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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

rungsgrundlage, da sie nicht für die Leistung aufgewendet werden, son<strong>der</strong>n Schadenersatz<br />

sind (EuGH 1.7.1982, Rs 222/81, Slg 2527).<br />

Den entgeltlichen Lieferungen von Gegenständen wird die Entnahme durch den Steuerpflichtigen<br />

aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf gleichgestellt (Art 5 Abs 6). Ebenso<br />

wird einer entgeltlichen Dienstleistung die Verwendung (dauerhafte Entnahme o<strong>der</strong> zeitweilige<br />

Nutzung) eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des<br />

Steuerpflichtigen o<strong>der</strong> für unternehmensfremde Zwecke gleichgestellt. Gleiches gilt für die<br />

unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für seinen privaten<br />

Bedarf (Art 6 Abs 2). Durch die Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben für den privaten<br />

Bedarf wird <strong>der</strong> sich selbst versorgende Unternehmer mit dem Letztverbraucher gleichgestellt.<br />

Eine Verwendung eines Gegenstandes ist nur dann umsatzsteuerpflichtig, wenn <strong>der</strong> Erwerb<br />

des Gegenstandes bzw die auf die Verwendung entfallenden Ausgaben den Unternehmer zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigt haben (EuGH 27.6.1989, Rs 50/88, Slg 1925; 25.5.1993, Rs C-<br />

193/91, Slg I-2615). Die Verknüpfung <strong>der</strong> Besteuerung von Entnahmen und unentgeltlichen<br />

Verwendungen mit dem Vorsteuerabzug ist jedenfalls konsequent, da <strong>der</strong> Vorteil des Unternehmers<br />

gegenüber dem Letztverbraucher gerade im Recht auf Vorsteuerabzug liegt. Dieser<br />

Vorteil des sich selbst versorgenden Unternehmers soll mit <strong>der</strong> Besteuerung <strong>der</strong> privaten<br />

Verwendung ausgeglichen werden. Die Besteuerung unentgeltlicher Dienstleistungen ist nicht<br />

an die Voraussetzung des VSt-Abzuges geknüpft. Der Besteuerung unterliegen jedoch nur die<br />

tatsächlichen Ausgaben des Steuerpflichtigen (und nicht etwa ein fiktives Leistungsentgelt).<br />

c) Vorsteuerprinzip<br />

Mit USt soll nur <strong>der</strong> Letztverbraucher belastet werden. Innerhalb <strong>der</strong> Unternehmerkette (entgeltliche<br />

Leistungen zwischen Unternehmen) soll keine Belastung mit USt eintreten. Dieses<br />

Ziel wird durch den sogenannten Vorsteuerabzug (Art 17 bis 20 <strong>der</strong> 6. MWSt-Richtlinie) gewährleistet.<br />

Je<strong>der</strong> Unternehmer ist grundsätzlich berechtigt, die von an<strong>der</strong>en Unternehmen in<br />

Rechnung gestellte USt von <strong>der</strong> eigenen Steuerschuld abzuziehen. Voraussetzung für den<br />

Vorsteuerabzug ist, dass <strong>der</strong> Unternehmer die Leistung für Zweck seiner besteuerten Umsätze<br />

verwendet. Der Steuerpflichtige muss somit die Leistung für seine wirtschaftliche Tätigkeit<br />

beziehen. Das Recht zum Vorsteuerabzug bleibt unberührt, wenn eine beabsichtigte wirtschaftliche<br />

Tätigkeit nicht zu steuerbaren Umsätzen führt (EuGH 29.2.1996, Rs C-110/94).<br />

Das Recht auf Vorsteuerabzug ist grundsätzlich auch nicht von einem bestimmten Mindestausmaß<br />

<strong>der</strong> Verwendung für eine wirtschaftliche Tätigkeit abhängig. Die geringste unternehmerische<br />

Verwendung ist ausreichend. Kommt eine Verwendung für eine wirtschaftliche Tätigkeit<br />

in Betracht und ordnet <strong>der</strong> Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zu,<br />

hat <strong>der</strong> Steuerpflichtige das Recht auf sofortigen und vollständigen Abzug <strong>der</strong> beim Erwerb<br />

<strong>der</strong> Gegenstände geschuldeten Vorsteuer (EuGH 11.7.1991, Rs C-97/90, Slg I-3795). Die<br />

nichtunternehmerische Verwendung führt zur Steuerpflicht gem Art 5 bzw. Art 6.<br />

Bei Wirtschaftsgütern, die <strong>der</strong> Steuerpflichtige sowohl unternehmerisch wie auch nicht unternehmerisch<br />

nutzt, hat <strong>der</strong> Steuerpflichtige das Wahlrecht, den Gegenstand zur Gänze o<strong>der</strong><br />

nur teilweise dem Unternehmen zuzuordnen, ob er also den Vorsteuerabzug nur für den unternehmerisch<br />

genutzten Anteil o<strong>der</strong> für das gesamte Wirtschaftsgut geltend macht (EuGH<br />

4.10.1995, Rs C 291/92). Macht <strong>der</strong> Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug in vollem Umfang<br />

geltend, führt die nicht unternehmerische Nutzung zur Steuerpflicht gem Art 5 bzw Art 6.<br />

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