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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

linie darstellen kann, und sie bedeutet auch nicht, dass <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Dienstleistung davon<br />

abhängt, welchen Zweck <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> die Leistung abgilt, mit dieser verbindet. Entscheidend<br />

ist allein die Natur <strong>der</strong> eingegangenen Verpflichtung: Damit eine solche Verpflichtung<br />

unter das gemeinsame Mehrwertsteuersystem fällt, muss sie einen Verbrauch implizieren.<br />

Um festzustellen, ob eine Dienstleistung in den Geltungsbereich <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie fällt,<br />

ist daher <strong>der</strong> Umsatz anhand <strong>der</strong> Ziele und <strong>der</strong> Merkmale des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems<br />

zu prüfen.<br />

Insoweit ist daran zu erinnern, dass Artikel 2 <strong>der</strong> Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates<br />

vom 11. April 1967 zur <strong>Harmonisierung</strong> <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über die<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong> (ABl. 1967, 1301) bestimmt: "Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht<br />

auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen, ungeachtet <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Umsätze,<br />

die auf den vor <strong>der</strong> Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt<br />

wurden, eine allgemeine zum Preis <strong>der</strong> Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale<br />

Verbrauchsteuer anzuwenden ist. Bei allen Umsätzen wird die Mehrwertsteuer, die<br />

nach dem auf den Gegenstand o<strong>der</strong> die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis<br />

des Gegenstands o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Dienstleistung errechnet wird, abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags<br />

geschuldet, <strong>der</strong> die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat. ..."<br />

Ein Umsatz wie <strong>der</strong>, um den es im Ausgangsrechtsstreit geht, nämlich die von einem Landwirt<br />

eingegangene Verpflichtung zur Verringerung seiner Produktion, entspricht diesem<br />

Grundsatz nicht, da er zu keinem Verbrauch führt.<br />

Der Landwirt erbringt keinem identifizierbaren Verbraucher Dienstleistungen, und er verschafft<br />

keinen Vorteil, <strong>der</strong> einen Kostenfaktor in <strong>der</strong> Tätigkeit eines an<strong>der</strong>en Beteiligten am<br />

Wirtschaftsleben bilden könnte.<br />

Da die Verpflichtung we<strong>der</strong> den zuständigen nationalen Behörden noch an<strong>der</strong>en identifizierbaren<br />

Personen Vorteile verschafft, aufgrund <strong>der</strong>en sie bezüglich einer Dienstleistung als die<br />

Verbraucher angesehen werden könnten, kann die von einem Landwirt eingegangene Verpflichtung<br />

zur Verringerung seiner Produktion nicht als Dienstleistung im Sinne des Artikels<br />

6 Absatz 1 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie eingestuft werden. ..."<br />

Town & County Factors Ltd, 17.9.2002 – Rs C-498/99<br />

Sachverhalt:<br />

Town & County veranstaltete einen wöchentlichen Ratewettbewerb, bei dem man auf einem<br />

während eines Fußballspiels aufgenommenen Foto ankreuzen konnte, wo sich <strong>der</strong> Mittelpunkt<br />

des wegretuschierten Balls befindet. Die Höhe <strong>der</strong> zu zahlenden Teilnahmegebühr variiert je<br />

nach Anzahl <strong>der</strong> getätigten Kreuze. Nach den auf den Spielscheinen abgedruckten Spielregeln<br />

für den Wettbewerb willigten die Teilnehmer u. a. darin ein, dass <strong>der</strong> Wettbewerb für den<br />

Veranstalter nur eine Ehrenschuld begründet. Jedoch weigerte sich <strong>der</strong> Veranstalter unstreitig<br />

nie, den Gewinnern die auf den Spielscheinen genannten Preise auszubezahlen o<strong>der</strong> auszuhändigen.<br />

Die Preise wurden aus den eingenommenen Teilnahmegebühren finanziert.<br />

Town & County vertrat die Ansicht, dass sie die Mehrwertsteuer nur auf den Gesamtbetrag<br />

<strong>der</strong> eingenommenen Teilnahmegebühren abzüglich des Wertes <strong>der</strong> an die Gewinner ausgeschütteten<br />

Preise schulde, falls überhaupt ein Geschäft, das nur eine Ehrenschuld begründet,<br />

einen für Mehrwertsteuerzwecke steuerbaren Umsatz darstellt.<br />

Urteil:<br />

„Schließlich lässt sich nicht sagen, dass wegen <strong>der</strong> Unvollkommenheit <strong>der</strong> einen Dienstleistenden<br />

treffenden Verbindlichkeit kein Rechtsverhältnis im Sinne des Urteils Tolsma bestehe,<br />

wenn die Unvollkommenheit dieser Verbindlichkeit auf eine Vereinbarung zwischen dem<br />

betreffenden Dienstleistenden und dem Leistungsempfänger zurückgeht, da eine solche Vereinbarung<br />

gerade Ausdruck eines Rechtsverhältnisses im genannten Sinn ist.<br />

Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 2 Nummer 1 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie<br />

dahin auszulegen ist, dass eine Dienstleistung, die gegen Entgelt erbracht wird, aber auf eine<br />

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