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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

Der Steuerpflichtige muss für Zwecke des Vorsteuerabzuges über die Steuer eine nach dem<br />

Art 22 Abs 3 ausgestellte Rechnung besitzen. In <strong>der</strong> Rechnung müssen <strong>der</strong> Preis ohne die<br />

Steuer und <strong>der</strong> Steuersatz ausgewiesen sein (Art 22 Abs 3 lit b). Eine höhere als die in <strong>der</strong><br />

Rechnung ausgewiesene Steuer kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden.<br />

Ausländische Steuerpflichtige sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die in einem Mitgliedstaat<br />

entstandene Vorsteuer mit <strong>der</strong>en wirtschaftlicher Tätigkeit zusammenhängt. Die<br />

Erstattung <strong>der</strong> Vorsteuern an ausländische Steuerpflichtige regeln die 8. MWSt-Richtlinie (für<br />

im Gemeinschaftsgebiet Ansässige) und die 13. MWSt-Richtlinie (für nicht im Gemeinschaftsgebiet<br />

Ansässige).<br />

Nichtunternehmer haben grundsätzlich keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Unternehmer<br />

sind ausgeschlossen für Leistungsbezüge, die nicht für die wirtschaftliche Tätigkeit bezogen<br />

werden. Für Leistungsbezüge von einem Nichtsteuerpflichtigen steht ebenfalls kein Vorsteuerabzug<br />

zu. Ferner ist zu beachten, dass die 6. MWSt-Richtlinie in Art 13 steuerfreie Leistungen<br />

ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit vorsieht. In diesen Fällen schuldet <strong>der</strong> Unternehmer<br />

für seine Leistung zwar keine USt, er ist aber gleichzeitig vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.<br />

Es handelt sich hierbei beispielsweise um Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens,<br />

Dienstleistungen im Bereich <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendbetreuung, im Bereich <strong>der</strong> Ausbildung,<br />

Fortbildung und beruflichen Umschulung sowie die Vermietung und Verpachtung<br />

von Grundstücken. Im Bereich <strong>der</strong> Vermietung und Verpachtung können Mitgliedstaaten ihren<br />

Steuerpflichtigen das Recht einräumen, für eine Besteuerung zu optieren (Art 13 Teil C).<br />

Im Fall <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> Option steht <strong>der</strong> Vorsteuerabzug wie<strong>der</strong>um zu.<br />

d) Bestimmungslandprinzip<br />

Nach dem ursprünglichen Konzept <strong>der</strong> MWSt soll das Besteuerungsrecht für eine Leistung<br />

jenem Staat zukommen, in dem <strong>der</strong> Verbrauch <strong>der</strong> Leistung erfolgt. Bei <strong>der</strong> Ausfuhr von Waren<br />

in das Drittland müssen daher die Waren von <strong>der</strong> inländischen USt entlastet werden, bei<br />

<strong>der</strong> Einfuhr werden sie durch Erhebung einer Einfuhrabgabe mit USt des Bestimmungslandes<br />

belastet.<br />

Die Entlastung im Fall <strong>der</strong> Ausfuhr in ein Drittland wird in <strong>der</strong> 6. MWSt-RL durch eine Steuerbefreiung<br />

für Ausfuhrlieferungen (Art 15 Nr 1 und 2) sichergestellt: Durch den Vorsteuerabzug<br />

ist die Ware bereits von <strong>der</strong> gesamten inländischen USt entlastet, durch die Steuerbefreiung<br />

bleibt die Entlastung für den ausgeführten Gegenstand bestehen. Im Einfuhrland wird<br />

die Ware mit EUSt belastet. Die EUSt ist in <strong>der</strong> Unternehmerkette regelmäßig als Vorsteuer<br />

abzugsfähig. Im Verhältnis zu an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten wurde dieses System mit Einführung<br />

des Binnenmarktes durch das sogenannte Übergangssystem abgelöst (Vgl 3a).<br />

Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kommt grundsätzlich jenem Staat das Besteuerungsrecht<br />

zu, in dem <strong>der</strong> Ort <strong>der</strong> Dienstleistung liegt. Nach Art 9 gilt als Ort <strong>der</strong> Dienstleistung<br />

grundsätzlich jener Ort, an dem <strong>der</strong> Dienstleistende den Sitz seiner unternehmerischen<br />

Tätigkeit o<strong>der</strong> eine feste Nie<strong>der</strong>lassung, hilfsweise seinen Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt<br />

hat. Dieser Grundsatz wird jedoch durch zahlreiche Son<strong>der</strong>regelungen in den Hintergrund<br />

gedrängt.<br />

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (zB Vermietung, Architekturleistungen)<br />

werden am Ort des Grundstücks ausgeführt (Art 9 Abs 2 lit a).<br />

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