III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
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Indirekte Steuern<br />
Integration voranschreitet. Wie weit die Integration schon vorangeschritten ist, muss dabei für<br />
den Einzelfall beurteilt werden, wobei die gemeinschaftsrechtlichen Ziele und <strong>der</strong>en aktuelle<br />
Bedeutung im Integrationsprozess zu berücksichtigen sind.<br />
Es ist zu beachten, dass <strong>der</strong> <strong>Harmonisierung</strong>sauftrag des Art 93 an sich keine Befugnis für die<br />
Einführung einer neuen einheitlichen Steuer in den Mitgliedstaaten enthält. In <strong>der</strong> Literatur<br />
finden sich jedoch Stimmen, die eine steuerliche <strong>Harmonisierung</strong> dann ermöglichen wollen,<br />
wenn es in den Mitgliedstaaten Ansätze zu Regelungen gibt, die zu Wettbewerbsverzerrungen<br />
führen können, da es nicht sinnvoll erscheint, <strong>der</strong> Gemeinschaft erst dann eine Möglichkeit<br />
zum Eingreifen zu geben, wenn sich bereits eine schädliche Wettbewerbslage gebildet hat.<br />
Weitere Grenzen für die <strong>Harmonisierung</strong> können sich aus dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip<br />
des Art 5 EGV (ex Art 3 b) ergeben.<br />
Als Instrumente einer <strong>Harmonisierung</strong> gem Art 93 kommen alle in Art 249 EGV genannten<br />
Rechtsformen in Betracht, da es sich bei dem Begriff „Bestimmungen des Art 93“ um einen<br />
neutralen Ausdruck handelt, durch den die Form <strong>der</strong> Rechtsakte nicht beschränkt wird. Im<br />
Gegensatz zu Art 93 sieht Art 94, <strong>der</strong> als Rechtsgrundlage zur <strong>Harmonisierung</strong> direkter Steuern<br />
heranzuziehen ist, ausdrücklich die Rechtsform <strong>der</strong> Richtlinie als Mittel <strong>der</strong> Rechtsangleichung<br />
im gemeinsamen Markt vor.<br />
Zur Wahl stehen somit:<br />
� die Verordnung, die in all ihren Teilen verbindlich ist und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar<br />
gilt.<br />
� die Richtlinie, die für jeden Mitgliedstaat an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden<br />
Zieles verbindlich ist, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl <strong>der</strong> Form und<br />
<strong>der</strong> Mittel überlässt.<br />
� die Entscheidung, die in all ihren Teilen für diejenigen verbindlich ist, die sie bezeichnet.<br />
� die Empfehlung.<br />
Das typische Mittel zur <strong>Harmonisierung</strong> nach Art 93 EGV ist, obwohl die Organe <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />
bei <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Rechtsform frei sind, die Richtlinie, die hinsichtlich des zu erreichenden<br />
Zieles verbindlich ist, den Staat jedoch bei <strong>der</strong> Umsetzung des Richtlinieninhaltes in<br />
innerstaatliches Recht einen Gestaltungsspielraum belässt. In Österreich wird diese Umsetzung<br />
im Regelfall durch ein formelles Gesetz zu geschehen haben, da eine Umsetzung durch<br />
eine Verordnung iSd Art 18 Abs 2 B-VG nur dann in Betracht kommt, wenn eine hinreichend<br />
bestimmte Grundlage in einem formellen Gesetz vorliegt.<br />
Nationale Regelungen müssen dem Zeck <strong>der</strong> Richtlinie entsprechend ausgelegt werden. Sofern<br />
die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen,<br />
können sich die Einzelnen vor dem nationalen Gericht darauf berufen, wenn <strong>der</strong><br />
Mitgliedstaat Richtlinienbestimmungen nicht fristgerecht o<strong>der</strong> unrichtig in nationales Recht<br />
umsetzt.<br />
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