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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

aus <strong>der</strong> diskriminierenden Besteuerung <strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten eingeführten Waren<br />

folgen könnte, soll beseitigt werden. Das Diskriminierungsverbot greift prinzipiell dann ein,<br />

wenn eine Abgabe geeignet ist, die Einfuhr von Gütern aus an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten zu Gunsten<br />

inländischer Güter zu erschweren. Die Regelung des Art 90 EGV ist unmittelbar anwendbar.<br />

Betroffene Abgaben:<br />

Aus <strong>der</strong> Formulierung „Abgaben gleich welcher Art“ ist zu schließen, dass <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Regelung<br />

erfasste Abgabenkreis weit gezogen werden muss. Erfasst werden alle hoheitlich erhobenen<br />

Geldleistungen, die <strong>der</strong> Einnahmenerzielung dienen, wobei es nicht auf die Bezeichnung<br />

als Abgabe ankommt.<br />

Da es sich dabei um Abgaben auf Waren handelt, also eine Produktbezogenheit <strong>der</strong> Abgabe<br />

gefor<strong>der</strong>t wird, unterliegen vor allem die indirekten Steuern dem Diskriminierungsverbot des<br />

Art 90 EGV.<br />

Inhalt des Diskriminierungsverbots:<br />

In Art 90 EGV finden sich zwei Diskriminierungstatbestände.<br />

Art 90 Abs 1 EGV verbietet, dass gleichartige Waren alleine aufgrund <strong>der</strong> Tatsache, dass sie<br />

aus einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat stammen an<strong>der</strong>s als inländische Waren besteuert werden.<br />

Wenn eine Gleichartigkeit <strong>der</strong> Waren iSd Abs 1 vorliegt, genügt schon <strong>der</strong> geringste Nachweis<br />

einer unterschiedlichen Steuerlast zur Annahme einer Diskriminierung. Hierbei ist zu<br />

fragen, wie das jeweilige Produkt besteuert werden würde, wenn es inländischer Herkunft<br />

wäre. Wäre dann eine geringere Steuerlast gegeben, so liegt eine Diskriminierung vor. Da die<br />

Anwendung des Abs 1 den Nachweis <strong>der</strong> Gleichartigkeit <strong>der</strong> Waren und somit ein enges<br />

Wettbewerbsverhältnis zwischen diesen erfor<strong>der</strong>t, <strong>der</strong> Nachweis eines solchen aber schwierig<br />

ist, wird diese Bestimmung durch die Regelung des Abs 2 vervollständigt.<br />

In Art 90 Abs 2 EGV findet sich die Ergänzung, dass auf Waren aus an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten<br />

keine inländischen Abgaben erhoben werden dürfen, die geeignet sind an<strong>der</strong>e – nämlich inländische<br />

– Produktionen zu schützen.<br />

Dazu ist zuerst festzustellen, ob überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den betroffenen<br />

Waren vorliegt und danach ist zu prüfen, ob die Abgabe eine protektionistische Wirkung<br />

zu Gunsten des inländischen Produktes entfaltet.<br />

Anwendungsbereich:<br />

Vom Schutzbereich des Art 90 EGV werden die sogenannten Gemeinschaftswaren umfasst.<br />

Unter Gemeinschaftswaren werden alle aus einem Mitgliedstaat stammenden Waren, sowie<br />

die Waren, die ihren Ursprung zwar außerhalb <strong>der</strong> Gemeinschaft haben, sich aber nach einer<br />

zollrechtlichen Einfuhrabfertigung im freien Warenverkehr befinden, verstanden.<br />

Der Anwendungsbereich <strong>der</strong> Norm erstreckt sich auf den Handel im Binnenmarkt. Das bedeutet,<br />

dass die Regelung nur auf Sachverhalte, die den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten<br />

betreffen, anwendbar ist. Im Verkehr zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland ist<br />

Art 90 EGV grundsätzlich nicht anwendbar. Es muss allerdings beachtet werden, ob vertragliche<br />

Regelungen mit Drittstaaten bestehen, die ein ähnliches Verbot wie Art 90 EGV vorsehen,<br />

wie zB das Freihandelsabkommen mit <strong>der</strong> Schweiz.<br />

Art 90 EGV findet nicht nur, wie dem Wortlaut zu entnehmen sein könnte, auf Einfuhren aus<br />

an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten Anwendung, son<strong>der</strong>n er ist, wie sich aus <strong>der</strong> Systematik des EGV<br />

ergibt auch auf Ausfuhren in an<strong>der</strong>e Mitgliedstaaten anzuwenden. Grund dafür ist, dass die<br />

Neutralität <strong>der</strong> inländischen Abgabensysteme in allen Fällen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs<br />

gewährleistet werden soll.<br />

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