III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
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I. Einleitung<br />
Einleitung<br />
Europäisches Steuerrecht<br />
Eine <strong>der</strong> Ideen <strong>der</strong> europäischen Nachkriegsordnung war, die wirtschaftlichen Beziehungen<br />
<strong>der</strong> einzelnen Staaten durch die Schaffung eines einheitlichen europäischen Wirtschaftsraumes<br />
so eng miteinan<strong>der</strong> zu verflechten, dass die einzelnen Staaten kein Interesse und wohl<br />
auch gar keine Möglichkeit zu kriegerischen Auseinan<strong>der</strong>setzungen mehr haben konnten.<br />
Der Anfang des mitunter mühsamen Weges zu diesem einheitlichen Wirtschaftsraum wurde<br />
durch die Unterzeichnung des Pariser Vertrages über die Errichtung <strong>der</strong> europäischen Gemeinschaft<br />
für Kohle und Stahl (Montanunion/EGKS) im Jahr 1951 gesetzt. 1 Dieser Vertrag<br />
basiert auf dem Schumannplan, <strong>der</strong> über den Weg einer wirtschaftlichen Union eine politische<br />
Integration erreichen wollte. Mit <strong>der</strong> Unterzeichnung <strong>der</strong> Verträge von Rom, die zur Gründung<br />
<strong>der</strong> europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM/EAG) sowie <strong>der</strong> europäischen Wirtschaftsgemeinschaft<br />
(EWG) führten, wurde dieser Weg fortgesetzt.<br />
Die Wandlung zu einer politischen Union wurde im Jahr 1992 durch die Unterzeichnung des<br />
Vertrages von Maastricht, <strong>der</strong> zur Gründung <strong>der</strong> europäischen Union führte, eingeleitet und<br />
durch den Vertrag von Amsterdam weiter vorangetrieben. Die Voraussetzungen für die Osterweiterung<br />
<strong>der</strong> Europäischen Union wurde im Dezember 2000 durch den Vertrag von Nizza<br />
geschaffen.<br />
Ein weiterer Meilenstein <strong>der</strong> Europäischen Integration wurde mit <strong>der</strong> Schaffung des Binnenmarktes<br />
zum 1. Jänner 1993 gesetzt. Durch den Binnenmarkt wurden zwar die Zollgrenzen<br />
zwischen den Mitgliedsstaaten aufgehoben, nicht jedoch die jeweiligen Steuergrenzen.<br />
Der am 1. Jänner 1995 erfolgte Beitritt Österreichs zur Europäischen Union hatte auch Auswirkungen<br />
auf das österreichische Steuerrecht, wobei sich diese Auswirkungen aufgrund des<br />
Regelungsinhaltes des EGV hinsichtlich <strong>der</strong> direkten und indirekten Steuern unterschiedlich<br />
gestalteten.<br />
Die Unterscheidung in direkte und indirekte Steuern richtet sich danach, ob <strong>der</strong> Steuerschuldner<br />
die Steuerlast auf einen Dritten überwälzen kann.<br />
• Unter direkten Steuern versteht man diejenigen Steuern, bei denen <strong>der</strong> Steuerschuldner<br />
und <strong>der</strong> Steuerträger ident sind, wie zB bei <strong>der</strong> Einkommensteuer und <strong>der</strong> Körperschaftsteuer.<br />
• Unter indirekten Steuern werden all jene Steuern verstanden, bei denen davon ausgegangen<br />
wird, dass <strong>der</strong> Steuerschuldner die Steuerlast auf einen Dritten überwälzen<br />
kann, sodass Steuerschuldner und Steuerträger auseinan<strong>der</strong> fallen. Zu den indirekten<br />
Steuern zählen die <strong>Umsatzsteuer</strong> und die Verbrauchsteuer.<br />
Die unterschiedliche Behandlung <strong>der</strong> direkten und <strong>der</strong> indirekten Steuern zeigt sich ua daran,<br />
dass sich für die <strong>Harmonisierung</strong> <strong>der</strong> indirekten Steuern ein eigener Kompetenztatbestand im<br />
EGV findet, wohingegen zur <strong>Harmonisierung</strong> <strong>der</strong> direkten Steuern auf die allgemeine Regelung<br />
des Artikels 94 EGV zurückgegriffen werden muss. Weiters gibt es für die indirekten<br />
Steuern ein eigenes Diskriminierungsverbot im EGV, während <strong>der</strong> EuGH bei Diskriminierun-<br />
1 Die Geltungsdauer <strong>der</strong> EGKS endete gem Art 97 EGKSV mit 23. Juli 2002.<br />
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