16.01.2013 Aufrufe

III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Indirekte Steuern<br />

Wenn ein Musikant, <strong>der</strong> auf öffentlichen Wegen spielt, von Passanten eine Vergütung erhält,<br />

können diese Einnahmen nicht als Gegenleistung für eine den Passanten erbrachte Dienstleistung<br />

angesehen werden.<br />

Zum einen besteht nämlich zwischen den Parteien keine Vereinbarung, da die Passanten freiwillig<br />

eine Vergütung zahlen, <strong>der</strong>en Höhe sie selbst bestimmen. Zum an<strong>der</strong>en besteht zwischen<br />

<strong>der</strong> musikalischen Darbietung und den dadurch veranlassten Zahlungen kein notwendiger<br />

Zusammenhang. Die Passanten haben nicht darum gebeten, dass ihnen Musik zu Gehör<br />

gebracht wird; außerdem zahlen sie die Beträge nicht aufgrund <strong>der</strong> musikalischen Darbietung,<br />

son<strong>der</strong>n aus persönlichen Motiven, wobei gefühlsmäßige Erwägungen eine Rolle spielen können.<br />

So legen manche Personen zum Teil erhebliche Beträge in die Sammelbüchse des Musikanten,<br />

ohne zu verweilen, während sich an<strong>der</strong>e die Musik für geraume Zeit anhören, ohne<br />

irgendeine Vergütung zu leisten.<br />

Diese Auslegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Musikant wie <strong>der</strong> Kläger um<br />

Geld bittet und auch damit rechnen kann, dass er durch die Darbietung von Musik auf öffentlichen<br />

Wegen gewisse Beträge erlangt. Diese Zahlungen erfolgen nämlich aus völlig freien<br />

Stücken und sind vom Zufall abhängig; ihre Höhe lässt sich praktisch nicht bestimmen. Artikel<br />

2 Nr. 1 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen ist, dass sich <strong>der</strong> in dieser Bestimmung<br />

verwendete Begriff <strong>der</strong> Dienstleistung gegen Entgelt nicht auf eine Tätigkeit bezieht,<br />

die darin besteht, dass auf öffentlichen Wegen Musik zu Gehör gebracht wird, und für die<br />

keine Vergütung vereinbart wird, selbst wenn <strong>der</strong> Betreffende um die Zahlung von Geld bittet<br />

und gewisse Beträge erhält, <strong>der</strong>en Höhe jedoch we<strong>der</strong> bestimmt noch bestimmbar ist. ..."<br />

Fillibeck, 16.10.1997 – Rs C-258/953<br />

"... Artikel 2 <strong>der</strong> 6 MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

unentgeltlich ohne konkrete Verknüpfung mit <strong>der</strong> Arbeitsleistung o<strong>der</strong> dem Lohn von <strong>der</strong><br />

Wohnung zur Arbeitsstätte ab einer bestimmten Entfernung beför<strong>der</strong>t, keine Dienstleistung<br />

gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung erbringt. ..."<br />

Mohr, 29.2.1996 – Rs C-215/94<br />

"... Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen.<br />

Die Gemeinschaft erwirbt dadurch, dass sie den Landwirten, die sich zur Aufgabe ihrer<br />

Milcherzeugung verpflichten, einen Ausgleich gewährt, keine Gegenstände und empfängt<br />

auch keine Dienstleistungen zur eigenen Verwendung, son<strong>der</strong>n sie handelt im allgemeinen<br />

Interesse an <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Milchmarktes <strong>der</strong> Gemeinschaft.<br />

Unter diesen Umständen bringt die Verpflichtung des Landwirts zur Aufgabe seiner Milchproduktion<br />

we<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gemeinschaft noch den zuständigen nationalen Stellen Vorteile, aufgrund<br />

<strong>der</strong>en sie als Empfänger einer Dienstleistung angesehen werden könnten. Die streitige<br />

Verpflichtung stellt daher keine Dienstleistung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

dar. ..."<br />

Landboden, 18.12.1997 – Rs C-384/95<br />

"... Es ist unerheblich, dass die Zuwendung in <strong>der</strong> Rechtssache Mohr gemeinschaftlichen Ursprungs<br />

war, während sie im Ausgangsrechtsstreit nationalen Ursprungs ist. In beiden Fällen<br />

ist zu entscheiden, ob die Verpflichtung zur Verringerung <strong>der</strong> Produktion, die ein Landwirt<br />

gegen eine im Rahmen einer Interventionsregelung gewährte Zuwendung eingegangen ist,<br />

eine Dienstleistung im Sinne <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie darstellt, mit <strong>der</strong> Folge, dass diese Zuwendung<br />

<strong>der</strong> Mehrwertsteuer zu unterwerfen ist.<br />

Diese Begründung schließt es nicht aus, dass eine von <strong>der</strong> öffentlichen Hand im allgemeinen<br />

Interesse geleistete Zahlung das Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne <strong>der</strong> Sechsten Richt-<br />

-42-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!