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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

Das Diskriminierungsverbot des Art 90 Abs 1 EGV<br />

Der Begriff <strong>der</strong> Gleichartigkeit:<br />

Der Abs 1 des Art 90 stellt auf die Gleichartigkeit <strong>der</strong> Waren ab, wobei <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong><br />

gleichartigen Waren möglichst weit auszulegen ist. So kommt es bei <strong>der</strong> Gleichartigkeit von<br />

Waren nicht auf eine strenge Identität <strong>der</strong> betreffenden Produkte an, son<strong>der</strong>n die gleiche o<strong>der</strong><br />

gleichartige Verwendung dieser Waren ist für die Gleichartigkeit ausschlaggebend. Es ist dabei<br />

darauf abzustellen, ob Waren <strong>der</strong> gleichen Produktions- und Vertriebsstufe aus <strong>der</strong> Sicht<br />

des Verbrauchers die selben Eigenschaften haben und den selben Bedürfnissen dienen.<br />

Diese beiden Kriterien unterscheiden sich dadurch, dass die Beurteilung <strong>der</strong> Eigenschaften<br />

einen eher objektiven, die Beurteilung <strong>der</strong> Frage, ob die Waren den selben Bedürfnissen dienen,<br />

einen eher subjektiven Maßstab folgt. Nach dem EuGH ist zunächst das Kriterium <strong>der</strong><br />

gleichen o<strong>der</strong> vergleichbaren Verwendung maßgeblich, bevor die subjektive Einstellung des<br />

Verbrauchers betrachtet werden soll.<br />

Beispiele:<br />

Gleichartigkeit liegt vor bei Obstwein und Traubenwein (Tafelwein). Grund dafür ist, dass<br />

beide Produkte aus <strong>der</strong> selben Art von Grun<strong>der</strong>zeugnissen und im selben Verfahren, nämlich<br />

durch Gärung hergestellt werden. Auch ihr Geschmack und ihr Alkoholgehalt ist gleich. Darüber<br />

hinaus dienen die beiden Getränkegruppen in den Augen <strong>der</strong> Verbraucher angesichts<br />

ihrer gleichen Eigenschaften den selben Bedürfnissen, da sie beide sowohl als erfrischende als<br />

auch als durstlöschendes Getränke sowie als Getränk zu den Mahlzeiten Verwendung finden.<br />

(EuGH Rs 106/84, Slg 1986, 833)<br />

Verneint wurde die Gleichartigkeit jedoch für Whisky und Likörwein. Als Argument dafür<br />

wurde angeführt, dass likörweinartige Obstweine durch natürliche Gärung aus Obst gewonnen<br />

werden, schottischer Whisky hingegen durch Destillation aus Getreide. Weiters unterscheiden<br />

sich auch die organoleptischen Eigenschaften <strong>der</strong> Elemente. Da beide Produkte den selben<br />

Stoff, etwa Weingeist enthalten, reicht alleine für das Vorliegen <strong>der</strong> Gleichartigkeit des Art 90<br />

EGV nicht aus. Zur Gleichartigkeit ist es auch erfor<strong>der</strong>lich, dass <strong>der</strong> Anteil dieses Stoffes in<br />

den Erzeugnissen mehr o<strong>der</strong> weniger gleich hoch ist. Selbst wenn man unterstellt, dass sich<br />

schottischer Whisky auf die selbe Art genießen lässt wie likörartige Obstweine, genügt dies<br />

nicht, um in den likörweinartigen Obstweinen gleichzustellen, <strong>der</strong>en natürlichen Eigenschaften<br />

grundverschieden sind. (EuGH Rs 243/84, Slg 1986, 875) Ebenso wurde eine Vergleichbarkeit<br />

von Bananen und italienischem Tafelobst abgelehnt, da letztere in gewissem Umfang<br />

eine durstlöschende Wirkung – im Gegensatz zu Bananen – zukommt. (EuGH Rs 184/85, Slg<br />

1985, 2013)<br />

Wie man aus obigen Beispielen erkennen kann, ist die Beurteilung, ob es sich bei Waren um<br />

gleichartige Waren iSd Art 90 Abs 1 EGV handelt, sehr kasuistisch geprägt. Daher war <strong>der</strong><br />

EuGH bemüht, dem Tatbestand <strong>der</strong> Gleichartigkeit objektive Maßstäbe zu Grunde zu legen,<br />

um so einen gewissen Grad an Rechtssicherheit zu gewährleisten. So hatte <strong>der</strong> EuGH festgestellt,<br />

dass Gleichartigkeit normalerweise dann vorliegt, wenn Waren steuerrechtlich, zollrechtlich<br />

o<strong>der</strong> statistisch unter die gleiche Bezeichnung einzuordnen sind. (EuGH Rs 27/67,<br />

Slg 1968, 333) Angesichts <strong>der</strong> einsetzenden Kritik an diese Entscheidung hatte <strong>der</strong> EuGH in<br />

<strong>der</strong> Folge seinen Standpunkt dahingehend abgeschwächt, dass er feststellte, dass es ein wesentlicher<br />

Gesichtspunkt bei <strong>der</strong> Beurteilung sein könne, ob das inländische und das eingeführte<br />

Erzeugnis <strong>der</strong> selben Position des gemeinsamen Zolltarifs zugeordnet ist. (EuGH Rs<br />

45/75, Slg 1976, 181) Schließlich kam <strong>der</strong> EuGH jedoch zur Einsicht, dass die Unterteilung<br />

<strong>der</strong> betreffenden Tarifstelle für den Außenhandel <strong>der</strong> Gemeinschaft gebildet sei, dass sie aber<br />

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