III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

III. Harmonisierung der Umsatzsteuer III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

steuerrecht.jku.at
von steuerrecht.jku.at Mehr von diesem Publisher
16.01.2013 Aufrufe

ARTIKEL 58 (ex Artikel 73d) (1) Artikel 56 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, b) die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind. (2) Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendbarkeit von Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit diesem Vertrag vereinbar sind. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen Indirekte Steuern -13- ARTICLE 58 (ex Article 73d) 1. The provisions of Article 56 shall be without prejudice to the right of Member States: (a)to apply the relevant provisions of their tax law which distinguish between taxpayers who are not in the same situation with regard to their place of residence or with regard to the place where their capital is invested; (b) to take all requisite measures to prevent infringements of national law and regulations, in particular in the field of taxation and the prudential supervision of financial institutions, or to lay down procedures for the declaration of capital movements for purposes of administrative or statistical information, or to take measures which are justified on grounds of public policy or public security. 2. The provisions of this Chapter shall be without prejudice to the applicability of restrictions on the right of establishment which are compatible with this Treaty.. 3. The measures and procedures referred to in paragraphs 1 and 2 shall not constitute a means of arbitrary discrimination or a disguised restriction on the free movement of capital and payments as defined in Article 56. Beschränkungen des Kapitalverkehrs und des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern sind verboten. Art 58 führt dazu ergänzend aus, dass Art 56 nicht das Recht der Mitgliedstaaten berührt, einschlägige Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln. Solche Ungleichbehandlungen dürfen jedoch weder eine willkürliche Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen. Die Kapitalverkehrsfreiheit spielt dabei vor allem im Bereich der direkten Steuern eine Rolle. Im Gegensatz zur Harmonisierung bei den indirekten Steuern befinden sich die Anpassungen bei den direkten Steuern erst im Anfangsstadium. Die Bemühungen der Europäischen Kommission konzentrieren sich auf das politisch Machbare und das unter Wettbewerbsaspekten absolut Notwendige. Als Minimalziel mussten mit der Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes steuerliche Hemmnisse für eine grenzüberschreitende Betätigung von Unternehmen beseitigt werden.

Indirekte Steuern II.3 Der Harmonisierungsauftrag des EGV für die indirekten Steuern- Art 93 EGV ARTIKEL 93 (ex Artikel 99) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts innerhalb der in Artikel 14 gesetzten Frist notwendig ist. Steuerharmonisierung -14- ARTICLE 93 (ex Article 99) The Council shall, acting unanimously on a proposal from the Commission and after consulting the European Parliament and the Economic and Social Committee, adopt provisions for the harmonisation of legislation concerning turnover taxes, excise duties and other forms of indirect taxation to the extent that such harmonisation is necessary to ensure the establishment and the functioning of the internal market within the time limit laid down in Article 14. Die Ermächtigung der Harmonisierung der indirekten Steuern findet sich in Art 93 EGV (ex Art 99). Art 93 ermöglicht es dem Rat auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern zu erlassen. Dies ist jedoch nur insoweit möglich, als es für das Funktionieren des Binnenmarktes von Nöten ist. Diese Regelung betrifft nur die Harmonisierung der indirekten Steuern, sie schafft keine Rechtsgrundlage für die Harmonisierung der direkten Steuern. Für den Fall, dass direkte Steuern harmonisiert werden sollen, muss die Gemeinschaft auf die generelle Rechtsangleichungsnorm des Art 94 EGV (ex Art 100) zurückgreifen. 2 Art 93 normiert zum einen die formellen Voraussetzungen (Vorschlagsrecht der Kommission, einstimmiger Ratsbeschluss), zum anderen wird der materielle Rahmen der Harmonisierungsbestimmungen (Steuerart, Regelungsumfang) festgelegt. Unter Harmonisierung versteht man den Vorgang, durch den in einem geordneten Verfahren und mit dem Ziel der Schaffung des Binnenmarktes Gemeinschaftsrecht verabschiedet wird, dass den Maßstab für die daraufhin zu erlassenden innerstaatlichen Normen bildet. Dabei muss der sich aus dem Wortlaut des Art 93 EGV ergebende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Beachtung finden, wodurch der Regelungsumfang beschränkt wird. Unter notwendig für das Funktionieren des Binnenmarktes sind all jene Maßnahmen zu verstehen, die eine Vermeidung von Verzerrungen und Verlagerungen des Handels sowie eine Vermeidung von Behinderung des Wettbewerbs bezwecken. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt klar, dass die Steuerharmonisierung keinesfalls ein reiner Selbstzweck ist, sondern dass sie der Verwirklichung eines unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt dienen muss. Da die Harmonisierung in den Integrationsprozess eingebunden, sie daher also dynamisch ist, kann die Harmonisierung umso intensiver und umfassender sein, je weiter die europäische 2 Art 95 Abs 2 schließt expressis verbis die Harmonisierung von Steuernormen qua Binnenmarktkompetenz (Art 95 Abs 1) aus.

