Indirekte Steuern Kretztechnik, 26.5.2005 – Rs C-465/03 Der EuGH entschied in diesem vom UFS vorgelegten Fall, dass die Ausgabe von Aktien keinen steuerbaren Umsatz iSd Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt. Dies entspricht <strong>der</strong> schon bisher herrschenden Lehre und im Wesentlichen <strong>der</strong> bisherigen Judikatur des EuGH, wonach <strong>der</strong> bloße Erwerb und das bloße Halten von Aktien keine wirtschaftliche Tätigkeit begründet (Rs Polysar C-60/90, Rs Harnas & Helm C-80/95, Rs KapHag C-442/01). Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass <strong>der</strong> Steuerpflichtige für die Aufwendungen im Zusammenhang mit den bezogenen Leistungen bei <strong>der</strong> Aktienausgabe ein Vorsteuerabzug zusteht, soweit seine wirtschaftliche Tätigkeit <strong>der</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong> unterliegt. „37 … hat Kretztechnik nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie ein Recht auf Abzug <strong>der</strong> gesamten Vorsteuer, die ihre Aufwendungen für die verschiedenen Leistungen belastet hat, die sie im Rahmen ihrer Ausgabe von Aktien bezogen hat, sofern es sich bei sämtlichen Umsätzen, die sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausführt, um besteuerte Umsätze handelt. Führt ein Steuerpflichtiger sowohl Umsätze aus, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, kann er nämlich gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie den Vorsteuerabzug nur für den Teil <strong>der</strong> Mehrwertsteuer vornehmen, <strong>der</strong> dem Betrag <strong>der</strong> erstgenannten Umsätze entspricht (Urteile Abbey National, Randnr. 37, und Cibo Participations, Randnr. 34).“ Zulässigkeit nationaler Son<strong>der</strong>steuern Art 33 <strong>der</strong> 6. MwSt-RL SPAR, 19.2.1998 – Rs C-318/96 "... Die Sechste Richtlinie 77/388 zur <strong>Harmonisierung</strong> <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über die <strong>Umsatzsteuer</strong>n, insbeson<strong>der</strong>e ihre Artikel 17 Absatz 2 und 33, verbietet es nicht, von den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Kammern <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft, <strong>der</strong>en Umsatz einen bestimmten Betrag übersteigt, eine Umlage zur Finanzierung dieser Kammern zu erheben, die grundsätzlich auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> im Preis <strong>der</strong> den Kammermitglie<strong>der</strong>n erbrachten Lieferungen o<strong>der</strong> sonstigen Leistungen enthaltenen Mehrwertsteuer festgesetzt wird und nicht von <strong>der</strong> von ihnen für ihre Umsätze geschuldeten Mehrwertsteuer abgezogen werden kann. Eine solche Umlage belastet den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die kommerziellen Umsätze nämlich nicht so, wie dies für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist. Zum einen wird sie nicht nach Maßgabe <strong>der</strong> Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen und Einfuhren berechnet, die <strong>der</strong> Abgabepflichtige durchführt, son<strong>der</strong>n vielmehr nach Maßgabe <strong>der</strong>jenigen, die seine Lieferanten für seine Rechnung durchgeführt haben, und ihre Bemessungsgrundlage ist folglich nicht <strong>der</strong> als Gegenleistung für die vom Abgabepflichtigen bewirkten Umsätze empfangene o<strong>der</strong> zu empfangende Betrag; zum an<strong>der</strong>en wird sie nicht auf je<strong>der</strong> Produktions- und Vertriebsstufe erhoben und betrifft insbeson<strong>der</strong>e nicht die letzte Stufe des Verkaufs an den Verbraucher. ..." Fremdenverkehrsabgabe, 8.6.1999 - Rs C-338/97 "... Die Sechste Richtlinie 77/388 zur <strong>Harmonisierung</strong> <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über die <strong>Umsatzsteuer</strong>n, insbeson<strong>der</strong>e Artikel 33, steht einer Abgabe wie den Tourismusabgaben nach dem Steiermärkischen Tourismusgesetz, dem Tiroler Tourismusgesetz und dem Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz nicht entgegen, die von den Unternehmern, die ein wirtschaftliches Interesse am Tourismus haben, zu entrichten ist, sich grundsätzlich nach dem Jahresumsatz bemisst und keinen Vorsteuerabzug vorsieht. -57-
Indirekte Steuern Eine solche Abgabe belastet nämlich den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie kommerzielle Umsätze nicht so, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist. Nicht nur ist kein Abzug <strong>der</strong> zuvor bereits erhobenen Beträge vorgesehen; die Abgabe wird auch nicht in einer für die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Weise auf den Endverbraucher abgewälzt und ist nicht proportional zu den Preisen, die <strong>der</strong> Kunde bei jedem einzelnen Verkauf o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> einzelnen Dienstleistung schuldet. ..." -58-