III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

III. Harmonisierung der Umsatzsteuer III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern mietung eingetretene Gesetzesänderung das Recht auf Verzicht auf die Steuerbefreiung dieser Umsätze abgeschafft worden ist. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Artikel 17 Absatz 1 bestätigt, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Nach Artikel 10 Absatz 2 dieser Richtlinie ist letzteres der Fall, sobald die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung an den vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen bewirkt wird. Somit ist auf die Vorlagefragen zu antworten, daß nach Artikel 17 der Sechsten Richtlinie das Recht eines Steuerpflichtigen, die Mehrwertsteuer, die er für Gegenstände oder Dienstleistungen entrichtet hat, die ihm im Hinblick auf die Ausführung bestimmter Vermietungsumsätze geliefert bzw. erbracht wurden, als Vorsteuer abzuziehen, erhalten bleibt, wenn dieser Steuerpflichtige aufgrund einer nach dem Bezug dieser Gegenstände oder Dienstleistungen, aber vor Aufnahme dieser Umsatztätigkeiten eingetretenen Gesetzesänderung nicht mehr zum Verzicht auf die Steuerbefreiung dieser Umsätze berechtigt ist; dies gilt auch dann, wenn die Mehrwertsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wurde. ...“ Enkler, 26.9.1996 – Rs C-230/941. "... Wer einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür und insbesondere die Kriterien für die Einstufung als Steuerpflichtiger erfüllt. Ein behördliches oder gerichtliches Organ, das zu diesem Problem Stellung zu nehmen hat, muss folglich unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die für einen Einzelfall charakteristisch sind, ermitteln, ob die fragliche Tätigkeit - hier die Nutzung eines Gegenstands in Form der Vermietung - zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient. Zu den Gegebenheiten, auf deren Grundlage die Finanzbehörden zu prüfen haben, ob ein steuerpflichtiger Gegenstände für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten erwirbt, gehört die Art des betreffenden Gegenstands. Dieses Kriterium ermöglicht auch die Feststellung, ob ein einzelner einen Gegenstand so verwendet hat, dass seine Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie anzusehen ist. Wird ein Gegenstand üblicherweise ausschließlich wirtschaftlich genutzt, so ist dies im allgemeinen ein ausreichendes Indiz dafür, dass sein Eigentümer ihn für Zwecke wirtschaftlicher Tätigkeiten und folglich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen nutzt. Kann ein Gegenstand dagegen seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, so sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Im letztgenannten Fall kann der Vergleich zwischen den Umständen, unter denen der Betreffende den Gegenstand tatsächlich nutzt, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, eine der Methoden darstellen, mit denen geprüft werden kann, ob die betreffende Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Auch wenn allein anhand von Kriterien, die sich auf das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit beziehen, nicht ermittelt werden kann, ob die Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird, sind ferner die tatsächliche Dauer der Vermietung des Gegenstands, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen Gesichtspunkte, die zur Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls gehören und daher neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können. ..." Lennartz, 11.7.1991 – Rs C-97/90 "... Ein Steuerpflichtiger, der Gegenstände für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, hat zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Gegenstände das Recht, die gezahlte Vorsteuer gemäss den Vorschriften des Artikels 17 abzuziehen, wie gering auch immer der Anteil der Verwendung für unternehmerische Zwecke sein mag. -53-

