III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
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Indirekte Steuern<br />
Der von <strong>der</strong> EAGA an die KNW gezahlte Betrag wird aber von dieser als Gegenleistung für<br />
den Dienst empfangen, den sie gegenüber bestimmten Kategorien von Dienstleistungsempfängern<br />
geleistet hat.<br />
Somit ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a<br />
<strong>der</strong> Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Betrag wie <strong>der</strong> im Ausgangsverfahren<br />
gezahlte die Gegenleistung für eine Dienstleistung darstellt und Teil <strong>der</strong> Besteuerungsgrundlage<br />
dieses Umsatzes für die Mehrwertsteuer ist. ...“<br />
Steuerbefreiungen im Inland<br />
Art 13 <strong>der</strong> 6. MwSt-RL<br />
Lubbock Fine & Co, 15.12.93 - Rs C-63/92<br />
„Der Fall, dass ein Mieter, <strong>der</strong> auf seine Rechte aus dem Mietvertrag verzichtet, das Grundstück<br />
gegen eine Abfindung an die Person zurückgibt, von <strong>der</strong> er seine Rechte ableitet, fällt<br />
unter den Begriff <strong>der</strong> "Vermietung von Grundstücken", <strong>der</strong> in Artikel 13 Teil B Buchstabe b<br />
<strong>der</strong> Sechsten Richtlinie 77/388 ... zur Beschreibung eines zwingend steuerfreien Umsatzes<br />
verwendet wird.<br />
Diese Bestimmung, nach <strong>der</strong> die Mitgliedstaaten neben den dort aufgezählten weitere Ausnahmen<br />
vom Geltungsbereich <strong>der</strong> Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken vorsehen<br />
können, ermächtigt sie nicht, die genannte Abfindung zu besteuern, wenn die in Erfüllung<br />
des Mietvertrags geleisteten Mietzinszahlungen nach <strong>der</strong> obigen Vorschrift befreit waren.<br />
Eine Aufspaltung ein und desselben Mietvertrags ist nämlich nicht möglich.“<br />
Cantor Fitzgerald International, 9.10.2001 - Rs C-108/99<br />
„Wie das vorlegende Gericht dargelegt hat, besteht die fragliche Leistung darin, dass ein<br />
künftiger Mieter als Dienstleisten<strong>der</strong> vom Mieter, <strong>der</strong> Empfänger <strong>der</strong> Dienstleistung ist, die<br />
Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag übernimmt.<br />
Auf die Vorlagefrage ist demnach zu antworten, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe b die<br />
Dienstleistung, mit <strong>der</strong> eine Person, die kein Recht an einem Grundstück hat, gegen Entgelt<br />
die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag über dieses Grundstück vom Mieter übernimmt,<br />
nicht von <strong>der</strong> Steuer befreit.<br />
Die Sach- und Rechtslage, die dem Urteil Lubbock Fine zugrunde liegt, unterscheidet sich<br />
somit grundlegend von <strong>der</strong> vorliegenden Rechtssache. In diesem Urteil (Lubbock Fine) ging<br />
es ... um einen Mieter, <strong>der</strong> das gemietete Grundstück dem Vermieter zurückgegeben hat und<br />
damit steuerlich gesehen auf sein Gebrauchsrecht verzichtet und dieses zurückübertragen<br />
hat.“<br />
VwGH 20.3.2002, 99/15/0041<br />
Der Beschwerdeführer nutzte eine Dachgeschosswohnung zunächst im Wege <strong>der</strong> Untervermietung.<br />
In <strong>der</strong> Folge übertrug er seinerseits das Mietrecht um S 5,75 Mio an einen Nachmieter.<br />
Vor dem VwGH vertrat <strong>der</strong> Bf die Auffassung, <strong>der</strong> Verkauf des Mietrechts sei wirtschaftlich<br />
eine unecht steuerbefreite Grundstückslieferung (Dachgeschosswohnung).<br />
Im Urteil Lubbock Fine, hatte <strong>der</strong> EuGH zu entscheiden, ob <strong>der</strong> Fall, dass ein Mieter, <strong>der</strong> auf<br />
seine Rechte aus dem Mietvertrag verzichtet und das Grundstück gegen eine Abfindung an<br />
jene Person rücküberträgt, von <strong>der</strong> er seine Rechte ableitet, unter den Begriff <strong>der</strong> Vermietung<br />
und Verpachtung iSd Art 13 Teil B lit b <strong>der</strong> 6. MwSt-RL fällt. Der EuGH führte dazu lediglich<br />
aus, dass wenn ein bestimmter Umsatz - wie die Vermietung eines Grundstücks, die auf<br />
<strong>der</strong> Grundlage des gezahlten Mietzinses besteuert würde - unter eine in <strong>der</strong> 6. MwSt-RL vorgesehene<br />
Steuerbefreiung fällt, auch eine Än<strong>der</strong>ung dieses Mietvertrags - wie dessen vertragliche<br />
Auflösung gegen Abfindung - ebenfalls als unter diese Befreiung fallend anzusehen ist.<br />
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