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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

<strong>III</strong>.2 Die Prinzipien <strong>der</strong> europäischen <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

Die Grundzüge des gemeinsamen MWSt-Systems nach <strong>der</strong> 6. EG-Richtlinie<br />

Als Grundsatz gilt, dass die USt eine Verbrauchsteuer ist. Sie knüpft zwar an einen technischen<br />

Verkehrsvorgang, nämlich die Leistung gegen Entgelt an, vom Ziel her bezweckt sie<br />

aber die Belastung des Letztverbrauchers für den Verbrauch einer Leistung. Die Belastung<br />

des Letztverbrauchers wird durch folgende Prinzipien sichergestellt: Durch das Unternehmerprinzip,<br />

das Entgeltsprinzip, das Vorsteuerabzugsprinzip und das Bestimmungslandprinzip.<br />

a) Unternehmerprinzip<br />

Steuerträger <strong>der</strong> USt soll <strong>der</strong> Letztverbraucher sein. Bei diesem stößt die Steuererhebung regelmäßig<br />

auf praktische Erhebungsschwierigkeiten. Die USt definiert daher den Unternehmer<br />

als Steuerpflichtigen (Steuerschuldner). Der Unternehmer stellt die USt für seine Leistung in<br />

Rechnung und schuldet sie <strong>der</strong> Steuerbehörde. Der Letztverbraucher bezahlt die USt im Preis<br />

und ist somit wirtschaftlich mit <strong>der</strong> USt belastet.<br />

Nach Art 4 Abs 1 <strong>der</strong> 6. MWSt-Richtlinie gilt als Steuerpflichtiger, wer eine in Art 4 Abs 2<br />

genannte wirtschaftliche Tätigkeit selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt gleichgültig<br />

zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Wirtschaftliche Tätigkeiten sind alle<br />

Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers o<strong>der</strong> Dienstleistenden einschließlich <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong><br />

Urproduzenten, <strong>der</strong> Landwirte, <strong>der</strong> freien Berufe und <strong>der</strong> diesen gleichgestellten Berufe. Wirtschaftliche<br />

Tätigkeit liegt regelmäßig dann vor, wenn die Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung<br />

von Einnahmen vorgenommen wird (EuGH 26.9.1996, Rs C-234/94). Gewinnerzielungsabsicht<br />

ist nicht vorausgesetzt.<br />

b) Entgeltsprinzip<br />

Besteuert werden grundsätzlich nur entgeltliche Leistungen von Unternehmern. Der USt unterliegen<br />

hierbei sowohl die Lieferung eines körperlichen Gegenstandes als auch Dienstleistungen.<br />

Lieferungen sind Leistungen, mit denen die Befähigung übertragen wird, über einen<br />

körperlichen Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen. Dienstleistungen sind sämtliche<br />

Leistungen, die keine Lieferung sind. Die Unterscheidung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen<br />

ist va im Hinblick auf die Bestimmung des Leistungsortes (vgl d) erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Der erfor<strong>der</strong>liche Entgeltszusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist dann gegeben,<br />

wenn Leisten<strong>der</strong> und Leistungsempfänger ihre Leistungen gegenseitig austauschen<br />

und die dem Leistenden gewährte Vergütung einen tatsächlichen Gegenwert für die erbrachte<br />

Leistung bietet (EuGH 3.3.1994, Rs C-16/93, Slg I-743).<br />

Als Besteuerungsgrundlage (Art 11) wird alles erfasst, was in einem unmittelbaren Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Leistung als Gegenleistung aufgewendet wird, in Geld ausdrückbar ist und<br />

subjektiv einen Wert darstellt (EuGH 23.11.1988, Rs 230/87, Slg 6385). Erfor<strong>der</strong>lich ist <strong>der</strong><br />

unmittelbare Zusammenhang mit <strong>der</strong> Leistung. Verzugszinsen rechnen zB nicht zur Besteue-<br />

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