III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
Indirekte Steuern fertigten Unterscheidungen zwischen Unternehmen, die schon steuerbare Umsätze tätigen, und solchen Unternehmen führen, die durch Investitionen versuchen, Tätigkeiten aufzunehmen, die zu steuerbaren Umsätzen führen werden. Es würden auch willkürliche Unterscheidungen zwischen diesen letzteren Unternehmen getroffen, da die endgültige Zulassung der Abzüge von der Frage abhinge, ob solche Investitionen zu steuerbaren Umsätzen führen oder nicht. Die Eigenschaft als Steuerpflichtiger wird nur dann endgültig erlangt, wenn die Erklärung, die beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, vom Betroffenen in gutem Glauben abgegeben wurde. In Fällen von Betrug oder Missbrauch, in denen der Betroffene z.B. die Absicht, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, nur vorgespiegelt, in Wirklichkeit jedoch versucht hat, abzugsfähige Gegenstände seinem Privatvermögen zuzuführen, kann die Steuerbehörde rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen, da diese Abzüge aufgrund falscher Erklärungen gewährt wurden. Die Vorlagefrage ist demgemäß dahin zu beantworten, dass � die Vergabe einer Rentabilitätsstudie hinsichtlich der beabsichtigten Tätigkeit einer Gesellschaft, die ihre Absicht erklärt hat, eine zu steuerbaren Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, und deren Eigenschaft als Mehrwertsteuerpflichtiger die Steuerbehörde anerkannt hat, als eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie angesehen werden kann, selbst wenn der Zweck dieser Studie in der Prüfung besteht, inwieweit die beabsichtigte Tätigkeit rentabel ist, und dass � außer in Fällen von Betrug oder Missbrauch die Eigenschaft als Mehrwertsteuerpflichtiger dieser Gesellschaft nicht rückwirkend aberkannt werden kann, wenn aufgrund dieser Studie beschlossen wurde, nicht in die werbende Phase einzutreten und die Gesellschaft zu liquidieren, so dass die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit nicht zu steuerbaren Umsätzen führte. ..." Cibo, 27.9.2001 - Rs C-16/00 "...Eingriffe einer Holding in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, sind eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art 4 Abs 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, wenn sie Tätigkeiten darstellen, die gem Art 2 der Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen, wie etwa das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen der Holding an ihre Tochtergesellschaften." Dienstleistungen Art 6 der 6. MwSt-RL Mohsche, 25.5.1993 – Rs C-193/91 "... Im Unterschied zu gewöhnlichen Dienstleistungen, die grundsätzlich unabhängig davon steuerpflichtig sind, ob die für ihre Erbringung verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, ist die private Verwendung eines Gegenstands nämlich nur ausnahmsweise steuerpflichtig. Der Begriff "Verwendung eines Gegenstands" ist eng auszulegen; er umfasst nur die Verwendung des Gegenstands selbst. Daher fallen Nebenleistungen im Zusammenhang mit dieser Verwendung nicht unter Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie schließt die Besteuerung der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands aus, bei dessen Lieferung der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer abziehen konnte, soweit diese Verwendung Dienst- -47-
Indirekte Steuern leistungen umfasst, die der Steuerpflichtige von Dritten zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat. ..." Fillibeck, 16.10.1997 – Rs C-258/95 "... Artikel 6 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie bezweckt, die Gleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigem und Endverbraucher sicherzustellen. Diese Bestimmung soll verhindern, dass ein zu privaten Zwecken verwendeter Betriebsgegenstand und eine vom Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken unentgeltlich erbrachte Dienstleistung nicht besteuert werden. Normalerweise ist es Sache des Arbeitnehmers, unter Berücksichtigung seiner Arbeitsstätte den Standort seiner Wohnung, nach dem sich die Länge seines Weges zur Arbeit bemisst, und das geeignete Verkehrsmittel zu wählen. Der Arbeitgeber greift in diese Entscheidungen nicht ein, da der Arbeitnehmer seinerseits verpflichtet ist, während der vereinbarten Zeit an der Arbeitsstätte zu sein. Folglich dienen die den Arbeitnehmern erbrachten Beförderungsleistungen unter normalen Umständen dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie. Der Umstand, dass die Zurücklegung der Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte eine notwendige Voraussetzung für die Anwesenheit bei der Arbeit und damit für deren Erledigung ist, kann nicht entscheidend für die Annahme sein, dass die Beförderung des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück nicht seinen privaten Zwecken im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 dienen würde. Es widerspräche nämlich der Zielsetzung dieser Bestimmung, wenn ein solcher mittelbarer Zusammenhang für sich allein schon verhinderte, die Beförderung auf dieser Strecke einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Eine solche Auslegung von Artikel 6 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie ist in den Fällen geboten, in denen der Arbeitnehmer - wie gewöhnlich - die Möglichkeit hat, die Strecke zwischen seiner Wohnung und seiner festen Arbeitsstätte mit den üblichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Dagegen können unter besonderen Umständen die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, dass der Arbeitgeber selbst die Beförderung der Arbeitnehmer von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück sicherstellt. So kann die Tatsache, dass nur der Arbeitgeber ein geeignetes Verkehrsmittel bieten kann oder dass es sich nicht um eine feste, sondern um eine wechselnde Arbeitsstätte handelt, den Arbeitgeber zwingen, die Beförderung seiner Arbeitnehmer zu übernehmen. Unter solchen besonderen Umständen erfolgt die Organisation der Beförderung durch den Arbeitgeber nicht zu unternehmensfremden Zwecken. Der persönliche Vorteil, den der Arbeitnehmer dadurch hat, erscheint gegenüber dem Bedarf des Unternehmens nur als nebensächlich. Der Umstand, dass die Beförderungsleistungen aufgrund eines Tarifvertrags erbracht werden, stellt, auch wenn eine solche Verpflichtung nicht für sich allein den Charakter dieser Leistungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie bestimmen kann, ein Indiz dafür dar, dass die Beförderung Zwecken dient, die nicht unternehmensfremd sind. Artikel 6 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen ist, dass die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück mit einem betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber grundsätzlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken dient. