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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

Der von <strong>der</strong> EAGA an die KNW gezahlte Betrag wird aber von dieser als Gegenleistung für<br />

den Dienst empfangen, den sie gegenüber bestimmten Kategorien von Dienstleistungsempfängern<br />

geleistet hat.<br />

Somit ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a<br />

<strong>der</strong> Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Betrag wie <strong>der</strong> im Ausgangsverfahren<br />

gezahlte die Gegenleistung für eine Dienstleistung darstellt und Teil <strong>der</strong> Besteuerungsgrundlage<br />

dieses Umsatzes für die Mehrwertsteuer ist. ...“<br />

Steuerbefreiungen im Inland<br />

Art 13 <strong>der</strong> 6. MwSt-RL<br />

Lubbock Fine & Co, 15.12.93 - Rs C-63/92<br />

„Der Fall, dass ein Mieter, <strong>der</strong> auf seine Rechte aus dem Mietvertrag verzichtet, das Grundstück<br />

gegen eine Abfindung an die Person zurückgibt, von <strong>der</strong> er seine Rechte ableitet, fällt<br />

unter den Begriff <strong>der</strong> "Vermietung von Grundstücken", <strong>der</strong> in Artikel 13 Teil B Buchstabe b<br />

<strong>der</strong> Sechsten Richtlinie 77/388 ... zur Beschreibung eines zwingend steuerfreien Umsatzes<br />

verwendet wird.<br />

Diese Bestimmung, nach <strong>der</strong> die Mitgliedstaaten neben den dort aufgezählten weitere Ausnahmen<br />

vom Geltungsbereich <strong>der</strong> Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken vorsehen<br />

können, ermächtigt sie nicht, die genannte Abfindung zu besteuern, wenn die in Erfüllung<br />

des Mietvertrags geleisteten Mietzinszahlungen nach <strong>der</strong> obigen Vorschrift befreit waren.<br />

Eine Aufspaltung ein und desselben Mietvertrags ist nämlich nicht möglich.“<br />

Cantor Fitzgerald International, 9.10.2001 - Rs C-108/99<br />

„Wie das vorlegende Gericht dargelegt hat, besteht die fragliche Leistung darin, dass ein<br />

künftiger Mieter als Dienstleisten<strong>der</strong> vom Mieter, <strong>der</strong> Empfänger <strong>der</strong> Dienstleistung ist, die<br />

Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag übernimmt.<br />

Auf die Vorlagefrage ist demnach zu antworten, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe b die<br />

Dienstleistung, mit <strong>der</strong> eine Person, die kein Recht an einem Grundstück hat, gegen Entgelt<br />

die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag über dieses Grundstück vom Mieter übernimmt,<br />

nicht von <strong>der</strong> Steuer befreit.<br />

Die Sach- und Rechtslage, die dem Urteil Lubbock Fine zugrunde liegt, unterscheidet sich<br />

somit grundlegend von <strong>der</strong> vorliegenden Rechtssache. In diesem Urteil (Lubbock Fine) ging<br />

es ... um einen Mieter, <strong>der</strong> das gemietete Grundstück dem Vermieter zurückgegeben hat und<br />

damit steuerlich gesehen auf sein Gebrauchsrecht verzichtet und dieses zurückübertragen<br />

hat.“<br />

VwGH 20.3.2002, 99/15/0041<br />

Der Beschwerdeführer nutzte eine Dachgeschosswohnung zunächst im Wege <strong>der</strong> Untervermietung.<br />

In <strong>der</strong> Folge übertrug er seinerseits das Mietrecht um S 5,75 Mio an einen Nachmieter.<br />

Vor dem VwGH vertrat <strong>der</strong> Bf die Auffassung, <strong>der</strong> Verkauf des Mietrechts sei wirtschaftlich<br />

eine unecht steuerbefreite Grundstückslieferung (Dachgeschosswohnung).<br />

Im Urteil Lubbock Fine, hatte <strong>der</strong> EuGH zu entscheiden, ob <strong>der</strong> Fall, dass ein Mieter, <strong>der</strong> auf<br />

seine Rechte aus dem Mietvertrag verzichtet und das Grundstück gegen eine Abfindung an<br />

jene Person rücküberträgt, von <strong>der</strong> er seine Rechte ableitet, unter den Begriff <strong>der</strong> Vermietung<br />

und Verpachtung iSd Art 13 Teil B lit b <strong>der</strong> 6. MwSt-RL fällt. Der EuGH führte dazu lediglich<br />

aus, dass wenn ein bestimmter Umsatz - wie die Vermietung eines Grundstücks, die auf<br />

<strong>der</strong> Grundlage des gezahlten Mietzinses besteuert würde - unter eine in <strong>der</strong> 6. MwSt-RL vorgesehene<br />

Steuerbefreiung fällt, auch eine Än<strong>der</strong>ung dieses Mietvertrags - wie dessen vertragliche<br />

Auflösung gegen Abfindung - ebenfalls als unter diese Befreiung fallend anzusehen ist.<br />

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