III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Indirekte Steuern<br />
Der Steuerpflichtige muss für Zwecke des Vorsteuerabzuges über die Steuer eine nach dem<br />
Art 22 Abs 3 ausgestellte Rechnung besitzen. In <strong>der</strong> Rechnung müssen <strong>der</strong> Preis ohne die<br />
Steuer und <strong>der</strong> Steuersatz ausgewiesen sein (Art 22 Abs 3 lit b). Eine höhere als die in <strong>der</strong><br />
Rechnung ausgewiesene Steuer kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden.<br />
Ausländische Steuerpflichtige sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die in einem Mitgliedstaat<br />
entstandene Vorsteuer mit <strong>der</strong>en wirtschaftlicher Tätigkeit zusammenhängt. Die<br />
Erstattung <strong>der</strong> Vorsteuern an ausländische Steuerpflichtige regeln die 8. MWSt-Richtlinie (für<br />
im Gemeinschaftsgebiet Ansässige) und die 13. MWSt-Richtlinie (für nicht im Gemeinschaftsgebiet<br />
Ansässige).<br />
Nichtunternehmer haben grundsätzlich keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Unternehmer<br />
sind ausgeschlossen für Leistungsbezüge, die nicht für die wirtschaftliche Tätigkeit bezogen<br />
werden. Für Leistungsbezüge von einem Nichtsteuerpflichtigen steht ebenfalls kein Vorsteuerabzug<br />
zu. Ferner ist zu beachten, dass die 6. MWSt-Richtlinie in Art 13 steuerfreie Leistungen<br />
ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit vorsieht. In diesen Fällen schuldet <strong>der</strong> Unternehmer<br />
für seine Leistung zwar keine USt, er ist aber gleichzeitig vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.<br />
Es handelt sich hierbei beispielsweise um Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens,<br />
Dienstleistungen im Bereich <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendbetreuung, im Bereich <strong>der</strong> Ausbildung,<br />
Fortbildung und beruflichen Umschulung sowie die Vermietung und Verpachtung<br />
von Grundstücken. Im Bereich <strong>der</strong> Vermietung und Verpachtung können Mitgliedstaaten ihren<br />
Steuerpflichtigen das Recht einräumen, für eine Besteuerung zu optieren (Art 13 Teil C).<br />
Im Fall <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> Option steht <strong>der</strong> Vorsteuerabzug wie<strong>der</strong>um zu.<br />
d) Bestimmungslandprinzip<br />
Nach dem ursprünglichen Konzept <strong>der</strong> MWSt soll das Besteuerungsrecht für eine Leistung<br />
jenem Staat zukommen, in dem <strong>der</strong> Verbrauch <strong>der</strong> Leistung erfolgt. Bei <strong>der</strong> Ausfuhr von Waren<br />
in das Drittland müssen daher die Waren von <strong>der</strong> inländischen USt entlastet werden, bei<br />
<strong>der</strong> Einfuhr werden sie durch Erhebung einer Einfuhrabgabe mit USt des Bestimmungslandes<br />
belastet.<br />
Die Entlastung im Fall <strong>der</strong> Ausfuhr in ein Drittland wird in <strong>der</strong> 6. MWSt-RL durch eine Steuerbefreiung<br />
für Ausfuhrlieferungen (Art 15 Nr 1 und 2) sichergestellt: Durch den Vorsteuerabzug<br />
ist die Ware bereits von <strong>der</strong> gesamten inländischen USt entlastet, durch die Steuerbefreiung<br />
bleibt die Entlastung für den ausgeführten Gegenstand bestehen. Im Einfuhrland wird<br />
die Ware mit EUSt belastet. Die EUSt ist in <strong>der</strong> Unternehmerkette regelmäßig als Vorsteuer<br />
abzugsfähig. Im Verhältnis zu an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten wurde dieses System mit Einführung<br />
des Binnenmarktes durch das sogenannte Übergangssystem abgelöst (Vgl 3a).<br />
Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kommt grundsätzlich jenem Staat das Besteuerungsrecht<br />
zu, in dem <strong>der</strong> Ort <strong>der</strong> Dienstleistung liegt. Nach Art 9 gilt als Ort <strong>der</strong> Dienstleistung<br />
grundsätzlich jener Ort, an dem <strong>der</strong> Dienstleistende den Sitz seiner unternehmerischen<br />
Tätigkeit o<strong>der</strong> eine feste Nie<strong>der</strong>lassung, hilfsweise seinen Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt<br />
hat. Dieser Grundsatz wird jedoch durch zahlreiche Son<strong>der</strong>regelungen in den Hintergrund<br />
gedrängt.<br />
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (zB Vermietung, Architekturleistungen)<br />
werden am Ort des Grundstücks ausgeführt (Art 9 Abs 2 lit a).<br />
-39-