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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

Kretztechnik, 26.5.2005 – Rs C-465/03<br />

Der EuGH entschied in diesem vom UFS vorgelegten Fall, dass die Ausgabe von Aktien keinen<br />

steuerbaren Umsatz iSd Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt. Dies entspricht <strong>der</strong><br />

schon bisher herrschenden Lehre und im Wesentlichen <strong>der</strong> bisherigen Judikatur des EuGH,<br />

wonach <strong>der</strong> bloße Erwerb und das bloße Halten von Aktien keine wirtschaftliche Tätigkeit<br />

begründet (Rs Polysar C-60/90, Rs Harnas & Helm C-80/95, Rs KapHag C-442/01). Daraus<br />

ergibt sich die Konsequenz, dass <strong>der</strong> Steuerpflichtige für die Aufwendungen im Zusammenhang<br />

mit den bezogenen Leistungen bei <strong>der</strong> Aktienausgabe ein Vorsteuerabzug zusteht, soweit<br />

seine wirtschaftliche Tätigkeit <strong>der</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong> unterliegt.<br />

„37 … hat Kretztechnik nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie ein Recht<br />

auf Abzug <strong>der</strong> gesamten Vorsteuer, die ihre Aufwendungen für die verschiedenen Leistungen<br />

belastet hat, die sie im Rahmen ihrer Ausgabe von Aktien bezogen hat, sofern es sich bei<br />

sämtlichen Umsätzen, die sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausführt, um besteuerte<br />

Umsätze handelt. Führt ein Steuerpflichtiger sowohl Umsätze aus, für die ein Recht auf<br />

Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, kann er nämlich<br />

gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie den Vorsteuerabzug nur für<br />

den Teil <strong>der</strong> Mehrwertsteuer vornehmen, <strong>der</strong> dem Betrag <strong>der</strong> erstgenannten Umsätze entspricht<br />

(Urteile Abbey National, Randnr. 37, und Cibo Participations, Randnr. 34).“<br />

Zulässigkeit nationaler Son<strong>der</strong>steuern<br />

Art 33 <strong>der</strong> 6. MwSt-RL<br />

SPAR, 19.2.1998 – Rs C-318/96<br />

"... Die Sechste Richtlinie 77/388 zur <strong>Harmonisierung</strong> <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />

über die <strong>Umsatzsteuer</strong>n, insbeson<strong>der</strong>e ihre Artikel 17 Absatz 2 und 33, verbietet es<br />

nicht, von den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Kammern <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft, <strong>der</strong>en Umsatz einen<br />

bestimmten Betrag übersteigt, eine Umlage zur Finanzierung dieser Kammern zu erheben, die<br />

grundsätzlich auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> im Preis <strong>der</strong> den Kammermitglie<strong>der</strong>n erbrachten Lieferungen<br />

o<strong>der</strong> sonstigen Leistungen enthaltenen Mehrwertsteuer festgesetzt wird und nicht von<br />

<strong>der</strong> von ihnen für ihre Umsätze geschuldeten Mehrwertsteuer abgezogen werden kann. Eine<br />

solche Umlage belastet den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die kommerziellen<br />

Umsätze nämlich nicht so, wie dies für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist.<br />

Zum einen wird sie nicht nach Maßgabe <strong>der</strong> Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen<br />

und Einfuhren berechnet, die <strong>der</strong> Abgabepflichtige durchführt, son<strong>der</strong>n vielmehr nach Maßgabe<br />

<strong>der</strong>jenigen, die seine Lieferanten für seine Rechnung durchgeführt haben, und ihre Bemessungsgrundlage<br />

ist folglich nicht <strong>der</strong> als Gegenleistung für die vom Abgabepflichtigen<br />

bewirkten Umsätze empfangene o<strong>der</strong> zu empfangende Betrag; zum an<strong>der</strong>en wird sie nicht auf<br />

je<strong>der</strong> Produktions- und Vertriebsstufe erhoben und betrifft insbeson<strong>der</strong>e nicht die letzte Stufe<br />

des Verkaufs an den Verbraucher. ..."<br />

Fremdenverkehrsabgabe, 8.6.1999 - Rs C-338/97<br />

"... Die Sechste Richtlinie 77/388 zur <strong>Harmonisierung</strong> <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />

über die <strong>Umsatzsteuer</strong>n, insbeson<strong>der</strong>e Artikel 33, steht einer Abgabe wie den Tourismusabgaben<br />

nach dem Steiermärkischen Tourismusgesetz, dem Tiroler Tourismusgesetz und<br />

dem Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz nicht entgegen, die von den Unternehmern, die<br />

ein wirtschaftliches Interesse am Tourismus haben, zu entrichten ist, sich grundsätzlich nach<br />

dem Jahresumsatz bemisst und keinen Vorsteuerabzug vorsieht.<br />

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