Indirekte Steuern Eine Vorschrift oder eine Verwaltungspraxis, die das Recht auf Vorsteuerabzug im Falle einer begrenzten, gleichwohl aber tatsächlichen unternehmerischen Verwendung allgemein einschränkt, stellt eine Abweichung von Artikel 17 dar und ist nur gültig, wenn sie den Anforderungen des Artikels 27 Absatz 1 oder des Artikels 27 Absatz 5 der Richtlinie genügt. ..." Armbrecht, 4.10.1995 – Rs C-291/92 "... Ein Steuerpflichtiger, der einen Teil eines Gegenstands in seinem Privatvermögen belassen möchte, ist durch keine Bestimmung der Richtlinie daran gehindert, diesen dem Mehrwertsteuersystem zu entziehen. Der Steuerpflichtige kann wählen, ob der privat genutzte Teil eines Gegenstands im Hinblick auf die Anwendung der Richtlinie in sein Unternehmen integriert sein soll oder nicht. Dies steht in Einklang mit dem Grundprinzip der Richtlinie, dass ein Steuerpflichtiger die Belastung durch die Mehrwertsteuer nur tragen muss, wenn sie Gegenstände oder Dienstleistungen betrifft, die er für seinen Eigenverbrauch und nicht für seine steuerbare unternehmerische Tätigkeit verwendet. Die genannte Wahlmöglichkeit steht auch nicht der Anwendung eines anderen, vom Gerichtshof herausgearbeiteten Grundsatz entgegen, wonach Investitionsgüter, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden, gleichwohl als Gegenstände des Unternehmens behandelt werden können, hinsichtlich deren die Mehrwertsteuer grundsätzlich voll abzugsfähig ist. Die Aufteilung zwischen dem vom Steuerpflichtigen unternehmerisch und dem von ihm privat genutzten Teil ist auf der Grundlage des unternehmerischen und des privaten Nutzungsanteils im Erwerbsjahr und nicht auf der Grundlage der räumlichen Aufteilung vorzunehmen. Weiterhin muss der Steuerpflichtige in der ganzen Zeit, in der er den fraglichen Gegenstand besitzt, seinen Willen, einen Teil davon in seinem Privatvermögen zu behalten, nach außen erkennbar werden lassen. Nur soweit ein Gegenstand für die Zwecke der steuerbaren Umsätze verwendet wird, kann ein Steuerpflichtiger die für diesen Gegenstand geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer von der von ihm geschuldeten Steuer abziehen. Entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, einen Teil eines Gegenstands nicht seinem unternehmerischen Vermögen zuzuordnen, so steht fest, dass dieser Teil zu keiner Zeit zu den Gegenständen des Unternehmens gehört. Deshalb kann nicht angenommen werden, dass der Steuerpflichtige im Sinne der Artikel 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie Gegenstände des Unternehmens für seinen privaten Bedarf verwendet. Der in Frage stehende Teil, der nicht für die Erbringung steuerbarer unternehmerischer Leistungen oder Lieferungen verwendet wird, fällt daher nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuerregelung und ist bei der Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie nicht zu berücksichtigen. Wenn ein Steuerpflichtiger einen Gegenstand verkauft, bei dessen Erwerb er sich dafür entschieden hatte, einen Teil davon nicht seinem Unternehmen zuzuordnen, ist bei der Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie nur der seinem Unternehmen zugeordnete Teil des Gegenstands zu berücksichtigen ist. ..." Laszlo Bakcsi, 8.3.2001 – Rs C-415/98 "...Ein Steuerpflichtiger kann ein Investitionsgut, das er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke erwirbt, in vollem Umfang seinem Privatvermögen belassen und dadurch vollständig dem Mehrwertsteuersystem entziehen. Die Veräußerung eines Investitionsguts, das der Steuerpflichtige in vollem Umfang seinem Unternehmensvermögen zugeführt hat und das er sowohl unternehmerisch als auch privat nutzt, unterliegt nach den Art 2 Nr 1 und 11 Teil A Abs 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG in vollem Umfang der Mehrwertsteuer. Hat der Steuerpflichtige nur den unternehmerisch genutzten Teil des Gegenstands seinem Unternehmensvermögen zugeführt, -54-

Indirekte Steuern<br />

Eine Vorschrift o<strong>der</strong> eine Verwaltungspraxis, die das Recht auf Vorsteuerabzug im Falle einer<br />

begrenzten, gleichwohl aber tatsächlichen unternehmerischen Verwendung allgemein einschränkt,<br />

stellt eine Abweichung von Artikel 17 dar und ist nur gültig, wenn sie den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

des Artikels 27 Absatz 1 o<strong>der</strong> des Artikels 27 Absatz 5 <strong>der</strong> Richtlinie genügt. ..."<br />

Armbrecht, 4.10.1995 – Rs C-291/92<br />

"... Ein Steuerpflichtiger, <strong>der</strong> einen Teil eines Gegenstands in seinem Privatvermögen belassen<br />

möchte, ist durch keine Bestimmung <strong>der</strong> Richtlinie daran gehin<strong>der</strong>t, diesen dem Mehrwertsteuersystem<br />

zu entziehen.<br />

Der Steuerpflichtige kann wählen, ob <strong>der</strong> privat genutzte Teil eines Gegenstands im Hinblick<br />

auf die Anwendung <strong>der</strong> Richtlinie in sein Unternehmen integriert sein soll o<strong>der</strong> nicht. Dies<br />

