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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Einleitung<br />

gen aufgrund von direkten Steuern das allgemeine Diskriminierungsverbot sowie die einzelnen<br />

Grundfreiheiten anzuwenden hat. Ein großer Unterschied zwischen den direkten und den<br />

indirekten Steuern zeigt sich auch beim Stand <strong>der</strong> Steuerharmonisierung. Während es für die<br />

indirekten Steuern eine Vielzahl von Richtlinien gibt, erwähnenswert sind vor allem die diversen<br />

Richtlinien zur <strong>Harmonisierung</strong> <strong>der</strong> Mehrwertsteuer bzw <strong>der</strong> Verbrauchsteuern, gibt es<br />

auf dem Gebiet <strong>der</strong> direkten Steuern bislang nur zwei bedeutende Richtlinien, nämlich die<br />

Fusionsrichtlinie, die die steuerneutrale Durchführung internationaler Umgründungsvorgänge<br />

gewährleisten soll und die Mutter-Tochter-Richtlinie, die bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen<br />

die Einmalbesteuerung bei grenzüberschreitenden Gewinnausschüttungen vom<br />

Kapitalgesellschaften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten garantiert.<br />

Obwohl es eine Vielzahl von europäischen Regelungen zum Steuerrecht gibt, ist die Europäische<br />

Union noch weit von einem einheitlichen Steuersystem entfernt. So konnte zB auf dem<br />

Gebiet <strong>der</strong> Mehrwertsteuer – auf dem es die größte Regelungsdichte gibt – die Einführung<br />

eines Ursprungslandprinzips mit Vorsteuerabzug über die Grenze noch immer nicht verwirklicht<br />

werden und auf dem Gebiet <strong>der</strong> direkten Steuern verhin<strong>der</strong>t vor allem die Furcht <strong>der</strong><br />

Mitgliedstaaten vor einem noch größeren Souveränitätsverlust eine weitergehende <strong>Harmonisierung</strong>.<br />

So wird es auch in Zukunft weiterhin Sache des Europäischen Gerichtshofes sein, den Europäischen<br />

Binnenmarkt durch seine Judikatur zu verwirklichen.<br />

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