III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
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Indirekte Steuern<br />
Wenn ein Musikant, <strong>der</strong> auf öffentlichen Wegen spielt, von Passanten eine Vergütung erhält,<br />
können diese Einnahmen nicht als Gegenleistung für eine den Passanten erbrachte Dienstleistung<br />
angesehen werden.<br />
Zum einen besteht nämlich zwischen den Parteien keine Vereinbarung, da die Passanten freiwillig<br />
eine Vergütung zahlen, <strong>der</strong>en Höhe sie selbst bestimmen. Zum an<strong>der</strong>en besteht zwischen<br />
<strong>der</strong> musikalischen Darbietung und den dadurch veranlassten Zahlungen kein notwendiger<br />
Zusammenhang. Die Passanten haben nicht darum gebeten, dass ihnen Musik zu Gehör<br />
gebracht wird; außerdem zahlen sie die Beträge nicht aufgrund <strong>der</strong> musikalischen Darbietung,<br />
son<strong>der</strong>n aus persönlichen Motiven, wobei gefühlsmäßige Erwägungen eine Rolle spielen können.<br />
So legen manche Personen zum Teil erhebliche Beträge in die Sammelbüchse des Musikanten,<br />
ohne zu verweilen, während sich an<strong>der</strong>e die Musik für geraume Zeit anhören, ohne<br />
irgendeine Vergütung zu leisten.<br />
Diese Auslegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Musikant wie <strong>der</strong> Kläger um<br />
Geld bittet und auch damit rechnen kann, dass er durch die Darbietung von Musik auf öffentlichen<br />
Wegen gewisse Beträge erlangt. Diese Zahlungen erfolgen nämlich aus völlig freien<br />
Stücken und sind vom Zufall abhängig; ihre Höhe lässt sich praktisch nicht bestimmen. Artikel<br />
2 Nr. 1 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen ist, dass sich <strong>der</strong> in dieser Bestimmung<br />
verwendete Begriff <strong>der</strong> Dienstleistung gegen Entgelt nicht auf eine Tätigkeit bezieht,<br />
die darin besteht, dass auf öffentlichen Wegen Musik zu Gehör gebracht wird, und für die<br />
keine Vergütung vereinbart wird, selbst wenn <strong>der</strong> Betreffende um die Zahlung von Geld bittet<br />
und gewisse Beträge erhält, <strong>der</strong>en Höhe jedoch we<strong>der</strong> bestimmt noch bestimmbar ist. ..."<br />
Fillibeck, 16.10.1997 – Rs C-258/953<br />
"... Artikel 2 <strong>der</strong> 6 MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
unentgeltlich ohne konkrete Verknüpfung mit <strong>der</strong> Arbeitsleistung o<strong>der</strong> dem Lohn von <strong>der</strong><br />
Wohnung zur Arbeitsstätte ab einer bestimmten Entfernung beför<strong>der</strong>t, keine Dienstleistung<br />
gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung erbringt. ..."<br />
Mohr, 29.2.1996 – Rs C-215/94<br />
"... Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen.<br />
Die Gemeinschaft erwirbt dadurch, dass sie den Landwirten, die sich zur Aufgabe ihrer<br />
Milcherzeugung verpflichten, einen Ausgleich gewährt, keine Gegenstände und empfängt<br />
auch keine Dienstleistungen zur eigenen Verwendung, son<strong>der</strong>n sie handelt im allgemeinen<br />
Interesse an <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Milchmarktes <strong>der</strong> Gemeinschaft.<br />
Unter diesen Umständen bringt die Verpflichtung des Landwirts zur Aufgabe seiner Milchproduktion<br />
we<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gemeinschaft noch den zuständigen nationalen Stellen Vorteile, aufgrund<br />
<strong>der</strong>en sie als Empfänger einer Dienstleistung angesehen werden könnten. Die streitige<br />
Verpflichtung stellt daher keine Dienstleistung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie<br />
dar. ..."<br />
Landboden, 18.12.1997 – Rs C-384/95<br />
"... Es ist unerheblich, dass die Zuwendung in <strong>der</strong> Rechtssache Mohr gemeinschaftlichen Ursprungs<br />
war, während sie im Ausgangsrechtsstreit nationalen Ursprungs ist. In beiden Fällen<br />
ist zu entscheiden, ob die Verpflichtung zur Verringerung <strong>der</strong> Produktion, die ein Landwirt<br />
gegen eine im Rahmen einer Interventionsregelung gewährte Zuwendung eingegangen ist,<br />
eine Dienstleistung im Sinne <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie darstellt, mit <strong>der</strong> Folge, dass diese Zuwendung<br />
<strong>der</strong> Mehrwertsteuer zu unterwerfen ist.<br />
Diese Begründung schließt es nicht aus, dass eine von <strong>der</strong> öffentlichen Hand im allgemeinen<br />
Interesse geleistete Zahlung das Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne <strong>der</strong> Sechsten Richt-<br />
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