III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

III. Harmonisierung der Umsatzsteuer III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern In dem dem Urteil Cantor Fitzgerald International zugrunde liegenden Sachverhalt übertrug die (Vor)Mieterin die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag auf eine Nachmieterin. Die (Vor)Mieterin leistete der Nachmieterin ein Entgelt dafür, dass Letztere dem Übergang des Mietverhältnisses zustimmte. Die Dienstleistung der Nachmieterin (entgeltliche Übernahme des Mietverhältnisses) beurteilte der EuGH nicht als Übertragung des Rechts auf Gebrauch eines Grundstückes, war es doch die Nachmieterin, die die Gebrauchsmöglichkeit erhielt (und nicht einem anderen einräumte). Der EuGH weist im zitierten Urteil ausdrücklich darauf hin, dass es nicht gleichgültig sei, ob der Vor- oder der Nachmieter die Dienstleistung (oder die Zahlung) zu Gunsten des jeweils anderen erbringt. Im vorliegenden Fall erbringt der (Vor)Mieter die Leistung an den Nachmieter. Die Leistung besteht in der Übertragung des Rechts auf Gebrauch eines Grundstückes. Solcherart ist die Dienstleistung als Vermietung und Verpachtung von Grundstücken iSd 6. MwSt-RL anzusehen. Da sich die vom Bf erbrachte Leistung unstrittig auf "Grundstücke für Wohnzwecke" bezogen hat, greift die Befreiung des § 6 Abs 1 Z 16 UStG in diesem Fall nicht. Dem Begriff der Vermietung iSd § 10 Abs 2 Z 4 lit a UStG ist ein Verständnis wie jenem der Vermietung von Grundstücken im Sinne des Art 13 Teil B lit b und Teil C der 6. MwSt-RL beizumessen. Gem § 10 Abs 2 Z 4 lit a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 10 Prozent für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke. Ambulanter Pflegedienst Kügler, 10.9.02 - RS C-141/00 „Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Steuerbefreiung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie von der Rechtsform des Steuerpflichtigen, der die dort genannten ärztlichen oder arztähnlichen Leistungen erbringt, unabhängig ist. Die Steuerbefreiung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c ... erfasst Leistungen der Behandlungspflege durch eine einen ambulanten Pflegedienst betreibende Kapitalgesellschaft, die -auch als häusliche Leistungen - von qualifiziertem Krankenpflegepersonal erbracht werden, nicht aber Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Daher müssen die Leistungen, die keinem solchen therapeutischen Ziel dienen, gemäß dem Grundsatz, dass Bestimmungen zur Einführung einer Umsatzsteuerbefreiung eng auszulegen sind, vom Anwendungsbereich des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie ausgeschlossen werden. Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen von ambulanten Pflegediensten erbracht werden, eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Sechsten Richtlinie darstellen. Auf die Steuerbefreiung ... kann sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht berufen, um sich einer nationalen Regelung zu widersetzen, die mit dieser Bestimmung unvereinbar ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand aller maßgeblichen Umstände zu bestimmen, ob der Steuerpflichtige eine als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung ist. ...“ Zoological Society of London, 21.3.02 - Rs C-267/00 „Daher ist auf die Frage a) zu antworten, dass Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie so auszulegen ist, dass die Bedingung, wonach die Leitung und Verwaltung einer Einrichtung im Wesentlichen ehrenamtlich erfolgen müssen, nur die Mitglieder dieser Einrichtung, denen nach der Satzung die oberste Leitung der Einrichtung übertragen ist, und solche Personen betrifft, die, ohne nach der Satzung dazu bestimmt zu sein, die Einrichtung tatsächlich insoweit leiten, als sie in letzter Instanz Entscheidungen über die Politik der Einrichtung, insbesondere im Bereich der Finanzen treffen und übergeordnete Kontrollaufgaben wahrnehmen.“ -51-

