<br />
des Absatzes 1 erworben o<strong>der</strong> aber eingeführt worden ist, versandt o<strong>der</strong> beför<strong>der</strong>t wurde.<br />
Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist<br />
ferner die Verwendung von Gegenständen, die nicht gemäß den allgemeinen Besteuerungsbedingungen<br />
des Binnenmarktes eines Mitgliedstaats erworben wurden, durch die<br />
Streitkräfte von Staaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, für den Gebrauch<br />
o<strong>der</strong> Verbrauch dieser Streitkräfte o<strong>der</strong> ihres zivilen Begleitpersonals, sofern für die<br />
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