steht in Einklang mit dem Grundprinzip <strong>der</strong> Richtlinie, dass ein Steuerpflichtiger die Belastung<br />

durch die Mehrwertsteuer nur tragen muss, wenn sie Gegenstände o<strong>der</strong> Dienstleistungen<br />

betrifft, die er für seinen Eigenverbrauch und nicht für seine steuerbare unternehmerische Tätigkeit<br />

verwendet. Die genannte Wahlmöglichkeit steht auch nicht <strong>der</strong> Anwendung eines an<strong>der</strong>en,<br />

vom Gerichtshof herausgearbeiteten Grundsatz entgegen, wonach Investitionsgüter, die<br />

sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden, gleichwohl als<br />

Gegenstände des Unternehmens behandelt werden können, hinsichtlich <strong>der</strong>en die Mehrwertsteuer<br />

grundsätzlich voll abzugsfähig ist.<br />

Die Aufteilung zwischen dem vom Steuerpflichtigen unternehmerisch und dem von ihm privat<br />

genutzten Teil ist auf <strong>der</strong> Grundlage des unternehmerischen und des privaten Nutzungsanteils<br />

im Erwerbsjahr und nicht auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> räumlichen Aufteilung vorzunehmen.<br />

Weiterhin muss <strong>der</strong> Steuerpflichtige in <strong>der</strong> ganzen Zeit, in <strong>der</strong> er den fraglichen Gegenstand<br />

besitzt, seinen Willen, einen Teil davon in seinem Privatvermögen zu behalten, nach außen<br />

erkennbar werden lassen.<br />

Nur soweit ein Gegenstand für die Zwecke <strong>der</strong> steuerbaren Umsätze verwendet wird, kann ein<br />

Steuerpflichtiger die für diesen Gegenstand geschuldete o<strong>der</strong> entrichtete Mehrwertsteuer von<br />

<strong>der</strong> von ihm geschuldeten Steuer abziehen.<br />

Entscheidet sich <strong>der</strong> Steuerpflichtige dafür, einen Teil eines Gegenstands nicht seinem unternehmerischen<br />

Vermögen zuzuordnen, so steht fest, dass dieser Teil zu keiner Zeit zu den Gegenständen<br />

des Unternehmens gehört. Deshalb kann nicht angenommen werden, dass <strong>der</strong><br />

Steuerpflichtige im Sinne <strong>der</strong> Artikel 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 Buchstabe a <strong>der</strong> Richtlinie<br />

Gegenstände des Unternehmens für seinen privaten Bedarf verwendet. Der in Frage stehende<br />

Teil, <strong>der</strong> nicht für die Erbringung steuerbarer unternehmerischer Leistungen o<strong>der</strong> Lieferungen<br />

verwendet wird, fällt daher nicht in den Geltungsbereich <strong>der</strong> Mehrwertsteuerregelung und ist<br />

bei <strong>der</strong> Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a <strong>der</strong> Richtlinie nicht zu berücksichtigen.<br />

Wenn ein Steuerpflichtiger einen Gegenstand verkauft, bei dessen Erwerb er sich dafür entschieden<br />

hatte, einen Teil davon nicht seinem Unternehmen zuzuordnen, ist bei <strong>der</strong> Anwendung<br />

des Artikels 17 Absatz 2 <strong>der</strong> Richtlinie nur <strong>der</strong> seinem Unternehmen zugeordnete Teil<br />

des Gegenstands zu berücksichtigen ist. ..."<br />

Laszlo Bakcsi, 8.3.2001 – Rs C-415/98<br />

"...Ein Steuerpflichtiger kann ein Investitionsgut, das er sowohl für unternehmerische als auch<br />

für private Zwecke erwirbt, in vollem Umfang seinem Privatvermögen belassen und dadurch<br />

vollständig dem Mehrwertsteuersystem entziehen.<br />

Die Veräußerung eines Investitionsguts, das <strong>der</strong> Steuerpflichtige in vollem Umfang seinem<br />

Unternehmensvermögen zugeführt hat und das er sowohl unternehmerisch als auch privat<br />

nutzt, unterliegt nach den Art 2 Nr 1 und 11 Teil A Abs 1 Buchstabe a <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie<br />

77/388/EWG in vollem Umfang <strong>der</strong> Mehrwertsteuer. Hat <strong>der</strong> Steuerpflichtige nur den<br />

unternehmerisch genutzten Teil des Gegenstands seinem Unternehmensvermögen zugeführt,<br />

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