Indirekte Steuern Kommission/Deutschland, 20.6.02 - Rs C-287/00 „Zweitens ist festzustellen, dass die deutsche Regierung nicht bestreitet, dass staatliche Hochschulen bei der Ausübung der im Ausgangsverfahren fraglichen Forschungstätigkeiten grundsätzlich als Steuerpflichtige im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie anzusehen sind, und dass sie auch nicht die Ansicht vertritt, dass Absatz 5 dieser Bestimmung auf diese Tätigkeiten anwendbar sei. Daraus folgt, dass der Rechtsstreit ausschließlich die Frage betrifft, ob die entgeltlichen Forschungstätigkeiten staatlicher Hochschulen Dienstleistungen darstellen, die im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe i der Sechsten Richtlinie mit dem Hochschulunterricht eng verbunden sind und als solche nach dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer zu befreien sind. Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, sind eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt. Überdies ist festzustellen, dass Artikel 13 A Absatz 1 Buchstabe i der Sechsten Richtlinie keine Definition des Begriffes der mit dem Hochschulunterricht eng verbundenen Dienstleistungen enthält. Darüber hinaus ist die Durchführung derartiger Vorhaben, auch wenn sie als für den Hochschulunterricht sehr nützlich angesehen werden kann, entgegen der Auffassung der deutschen Regierung zur Erreichung des mit diesem angestrebten Zweckes, der insbesondere darin besteht, die Studenten im Hinblick auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auszubilden, nicht unverzichtbar. Es ist nämlich festzustellen, dass zahlreiche Hochschuleinrichtungen dieses Ziel ohne die entgeltliche Durchführung von Forschungsvorhaben erreichen und dass eine Verbindung zwischen dem Hochschulunterricht und dem Berufsleben auf andere Art und Weise gewährleistet werden kann. Daher ist die entgeltliche Durchführung von Forschungsvorhaben durch staatliche Hochschulen nicht als eine mit dem Hochschulunterricht eng verbundene Tätigkeit im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe i der Sechsten Richtlinie anzusehen. Die Bundesrepublik Deutschland hat daher gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Sechsten Richtlinie verstoßen, indem sie die gegen Entgelt ausgeübte Forschungstätigkeit staatlicher Hochschulen gemäß § 4 Nummer 21a UStG von der Mehrwertsteuer befreit. ...“ Vorsteuerabzug Art 17 der 6. MwSt-RL Grundstücksgemeinschaft Schloßstraße, 8.6.2000 - Rs C-396/98 „Dazu hat der Gerichtshof entschieden, daß ein Mitgliedstaat, der von der in Artikel 13 Teil C der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und seinen Steuerpflichtigen das Recht eingeräumt hat, für eine Besteuerung bestimmter Grundstücksvermietungen zu optieren, dieses Optionsrecht durch ein späteres Gesetz aufheben und so die Befreiung wiedereinführen kann. Vor diesem Hintergrund ist die Frage zu prüfen, ob ein Steuerpflichtiger, der die Mehrwertsteuer für Gegenstände oder Dienstleistungen entrichtet hat, die ihm im Hinblick auf die Ausführung bestimmter Vermietungsumsätze geliefert bzw. erbracht wurden, insoweit ein Recht auf Vorsteuerabzug auch dann erworben hat, wenn durch eine zwischen dem Bezug dieser Gegenstände oder Dienstleistungen und der Aufnahme der Umsatztätigkeiten der Ver- -52-

Indirekte Steuern<br />

Kommission/Deutschland, 20.6.02 - Rs C-287/00<br />

„Zweitens ist festzustellen, dass die deutsche Regierung nicht bestreitet, dass staatliche Hochschulen<br />

bei <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> im Ausgangsverfahren fraglichen Forschungstätigkeiten grundsätzlich<br />

als Steuerpflichtige im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie anzusehen<br />

sind, und dass sie auch nicht die Ansicht vertritt, dass Absatz 5 dieser Bestimmung auf<br />

diese Tätigkeiten anwendbar sei.<br />

Daraus folgt, dass <strong>der</strong> Rechtsstreit ausschließlich die Frage betrifft, ob die entgeltlichen Forschungstätigkeiten<br />

staatlicher Hochschulen Dienstleistungen darstellen, die im Sinne von Artikel<br />

