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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

unvollkommene Verbindlichkeit zurückgeht, weil vereinbart worden ist, dass <strong>der</strong> Dienstleistende<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Erbringung dieser Dienstleistung nur eine Ehrenschuld eingeht, einen<br />

<strong>der</strong> Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatz darstellt.<br />

Bei <strong>der</strong> Veranstaltung eines Wettbewerbs <strong>der</strong> im Ausgangsverfahren fraglichen Art wird die<br />

Gegenleistung, die <strong>der</strong> Veranstalter tatsächlich für die gegenüber den Teilnehmern erbrachte<br />

Dienstleistung erhält, durch die von diesen bezahlten Teilnahmegebühren gebildet. Diese Gebühren<br />

stehen dem Veranstalter in vollem Umfang zu und erlauben es ihm, die mit seiner Tätigkeit<br />

verbundenen Kosten zu decken. Folglich bildet <strong>der</strong> den Teilnahmegebühren entsprechende<br />

Betrag die Besteuerungsgrundlage des betreffenden Umsatzes im Sinne des Artikels<br />

11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie. ...“<br />

Kennemer Golf & Country Club, 21.3.02 - Rs C-174/00<br />

„Auf den ersten Teil <strong>der</strong> zweiten Frage unter a ist daher zu antworten, dass Artikel 2 Nummer<br />

1 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Jahresbeiträge <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> eines<br />

Sportvereins wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Gegenleistung für die von<br />

diesem Verein erbrachten Dienstleistungen darstellen können, auch wenn diejenigen Mitglie<strong>der</strong>,<br />

die die Einrichtungen des Vereins nicht o<strong>der</strong> nicht regelmäßig nutzen, verpflichtet sind,<br />

ihren Jahresbeitrag zu zahlen.“<br />

Hotel Scandic Gåsabäck AB, 20.1.2005 – Rs C-412/03<br />

„Die Artikel 2, 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 Buchstabe b <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie 77/388/EWG<br />

[…] sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach <strong>der</strong> Umsätze,<br />

für die eine tatsächliche Gegenleistung gezahlt wird, als Entnahme eines Gegenstands<br />

o<strong>der</strong> Erbringung einer Dienstleistung für den privaten Bedarf angesehen werden, auch wenn<br />

diese Gegenleistung unter dem Selbstkostenpreis für den gelieferten Gegenstand o<strong>der</strong> die erbrachte<br />

Dienstleistung liegt.“<br />

Der EuGH bestätigt mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung, wonach es für das<br />

Vorliegen eines entgeltlichen Umsatzes ausschließlich auf das Vorliegen von einan<strong>der</strong> korrespondierenden<br />

Leistungen ankommt – eine Äquivalenz <strong>der</strong> Leistungen wird hingegen nicht<br />

vorausgesetzt. Entgeltlichkeit kann daher auch dann vorliegen, wenn ein Preis unter den<br />

Selbstkosten angesetzt wird.<br />

British American Tobacco International Ltd, 14.7.2005 – Rs 435/03<br />

„Der Diebstahl von Waren stellt keine „Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt“ im Sinne<br />

von Artikel 2 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie 77/388/EWG […] dar und kann daher nicht als solcher<br />

<strong>der</strong> Mehrwertsteuer unterliegen. Der Umstand, dass Waren wie diejenigen, um die es im Ausgangsverfahren<br />

geht, einer Verbrauchsteuer unterliegen, hat hierauf keinen Einfluss.“<br />

„…32. Zunächst führt, wie die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens und die Kommission zu<br />

Recht meinen, <strong>der</strong> Diebstahl von Waren begrifflich nicht zu einer finanziellen Gegenleistung<br />

für den Bestohlenen. Er kann daher als solcher nicht als Lieferung von Gegenständen gegen<br />

Entgelt im Sinne von Artikel 2 <strong>der</strong> Richtlinie betrachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil<br />

vom 3. März 1994 in <strong>der</strong> Rechtssache C16/93, Tolsma, Slg. 1994, I743, Randnr. 14)…<br />

…33. Sodann fällt <strong>der</strong> Diebstahl von Waren nicht unter den Begriff Lieferung von Gegenständen<br />

im Sinne <strong>der</strong> Richtlinie.<br />

…34. Nach Artikel 5 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie gilt als Lieferung eines Gegenstands ... die Übertragung<br />

<strong>der</strong> Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.<br />

…36. Der Diebstahl von Waren macht aus dem Täter nur <strong>der</strong>en Besitzer. Er befähigt den Täter<br />

nicht, über die Waren wie ihr Eigentümer zu verfügen. Der Diebstahl kann daher nicht zu<br />

einer Übertragung vom Bestohlenen auf den Täter im Sinne <strong>der</strong> erwähnten Bestimmung <strong>der</strong><br />

Richtlinie führen.“<br />

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