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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

In dem dem Urteil Cantor Fitzgerald International zugrunde liegenden Sachverhalt übertrug<br />

die (Vor)Mieterin die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag auf eine Nachmieterin. Die<br />

(Vor)Mieterin leistete <strong>der</strong> Nachmieterin ein Entgelt dafür, dass Letztere dem Übergang des<br />

Mietverhältnisses zustimmte. Die Dienstleistung <strong>der</strong> Nachmieterin (entgeltliche Übernahme<br />

des Mietverhältnisses) beurteilte <strong>der</strong> EuGH nicht als Übertragung des Rechts auf Gebrauch<br />

eines Grundstückes, war es doch die Nachmieterin, die die Gebrauchsmöglichkeit erhielt (und<br />

nicht einem an<strong>der</strong>en einräumte). Der EuGH weist im zitierten Urteil ausdrücklich darauf hin,<br />

dass es nicht gleichgültig sei, ob <strong>der</strong> Vor- o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nachmieter die Dienstleistung (o<strong>der</strong> die<br />

Zahlung) zu Gunsten des jeweils an<strong>der</strong>en erbringt.<br />

Im vorliegenden Fall erbringt <strong>der</strong> (Vor)Mieter die Leistung an den Nachmieter. Die Leistung<br />

besteht in <strong>der</strong> Übertragung des Rechts auf Gebrauch eines Grundstückes. Solcherart ist die<br />

Dienstleistung als Vermietung und Verpachtung von Grundstücken iSd 6. MwSt-RL anzusehen.<br />

Da sich die vom Bf erbrachte Leistung unstrittig auf "Grundstücke für Wohnzwecke" bezogen<br />

hat, greift die Befreiung des § 6 Abs 1 Z 16 UStG in diesem Fall nicht.<br />

Dem Begriff <strong>der</strong> Vermietung iSd § 10 Abs 2 Z 4 lit a UStG ist ein Verständnis wie jenem <strong>der</strong><br />

Vermietung von Grundstücken im Sinne des Art 13 Teil B lit b und Teil C <strong>der</strong> 6. MwSt-RL<br />

beizumessen. Gem § 10 Abs 2 Z 4 lit a UStG ermäßigt sich die <strong>Umsatzsteuer</strong> auf 10 Prozent<br />

für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke.<br />

Ambulanter Pflegedienst Kügler, 10.9.02 - RS C-141/00<br />

„Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Steuerbefreiung des Artikels 13 Teil A<br />

Absatz 1 Buchstabe c <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie von <strong>der</strong> Rechtsform des Steuerpflichtigen, <strong>der</strong><br />

die dort genannten ärztlichen o<strong>der</strong> arztähnlichen Leistungen erbringt, unabhängig ist.<br />

Die Steuerbefreiung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c ... erfasst Leistungen <strong>der</strong><br />

Behandlungspflege durch eine einen ambulanten Pflegedienst betreibende Kapitalgesellschaft,<br />

die -auch als häusliche Leistungen - von qualifiziertem Krankenpflegepersonal erbracht werden,<br />

nicht aber Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung.<br />

Daher müssen die Leistungen, die keinem solchen therapeutischen Ziel dienen, gemäß dem<br />

Grundsatz, dass Bestimmungen zur Einführung einer <strong>Umsatzsteuer</strong>befreiung eng auszulegen<br />

sind, vom Anwendungsbereich des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c <strong>der</strong> Sechsten<br />

Richtlinie ausgeschlossen werden.<br />

Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung, die körperlich o<strong>der</strong> wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen von<br />

ambulanten Pflegediensten erbracht werden, eng mit <strong>der</strong> Sozialfürsorge und <strong>der</strong> sozialen Sicherheit<br />

verbundene Dienstleistungen im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g<br />

<strong>der</strong> Sechsten Richtlinie darstellen. Auf die Steuerbefreiung ... kann sich ein Steuerpflichtiger<br />

vor einem nationalen Gericht berufen, um sich einer nationalen Regelung zu wi<strong>der</strong>setzen, die<br />

mit dieser Bestimmung unvereinbar ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand aller<br />

maßgeblichen Umstände zu bestimmen, ob <strong>der</strong> Steuerpflichtige eine als Einrichtung mit sozialem<br />

Charakter anerkannte Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung ist. ...“<br />

Zoological Society of London, 21.3.02 - Rs C-267/00<br />

„Daher ist auf die Frage a) zu antworten, dass Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a zweiter<br />

Gedankenstrich <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie so auszulegen ist, dass die Bedingung, wonach die<br />

Leitung und Verwaltung einer Einrichtung im Wesentlichen ehrenamtlich erfolgen müssen,<br />

nur die Mitglie<strong>der</strong> dieser Einrichtung, denen nach <strong>der</strong> Satzung die oberste Leitung <strong>der</strong> Einrichtung<br />

übertragen ist, und solche Personen betrifft, die, ohne nach <strong>der</strong> Satzung dazu bestimmt<br />

zu sein, die Einrichtung tatsächlich insoweit leiten, als sie in letzter Instanz Entscheidungen<br />

über die Politik <strong>der</strong> Einrichtung, insbeson<strong>der</strong>e im Bereich <strong>der</strong> Finanzen treffen und<br />

übergeordnete Kontrollaufgaben wahrnehmen.“<br />

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