III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Indirekte Steuern<br />
In dem dem Urteil Cantor Fitzgerald International zugrunde liegenden Sachverhalt übertrug<br />
die (Vor)Mieterin die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag auf eine Nachmieterin. Die<br />
(Vor)Mieterin leistete <strong>der</strong> Nachmieterin ein Entgelt dafür, dass Letztere dem Übergang des<br />
Mietverhältnisses zustimmte. Die Dienstleistung <strong>der</strong> Nachmieterin (entgeltliche Übernahme<br />
des Mietverhältnisses) beurteilte <strong>der</strong> EuGH nicht als Übertragung des Rechts auf Gebrauch<br />
eines Grundstückes, war es doch die Nachmieterin, die die Gebrauchsmöglichkeit erhielt (und<br />
nicht einem an<strong>der</strong>en einräumte). Der EuGH weist im zitierten Urteil ausdrücklich darauf hin,<br />
dass es nicht gleichgültig sei, ob <strong>der</strong> Vor- o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nachmieter die Dienstleistung (o<strong>der</strong> die<br />
Zahlung) zu Gunsten des jeweils an<strong>der</strong>en erbringt.<br />
Im vorliegenden Fall erbringt <strong>der</strong> (Vor)Mieter die Leistung an den Nachmieter. Die Leistung<br />
besteht in <strong>der</strong> Übertragung des Rechts auf Gebrauch eines Grundstückes. Solcherart ist die<br />
Dienstleistung als Vermietung und Verpachtung von Grundstücken iSd 6. MwSt-RL anzusehen.<br />
Da sich die vom Bf erbrachte Leistung unstrittig auf "Grundstücke für Wohnzwecke" bezogen<br />
hat, greift die Befreiung des § 6 Abs 1 Z 16 UStG in diesem Fall nicht.<br />
Dem Begriff <strong>der</strong> Vermietung iSd § 10 Abs 2 Z 4 lit a UStG ist ein Verständnis wie jenem <strong>der</strong><br />
Vermietung von Grundstücken im Sinne des Art 13 Teil B lit b und Teil C <strong>der</strong> 6. MwSt-RL<br />
beizumessen. Gem § 10 Abs 2 Z 4 lit a UStG ermäßigt sich die <strong>Umsatzsteuer</strong> auf 10 Prozent<br />
für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke.<br />
Ambulanter Pflegedienst Kügler, 10.9.02 - RS C-141/00<br />
„Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Steuerbefreiung des Artikels 13 Teil A<br />
Absatz 1 Buchstabe c <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie von <strong>der</strong> Rechtsform des Steuerpflichtigen, <strong>der</strong><br />
die dort genannten ärztlichen o<strong>der</strong> arztähnlichen Leistungen erbringt, unabhängig ist.<br />
Die Steuerbefreiung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c ... erfasst Leistungen <strong>der</strong><br />
Behandlungspflege durch eine einen ambulanten Pflegedienst betreibende Kapitalgesellschaft,<br />
die -auch als häusliche Leistungen - von qualifiziertem Krankenpflegepersonal erbracht werden,<br />
nicht aber Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung.<br />
Daher müssen die Leistungen, die keinem solchen therapeutischen Ziel dienen, gemäß dem<br />
Grundsatz, dass Bestimmungen zur Einführung einer <strong>Umsatzsteuer</strong>befreiung eng auszulegen<br />
sind, vom Anwendungsbereich des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c <strong>der</strong> Sechsten<br />
Richtlinie ausgeschlossen werden.<br />
Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen<br />
Versorgung, die körperlich o<strong>der</strong> wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen von<br />
ambulanten Pflegediensten erbracht werden, eng mit <strong>der</strong> Sozialfürsorge und <strong>der</strong> sozialen Sicherheit<br />
verbundene Dienstleistungen im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g<br />
<strong>der</strong> Sechsten Richtlinie darstellen. Auf die Steuerbefreiung ... kann sich ein Steuerpflichtiger<br />
vor einem nationalen Gericht berufen, um sich einer nationalen Regelung zu wi<strong>der</strong>setzen, die<br />
mit dieser Bestimmung unvereinbar ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand aller<br />
maßgeblichen Umstände zu bestimmen, ob <strong>der</strong> Steuerpflichtige eine als Einrichtung mit sozialem<br />
Charakter anerkannte Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung ist. ...“<br />
Zoological Society of London, 21.3.02 - Rs C-267/00<br />
„Daher ist auf die Frage a) zu antworten, dass Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a zweiter<br />
Gedankenstrich <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie so auszulegen ist, dass die Bedingung, wonach die<br />
Leitung und Verwaltung einer Einrichtung im Wesentlichen ehrenamtlich erfolgen müssen,<br />
nur die Mitglie<strong>der</strong> dieser Einrichtung, denen nach <strong>der</strong> Satzung die oberste Leitung <strong>der</strong> Einrichtung<br />
übertragen ist, und solche Personen betrifft, die, ohne nach <strong>der</strong> Satzung dazu bestimmt<br />
zu sein, die Einrichtung tatsächlich insoweit leiten, als sie in letzter Instanz Entscheidungen<br />
über die Politik <strong>der</strong> Einrichtung, insbeson<strong>der</strong>e im Bereich <strong>der</strong> Finanzen treffen und<br />
übergeordnete Kontrollaufgaben wahrnehmen.“<br />
-51-