III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Indirekte Steuern<br />
unvollkommene Verbindlichkeit zurückgeht, weil vereinbart worden ist, dass <strong>der</strong> Dienstleistende<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> Erbringung dieser Dienstleistung nur eine Ehrenschuld eingeht, einen<br />
<strong>der</strong> Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatz darstellt.<br />
Bei <strong>der</strong> Veranstaltung eines Wettbewerbs <strong>der</strong> im Ausgangsverfahren fraglichen Art wird die<br />
Gegenleistung, die <strong>der</strong> Veranstalter tatsächlich für die gegenüber den Teilnehmern erbrachte<br />
Dienstleistung erhält, durch die von diesen bezahlten Teilnahmegebühren gebildet. Diese Gebühren<br />
stehen dem Veranstalter in vollem Umfang zu und erlauben es ihm, die mit seiner Tätigkeit<br />
verbundenen Kosten zu decken. Folglich bildet <strong>der</strong> den Teilnahmegebühren entsprechende<br />
Betrag die Besteuerungsgrundlage des betreffenden Umsatzes im Sinne des Artikels<br />
11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie. ...“<br />
Kennemer Golf & Country Club, 21.3.02 - Rs C-174/00<br />
„Auf den ersten Teil <strong>der</strong> zweiten Frage unter a ist daher zu antworten, dass Artikel 2 Nummer<br />
1 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Jahresbeiträge <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> eines<br />
Sportvereins wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Gegenleistung für die von<br />
diesem Verein erbrachten Dienstleistungen darstellen können, auch wenn diejenigen Mitglie<strong>der</strong>,<br />
die die Einrichtungen des Vereins nicht o<strong>der</strong> nicht regelmäßig nutzen, verpflichtet sind,<br />
ihren Jahresbeitrag zu zahlen.“<br />
Hotel Scandic Gåsabäck AB, 20.1.2005 – Rs C-412/03<br />
„Die Artikel 2, 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 Buchstabe b <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie 77/388/EWG<br />
[…] sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach <strong>der</strong> Umsätze,<br />
für die eine tatsächliche Gegenleistung gezahlt wird, als Entnahme eines Gegenstands<br />
o<strong>der</strong> Erbringung einer Dienstleistung für den privaten Bedarf angesehen werden, auch wenn<br />
diese Gegenleistung unter dem Selbstkostenpreis für den gelieferten Gegenstand o<strong>der</strong> die erbrachte<br />
Dienstleistung liegt.“<br />
Der EuGH bestätigt mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung, wonach es für das<br />
Vorliegen eines entgeltlichen Umsatzes ausschließlich auf das Vorliegen von einan<strong>der</strong> korrespondierenden<br />
Leistungen ankommt – eine Äquivalenz <strong>der</strong> Leistungen wird hingegen nicht<br />
vorausgesetzt. Entgeltlichkeit kann daher auch dann vorliegen, wenn ein Preis unter den<br />
Selbstkosten angesetzt wird.<br />
British American Tobacco International Ltd, 14.7.2005 – Rs 435/03<br />
„Der Diebstahl von Waren stellt keine „Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt“ im Sinne<br />
von Artikel 2 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie 77/388/EWG […] dar und kann daher nicht als solcher<br />
<strong>der</strong> Mehrwertsteuer unterliegen. Der Umstand, dass Waren wie diejenigen, um die es im Ausgangsverfahren<br />
geht, einer Verbrauchsteuer unterliegen, hat hierauf keinen Einfluss.“<br />
„…32. Zunächst führt, wie die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens und die Kommission zu<br />
Recht meinen, <strong>der</strong> Diebstahl von Waren begrifflich nicht zu einer finanziellen Gegenleistung<br />
für den Bestohlenen. Er kann daher als solcher nicht als Lieferung von Gegenständen gegen<br />
Entgelt im Sinne von Artikel 2 <strong>der</strong> Richtlinie betrachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil<br />
vom 3. März 1994 in <strong>der</strong> Rechtssache C16/93, Tolsma, Slg. 1994, I743, Randnr. 14)…<br />
…33. Sodann fällt <strong>der</strong> Diebstahl von Waren nicht unter den Begriff Lieferung von Gegenständen<br />
im Sinne <strong>der</strong> Richtlinie.<br />
…34. Nach Artikel 5 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie gilt als Lieferung eines Gegenstands ... die Übertragung<br />
<strong>der</strong> Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.<br />
…36. Der Diebstahl von Waren macht aus dem Täter nur <strong>der</strong>en Besitzer. Er befähigt den Täter<br />
nicht, über die Waren wie ihr Eigentümer zu verfügen. Der Diebstahl kann daher nicht zu<br />
einer Übertragung vom Bestohlenen auf den Täter im Sinne <strong>der</strong> erwähnten Bestimmung <strong>der</strong><br />
Richtlinie führen.“<br />
-44-