13 Teil A Absatz 1 Buchstabe i <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie mit dem Hochschulunterricht eng<br />

verbunden sind und als solche nach dieser Bestimmung von <strong>der</strong> Mehrwertsteuer zu befreien<br />

sind.<br />

Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie umschrieben<br />

sind, sind eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen,<br />

dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, <strong>der</strong> <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

unterliegt.<br />

Überdies ist festzustellen, dass Artikel 13 A Absatz 1 Buchstabe i <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie<br />

keine Definition des Begriffes <strong>der</strong> mit dem Hochschulunterricht eng verbundenen Dienstleistungen<br />

enthält.<br />

Darüber hinaus ist die Durchführung <strong>der</strong>artiger Vorhaben, auch wenn sie als für den Hochschulunterricht<br />

sehr nützlich angesehen werden kann, entgegen <strong>der</strong> Auffassung <strong>der</strong> deutschen<br />

Regierung zur Erreichung des mit diesem angestrebten Zweckes, <strong>der</strong> insbeson<strong>der</strong>e darin besteht,<br />

die Studenten im Hinblick auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auszubilden,<br />

nicht unverzichtbar. Es ist nämlich festzustellen, dass zahlreiche Hochschuleinrichtungen dieses<br />

Ziel ohne die entgeltliche Durchführung von Forschungsvorhaben erreichen und dass eine<br />

Verbindung zwischen dem Hochschulunterricht und dem Berufsleben auf an<strong>der</strong>e Art und<br />

Weise gewährleistet werden kann.<br />

Daher ist die entgeltliche Durchführung von Forschungsvorhaben durch staatliche Hochschulen<br />

nicht als eine mit dem Hochschulunterricht eng verbundene Tätigkeit im Sinne von Artikel<br />

13 Teil A Absatz 1 Buchstabe i <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie anzusehen.<br />

Die Bundesrepublik Deutschland hat daher gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 <strong>der</strong><br />

Sechsten Richtlinie verstoßen, indem sie die gegen Entgelt ausgeübte Forschungstätigkeit<br />

staatlicher Hochschulen gemäß § 4 Nummer 21a UStG von <strong>der</strong> Mehrwertsteuer befreit. ...“<br />

Vorsteuerabzug<br />

Art 17 <strong>der</strong> 6. MwSt-RL<br />

Grundstücksgemeinschaft Schloßstraße, 8.6.2000 - Rs C-396/98<br />

„Dazu hat <strong>der</strong> Gerichtshof entschieden, daß ein Mitgliedstaat, <strong>der</strong> von <strong>der</strong> in Artikel 13 Teil C<br />

<strong>der</strong> Sechsten Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und seinen Steuerpflichtigen<br />

das Recht eingeräumt hat, für eine Besteuerung bestimmter Grundstücksvermietungen<br />

zu optieren, dieses Optionsrecht durch ein späteres Gesetz aufheben und so die Befreiung<br />

wie<strong>der</strong>einführen kann.<br />

Vor diesem Hintergrund ist die Frage zu prüfen, ob ein Steuerpflichtiger, <strong>der</strong> die Mehrwertsteuer<br />

für Gegenstände o<strong>der</strong> Dienstleistungen entrichtet hat, die ihm im Hinblick auf die<br />

Ausführung bestimmter Vermietungsumsätze geliefert bzw. erbracht wurden, insoweit ein<br />

Recht auf Vorsteuerabzug auch dann erworben hat, wenn durch eine zwischen dem Bezug<br />

dieser Gegenstände o<strong>der</strong> Dienstleistungen und <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Umsatztätigkeiten <strong>der</strong> Ver-<br />

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