III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
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Indirekte Steuern<br />
Verbot von staatlichen Beihilfen<br />
Art 87 EGV trifft Regelungen in Bezug auf staatliche Beihilfen. Die Regeln über die Zulässigkeit<br />
von staatlichen Beihilfen zielen, ebenso wie das Diskriminierungsverbot des Art 90<br />
EGV, darauf ab, Wettbewerbsverzerrungen im Handel zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten<br />
zu verhin<strong>der</strong>n.<br />
Da die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen dieser beiden Regelungen unterschiedlich sind,<br />
sind sie gegebenenfalls nebeneinan<strong>der</strong> anzuwenden. Dies ist zum Beispiel dann <strong>der</strong> Fall,<br />
wenn eine Abgabe, die Art 90 EGV verletzt, zur Finanzierung einer staatlichen Beihilfe eingesetzt<br />
wird. Es kann aber auch <strong>der</strong> Fall eintreten, dass eine Abgabe den Anfor<strong>der</strong>ungen des<br />
Art 90 EGV entspricht, gleichzeitig aber gegen die Regelung des Art 87 verstößt. Wird zum<br />
Beispiel eine Beihilfe durch eine von einem bestimmten Produktionszweig zu tragende Abgabe<br />
finanziert, ist sowohl die Vereinbarkeit mit Art 90 EGV als auch die Vereinbarkeit mit Art<br />
87 EGV zu prüfen (EuGH Rs 47/69, Slg 1970, 487 ff).<br />
Charakteristisch für Beihilfen ist<br />
� die Freiwilligkeit <strong>der</strong> staatlichen Leistung<br />
� die begünstigende Wirkung beim Empfänger<br />
� das Fehlen einer äquivalenten Gegenleistung.<br />
Die Beihilfe muss den Wettbewerb verfälschen o<strong>der</strong> zumindest zu verfälschen drohen. Die<br />
Verfälschung muss spürbar sein, da das Ziel die Bekämpfung wirksamer wettbewerbsverfälschen<strong>der</strong><br />
Maßnahmen ist (EuGH Rs 248/84 Slg 1987, 4013 ff). Schlussendlich muss die<br />
Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.<br />
Der Begriff <strong>der</strong> Beihilfe muss weit ausgelegt werden, da <strong>der</strong> EGV von „Beihilfen gleich welcher<br />
Art“ spricht. Der EuGH versteht unter Beihilfen Maßnahmen, die in verschiedener Form<br />
die Belastungen vermin<strong>der</strong>n, welche ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat. Unter den<br />
Beihilfenbegriff fällt somit auch die Befreiung von Steuern und Abgaben. Mit dem EGV unvereinbar<br />
wären allerdings nur Steuervergünstigungen, die bestimmte Unternehmen o<strong>der</strong> Produktionszweige<br />
begünstigen. Erfasst sind somit nicht nur Beihilfen für individuelle Unternehmen,<br />
son<strong>der</strong>n auch für Gruppen von Unternehmen, die durch gemeinsame Merkmale gekennzeichnet<br />
sind.<br />
Die Kausalität einer Beihilfe für eine Wettbewerbsverfälschung wird von <strong>der</strong> Kommission an<br />
Hand von Plausibilitätserwägungen beurteilt, ein konkreter Nachweis ist nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Ausnahmen vom Verbot von staatlichen Beihilfen<br />
In Art 87 EGV ist eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen wie zB die Möglichkeit von Beihilfen<br />
sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach Art <strong>der</strong> Herkunft<br />
<strong>der</strong> Waren gewährt werden. Art 87 Abs 3 lit e EGV sieht die Möglichkeit vor, dass <strong>der</strong><br />
Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag <strong>der</strong> Kommission sonstige, dh nicht in lit a bis d<br />
aufgezählte Arten von Beihilfen bestimmt, die als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar<br />
anzusehen sind.<br />
Beihilfenaufsicht durch die Kommission<br />
Das Aufsichtsverfahren durch die Kommission kann man in ein repressives und in ein präventives<br />
Verfahren aufteilen.<br />
Die Kommission prüft im Rahmen des repressiven Verfahrens fortlaufend die in den Mitgliedstaaten<br />
bestehenden Beihilfenregelungen. Durch die laufende Kontrolle wird sichergestellt,<br />
dass die Kommission rechtzeitig die nötigen Maßnahmen nach Art 88 Abs 2 EGV tref-<br />
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