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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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I. Einleitung<br />

Einleitung<br />

Europäisches Steuerrecht<br />

Eine <strong>der</strong> Ideen <strong>der</strong> europäischen Nachkriegsordnung war, die wirtschaftlichen Beziehungen<br />

<strong>der</strong> einzelnen Staaten durch die Schaffung eines einheitlichen europäischen Wirtschaftsraumes<br />

so eng miteinan<strong>der</strong> zu verflechten, dass die einzelnen Staaten kein Interesse und wohl<br />

auch gar keine Möglichkeit zu kriegerischen Auseinan<strong>der</strong>setzungen mehr haben konnten.<br />

Der Anfang des mitunter mühsamen Weges zu diesem einheitlichen Wirtschaftsraum wurde<br />

durch die Unterzeichnung des Pariser Vertrages über die Errichtung <strong>der</strong> europäischen Gemeinschaft<br />

für Kohle und Stahl (Montanunion/EGKS) im Jahr 1951 gesetzt. 1 Dieser Vertrag<br />

basiert auf dem Schumannplan, <strong>der</strong> über den Weg einer wirtschaftlichen Union eine politische<br />

Integration erreichen wollte. Mit <strong>der</strong> Unterzeichnung <strong>der</strong> Verträge von Rom, die zur Gründung<br />

<strong>der</strong> europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM/EAG) sowie <strong>der</strong> europäischen Wirtschaftsgemeinschaft<br />

(EWG) führten, wurde dieser Weg fortgesetzt.<br />

Die Wandlung zu einer politischen Union wurde im Jahr 1992 durch die Unterzeichnung des<br />

Vertrages von Maastricht, <strong>der</strong> zur Gründung <strong>der</strong> europäischen Union führte, eingeleitet und<br />

durch den Vertrag von Amsterdam weiter vorangetrieben. Die Voraussetzungen für die Osterweiterung<br />

<strong>der</strong> Europäischen Union wurde im Dezember 2000 durch den Vertrag von Nizza<br />

geschaffen.<br />

Ein weiterer Meilenstein <strong>der</strong> Europäischen Integration wurde mit <strong>der</strong> Schaffung des Binnenmarktes<br />

zum 1. Jänner 1993 gesetzt. Durch den Binnenmarkt wurden zwar die Zollgrenzen<br />

zwischen den Mitgliedsstaaten aufgehoben, nicht jedoch die jeweiligen Steuergrenzen.<br />

Der am 1. Jänner 1995 erfolgte Beitritt Österreichs zur Europäischen Union hatte auch Auswirkungen<br />

auf das österreichische Steuerrecht, wobei sich diese Auswirkungen aufgrund des<br />

Regelungsinhaltes des EGV hinsichtlich <strong>der</strong> direkten und indirekten Steuern unterschiedlich<br />

gestalteten.<br />

Die Unterscheidung in direkte und indirekte Steuern richtet sich danach, ob <strong>der</strong> Steuerschuldner<br />

die Steuerlast auf einen Dritten überwälzen kann.<br />

• Unter direkten Steuern versteht man diejenigen Steuern, bei denen <strong>der</strong> Steuerschuldner<br />

und <strong>der</strong> Steuerträger ident sind, wie zB bei <strong>der</strong> Einkommensteuer und <strong>der</strong> Körperschaftsteuer.<br />

• Unter indirekten Steuern werden all jene Steuern verstanden, bei denen davon ausgegangen<br />

wird, dass <strong>der</strong> Steuerschuldner die Steuerlast auf einen Dritten überwälzen<br />

kann, sodass Steuerschuldner und Steuerträger auseinan<strong>der</strong> fallen. Zu den indirekten<br />

Steuern zählen die <strong>Umsatzsteuer</strong> und die Verbrauchsteuer.<br />

Die unterschiedliche Behandlung <strong>der</strong> direkten und <strong>der</strong> indirekten Steuern zeigt sich ua daran,<br />

dass sich für die <strong>Harmonisierung</strong> <strong>der</strong> indirekten Steuern ein eigener Kompetenztatbestand im<br />

EGV findet, wohingegen zur <strong>Harmonisierung</strong> <strong>der</strong> direkten Steuern auf die allgemeine Regelung<br />

des Artikels 94 EGV zurückgegriffen werden muss. Weiters gibt es für die indirekten<br />

Steuern ein eigenes Diskriminierungsverbot im EGV, während <strong>der</strong> EuGH bei Diskriminierun-<br />

1 Die Geltungsdauer <strong>der</strong> EGKS endete gem Art 97 EGKSV mit 23. Juli 2002.<br />

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