III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
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Indirekte Steuern<br />
Bemessungsgrundlage<br />
Art 11 <strong>der</strong> 6. MwSt-RL<br />
Bausystem, 1.7.1982 – Rs 222/81<br />
"... Der Begriff des Gegenwerts, <strong>der</strong> nach Art 8 Abs 1 lit a <strong>der</strong> zweiten Richtlinie zur <strong>Harmonisierung</strong><br />
<strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über die <strong>Umsatzsteuer</strong>n die Besteuerungsgrundlage<br />
für Dienstleistungen darstellt umfasst nicht die Zinsen, die einem Unternehmen<br />
durch gerichtliche Entscheidung deshalb zuerkannt werden, weil die Zahlung des Gegenwerts<br />
<strong>der</strong> Dienstleistung bei Fälligkeit nicht erbracht worden ist. ..."<br />
Office des produits wallons ASBL, 22.11.01 - Rs C-184/00<br />
„Die Möglichkeit allein, dass eine Subvention sich auf die Preise <strong>der</strong> von <strong>der</strong> subventionierten<br />
Einrichtung gelieferten Gegenstände o<strong>der</strong> erbrachten Dienstleistungen auswirkt, macht jedoch<br />
diese Subvention nicht schon steuerbar. Für einen unmittelbaren Zusammenhang <strong>der</strong> Subvention<br />
mit dem Preis dieser Umsätze im Sinne des Artikels 11 Teil A <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie ist<br />
darüber hinaus, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, erfor<strong>der</strong>lich, dass die Subvention<br />
an die subventionierte Einrichtung gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstandes<br />
o<strong>der</strong> die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung gezahlt wird. Nur in diesem Fall<br />
kann die Subvention als Gegenleistung <strong>der</strong> Lieferung eines Gegenstandes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erbringung<br />
einer Dienstleistung angesehen werden und ist damit steuerbar.<br />
Um feststellen zu können, ob die Subvention eine solche Gegenleistung darstellt, muss <strong>der</strong><br />
Preis des Gegenstandes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Dienstleistung in seinen Grundzügen spätestens zum Zeitpunkt<br />
des Eintritts des Tatbestands festliegen. Auch muss mit <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>der</strong> Subventionsstelle<br />
zur Subventionszahlung das Recht des Begünstigten auf Auszahlung <strong>der</strong> Subvention<br />
einhergehen, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat. Diese Verbindung zwischen<br />
Subvention und Preis muss nach einer Untersuchung <strong>der</strong> Umstände des Einzelfalls, auf denen<br />
die Zahlung dieser Gegenleistung beruht, eindeutig zum Ausdruck kommen. Dagegen ist<br />
nicht erfor<strong>der</strong>lich, dass <strong>der</strong> Preis des Gegenstandes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Dienstleistung - o<strong>der</strong> ein Teil des<br />
Preises - bestimmt ist. Es genügt, dass er bestimmbar ist.<br />
Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass <strong>der</strong> Begriff unmittelbar mit<br />
dem Preis zusammenhängende Subventionen im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe<br />
a <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er nur die Subventionen erfasst, die<br />
vollständig o<strong>der</strong> teilweise die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen o<strong>der</strong> von<br />
Dienstleistungen sind und dem Verkäufer o<strong>der</strong> Dienstleistungserbringer von einem Dritten<br />
gezahlt worden sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand <strong>der</strong> ihm unterbreiteten<br />
Tatsachen festzustellen, ob die Subvention eine solche Gegenleistung darstellt.“<br />
Keeping Newcastle Warm, 13.6.02 - Rs C-353/00<br />
„...Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie betrifft u. a. Fallkonstellationen<br />
mit drei Beteiligten, nämlich <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung, die die Subvention gewährt,<br />
dem Wirtschaftsteilnehmer, <strong>der</strong> die Subvention erhält, und dem Käufer des vom subventionierten<br />
Wirtschaftsbeteiligten gelieferten Gegenstandes bzw. dem Empfänger <strong>der</strong> vom subventionierten<br />
Wirtschaftsbeteiligten erbrachten Dienstleistung.<br />
In diesem Rahmen kann <strong>der</strong> Betrag, den eine öffentliche Einrichtung wie die EAGA einem<br />
Wirtschaftsteilnehmer wie <strong>der</strong> KNW im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Dienstleistung einer Energieberatung<br />
zahlt, die die KNW gegenüber bestimmten Kategorien von Wohnungsinhabern<br />
erbracht hat, eine Subvention im Sinne des Artikels 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a <strong>der</strong> Sechsten<br />
Richtlinie darstellen.<br />
Jedenfalls ist Besteuerungsgrundlage einer Dienstleistung alles, was als Gegenleistung für den<br />
geleisteten Dienst empfangen wird.<br />
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