III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
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Indirekte Steuern<br />
Beför<strong>der</strong>ungsleistungen werden dort bewirkt, wo beför<strong>der</strong>t wird (Art 9 Abs 2 lit b). Erstreckt<br />
sich die Beför<strong>der</strong>ungsleistung auf mehrere Staaten, ist die Beför<strong>der</strong>ungsleistung daher steuerlich<br />
aufgeteilt zu sehen. Für innergemeinschaftliche Güterbeför<strong>der</strong>ungen gelten Son<strong>der</strong>regeln.<br />
Bei Dienstleistungen von Künstlern, Sportlern, Wissenschaftlern gilt als Ort <strong>der</strong> Leistung jener<br />
Ort, wo die Leistung durch den Unternehmer tatsächlich ausgeführt wird (Art 9 Abs 2 lit<br />
c). Der jeweilige Tätigkeitsort ist auch maßgebend für Nebenleistungen des Transportgewerbes<br />
(Be-, Entladen, Umschlagen) sowie für die Begutachtung beweglicher körperlicher Gegenstände.<br />
Für die Katalogleistungen des Art 9 Abs 2 lit e (zB Werbeleistungen, Dienstleistungen von<br />
Beratern, Bank, Finanz- und Versicherungsumsätze, Personalgestellung, Vermietung beweglicher<br />
körperlicher Gegenstände ausgenommen Beför<strong>der</strong>ungsmittel) gilt <strong>der</strong> Sitzort des Leistungsempfängers<br />
als Dienstleistungsort. Nur wenn <strong>der</strong> Leistungsempfänger nicht Unternehmer<br />
ist und seinen Wohnsitz innerhalb <strong>der</strong> EU hat, ist für diese Leistungen <strong>der</strong> Sitzort des<br />
Dienstleistenden maßgebend. Die Mitgliedstaaten können, um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerungen<br />
o<strong>der</strong> Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, bei diesen Dienstleistungen statt<br />
des Empfängerortes auch den Ort <strong>der</strong> Auswertung dieser Leistungen als Ort <strong>der</strong> sonstigen<br />
Leistung bestimmen.<br />
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