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umstände, wie die Schwierigkeit, andere geeignete Verkehrsmittel zu benutzen, und wechselnde Arbeitsstätten, es gebieten, dass die Beförderung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen wird, da dann diese Leistung nicht zu unternehmensfremden Zwecken erbracht wird. ..." -48-
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leistungen umfasst, die <strong>der</strong> Steuerpflichtige von Dritten zur Erhaltung o<strong>der</strong> zum Gebrauch des<br />
Gegenstands ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat. ..."<br />
Fillibeck, 16.10.1997 – Rs C-258/95<br />
"... Artikel 6 Absatz 2 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie bezweckt, die Gleichbehandlung zwischen<br />
Steuerpflichtigem und Endverbraucher sicherzustellen. Diese Bestimmung soll verhin<strong>der</strong>n,<br />
dass ein zu privaten Zwecken verwendeter Betriebsgegenstand und eine vom Steuerpflichtigen<br />
zu privaten Zwecken unentgeltlich erbrachte Dienstleistung nicht besteuert werden.<br />
Normalerweise ist es Sache des Arbeitnehmers, unter Berücksichtigung seiner Arbeitsstätte<br />
den Standort seiner Wohnung, nach dem sich die Länge seines Weges zur Arbeit bemisst, und<br />
das geeignete Verkehrsmittel zu wählen. Der Arbeitgeber greift in diese Entscheidungen nicht<br />
ein, da <strong>der</strong> Arbeitnehmer seinerseits verpflichtet ist, während <strong>der</strong> vereinbarten Zeit an <strong>der</strong> Arbeitsstätte<br />
zu sein. Folglich dienen die den Arbeitnehmern erbrachten Beför<strong>der</strong>ungsleistungen<br />
unter normalen Umständen dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 6<br />
Absatz 2 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie.<br />
Der Umstand, dass die Zurücklegung <strong>der</strong> Strecke von <strong>der</strong> Wohnung zur Arbeitsstätte eine<br />
notwendige Voraussetzung für die Anwesenheit bei <strong>der</strong> Arbeit und damit für <strong>der</strong>en Erledigung<br />
ist, kann nicht entscheidend für die Annahme sein, dass die Beför<strong>der</strong>ung des Arbeitnehmers<br />
von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück nicht seinen privaten Zwecken im<br />
Sinne von Artikel 6 Absatz 2 dienen würde. Es wi<strong>der</strong>spräche nämlich <strong>der</strong> Zielsetzung dieser<br />
Bestimmung, wenn ein solcher mittelbarer Zusammenhang für sich allein schon verhin<strong>der</strong>te,<br />
die Beför<strong>der</strong>ung auf dieser Strecke einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Eine<br />
solche Auslegung von Artikel 6 Absatz 2 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie ist in den Fällen geboten, in<br />
denen <strong>der</strong> Arbeitnehmer - wie gewöhnlich - die Möglichkeit hat, die Strecke zwischen seiner<br />
Wohnung und seiner festen Arbeitsstätte mit den üblichen Verkehrsmitteln zurückzulegen.<br />
Dagegen können unter beson<strong>der</strong>en Umständen die Erfor<strong>der</strong>nisse des Unternehmens es gebieten,<br />
dass <strong>der</strong> Arbeitgeber selbst die Beför<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Arbeitnehmer von ihrer Wohnung zur<br />
Arbeitsstätte und zurück sicherstellt. So kann die Tatsache, dass nur <strong>der</strong> Arbeitgeber ein geeignetes<br />
Verkehrsmittel bieten kann o<strong>der</strong> dass es sich nicht um eine feste, son<strong>der</strong>n um eine<br />
wechselnde Arbeitsstätte handelt, den Arbeitgeber zwingen, die Beför<strong>der</strong>ung seiner Arbeitnehmer<br />
zu übernehmen. Unter solchen beson<strong>der</strong>en Umständen erfolgt die Organisation <strong>der</strong><br />
Beför<strong>der</strong>ung durch den Arbeitgeber nicht zu unternehmensfremden Zwecken. Der persönliche<br />
Vorteil, den <strong>der</strong> Arbeitnehmer dadurch hat, erscheint gegenüber dem Bedarf des Unternehmens<br />
nur als nebensächlich.<br />
Der Umstand, dass die Beför<strong>der</strong>ungsleistungen aufgrund eines Tarifvertrags erbracht werden,<br />
stellt, auch wenn eine solche Verpflichtung nicht für sich allein den Charakter dieser Leistungen<br />
im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie bestimmen kann, ein Indiz dafür<br />
dar, dass die Beför<strong>der</strong>ung Zwecken dient, die nicht unternehmensfremd sind.<br />
Artikel 6 Absatz 2 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen ist, dass die unentgeltliche<br />
Beför<strong>der</strong>ung von Arbeitnehmern von <strong>der</strong> Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück mit einem<br />
betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber grundsätzlich dem privaten Bedarf <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
und damit unternehmensfremden Zwecken dient. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung,<br />
wenn die Erfor<strong>der</strong>nisse des Unternehmens im Hinblick auf beson<strong>der</strong>e Umstände,<br />
wie die Schwierigkeit, an<strong>der</strong>e geeignete Verkehrsmittel zu benutzen, und wechselnde Arbeitsstätten,<br />
es gebieten, dass die Beför<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen<br />
wird, da dann diese Leistung nicht zu unternehmensfremden Zwecken erbracht wird. ..."<br />
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