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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

Integration voranschreitet. Wie weit die Integration schon vorangeschritten ist, muss dabei für<br />

den Einzelfall beurteilt werden, wobei die gemeinschaftsrechtlichen Ziele und <strong>der</strong>en aktuelle<br />

Bedeutung im Integrationsprozess zu berücksichtigen sind.<br />

Es ist zu beachten, dass <strong>der</strong> <strong>Harmonisierung</strong>sauftrag des Art 93 an sich keine Befugnis für die<br />

Einführung einer neuen einheitlichen Steuer in den Mitgliedstaaten enthält. In <strong>der</strong> Literatur<br />

finden sich jedoch Stimmen, die eine steuerliche <strong>Harmonisierung</strong> dann ermöglichen wollen,<br />

wenn es in den Mitgliedstaaten Ansätze zu Regelungen gibt, die zu Wettbewerbsverzerrungen<br />

führen können, da es nicht sinnvoll erscheint, <strong>der</strong> Gemeinschaft erst dann eine Möglichkeit<br />

zum Eingreifen zu geben, wenn sich bereits eine schädliche Wettbewerbslage gebildet hat.<br />

Weitere Grenzen für die <strong>Harmonisierung</strong> können sich aus dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip<br />

des Art 5 EGV (ex Art 3 b) ergeben.<br />

Als Instrumente einer <strong>Harmonisierung</strong> gem Art 93 kommen alle in Art 249 EGV genannten<br />

Rechtsformen in Betracht, da es sich bei dem Begriff „Bestimmungen des Art 93“ um einen<br />

neutralen Ausdruck handelt, durch den die Form <strong>der</strong> Rechtsakte nicht beschränkt wird. Im<br />

Gegensatz zu Art 93 sieht Art 94, <strong>der</strong> als Rechtsgrundlage zur <strong>Harmonisierung</strong> direkter Steuern<br />

heranzuziehen ist, ausdrücklich die Rechtsform <strong>der</strong> Richtlinie als Mittel <strong>der</strong> Rechtsangleichung<br />

im gemeinsamen Markt vor.<br />

Zur Wahl stehen somit:<br />

� die Verordnung, die in all ihren Teilen verbindlich ist und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar<br />

gilt.<br />

� die Richtlinie, die für jeden Mitgliedstaat an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden<br />

Zieles verbindlich ist, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl <strong>der</strong> Form und<br />

<strong>der</strong> Mittel überlässt.<br />

� die Entscheidung, die in all ihren Teilen für diejenigen verbindlich ist, die sie bezeichnet.<br />

� die Empfehlung.<br />

Das typische Mittel zur <strong>Harmonisierung</strong> nach Art 93 EGV ist, obwohl die Organe <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />

bei <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Rechtsform frei sind, die Richtlinie, die hinsichtlich des zu erreichenden<br />

Zieles verbindlich ist, den Staat jedoch bei <strong>der</strong> Umsetzung des Richtlinieninhaltes in<br />

innerstaatliches Recht einen Gestaltungsspielraum belässt. In Österreich wird diese Umsetzung<br />

im Regelfall durch ein formelles Gesetz zu geschehen haben, da eine Umsetzung durch<br />

eine Verordnung iSd Art 18 Abs 2 B-VG nur dann in Betracht kommt, wenn eine hinreichend<br />

bestimmte Grundlage in einem formellen Gesetz vorliegt.<br />

Nationale Regelungen müssen dem Zeck <strong>der</strong> Richtlinie entsprechend ausgelegt werden. Sofern<br />

die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen,<br />

können sich die Einzelnen vor dem nationalen Gericht darauf berufen, wenn <strong>der</strong><br />

Mitgliedstaat Richtlinienbestimmungen nicht fristgerecht o<strong>der</strong> unrichtig in nationales Recht<br />

umsetzt.<br />

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