Indirekte Steuern<br />

II.3 Der <strong>Harmonisierung</strong>sauftrag des EGV für die indirekten Steuern-<br />

Art 93 EGV<br />

ARTIKEL 93 (ex Artikel 99)<br />

Der Rat erlässt auf Vorschlag <strong>der</strong> Kommission und<br />

nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des<br />

Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die<br />

Bestimmungen zur <strong>Harmonisierung</strong> <strong>der</strong> Rechtsvorschriften<br />

über die <strong>Umsatzsteuer</strong>n, die Verbrauchsabgaben<br />

und sonstige indirekte Steuern, soweit diese<br />

<strong>Harmonisierung</strong> für die Errichtung und das Funktionieren<br />

des Binnenmarkts innerhalb <strong>der</strong> in Artikel 14<br />

gesetzten Frist notwendig ist.<br />

Steuerharmonisierung<br />

-14-<br />

ARTICLE 93 (ex Article 99)<br />

The Council shall, acting unanimously on a proposal<br />

from the Commission and after consulting the<br />

European Parliament and the Economic and Social<br />

Committee, adopt provisions for the harmonisation of<br />

legislation concerning turnover taxes, excise duties<br />

and other forms of indirect taxation to the extent that<br />

such harmonisation is necessary to ensure the<br />

establishment and the functioning of the internal<br />

market within the time limit laid down in Article 14.<br />

Die Ermächtigung <strong>der</strong> <strong>Harmonisierung</strong> <strong>der</strong> indirekten Steuern findet sich in Art 93 EGV (ex<br />

Art 99). Art 93 ermöglicht es dem Rat auf Vorschlag <strong>der</strong> Kommission, nach Anhörung des<br />

Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur<br />

<strong>Harmonisierung</strong> <strong>der</strong> Rechtsvorschriften über die <strong>Umsatzsteuer</strong>n, die Verbrauchsabgaben und<br />

sonstige indirekte Steuern zu erlassen. Dies ist jedoch nur insoweit möglich, als es für das<br />

Funktionieren des Binnenmarktes von Nöten ist.<br />

Diese Regelung betrifft nur die <strong>Harmonisierung</strong> <strong>der</strong> indirekten Steuern, sie schafft keine<br />

Rechtsgrundlage für die <strong>Harmonisierung</strong> <strong>der</strong> direkten Steuern. Für den Fall, dass direkte<br />

Steuern harmonisiert werden sollen, muss die Gemeinschaft auf die generelle Rechtsangleichungsnorm<br />

des Art 94 EGV (ex Art 100) zurückgreifen. 2<br />

Art 93 normiert zum einen die formellen Voraussetzungen (Vorschlagsrecht <strong>der</strong> Kommission,<br />

einstimmiger Ratsbeschluss), zum an<strong>der</strong>en wird <strong>der</strong> materielle Rahmen <strong>der</strong> <strong>Harmonisierung</strong>sbestimmungen<br />

(Steuerart, Regelungsumfang) festgelegt.<br />

Unter <strong>Harmonisierung</strong> versteht man den Vorgang, durch den in einem geordneten Verfahren<br />

und mit dem Ziel <strong>der</strong> Schaffung des Binnenmarktes Gemeinschaftsrecht verabschiedet wird,<br />

dass den Maßstab für die daraufhin zu erlassenden innerstaatlichen Normen bildet.<br />

Dabei muss <strong>der</strong> sich aus dem Wortlaut des Art 93 EGV ergebende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />

Beachtung finden, wodurch <strong>der</strong> Regelungsumfang beschränkt wird. Unter notwendig<br />

für das Funktionieren des Binnenmarktes sind all jene Maßnahmen zu verstehen, die eine<br />

Vermeidung von Verzerrungen und Verlagerungen des Handels sowie eine Vermeidung von<br />

Behin<strong>der</strong>ung des Wettbewerbs bezwecken. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt klar,<br />

dass die Steuerharmonisierung keinesfalls ein reiner Selbstzweck ist, son<strong>der</strong>n dass sie <strong>der</strong><br />

Verwirklichung eines unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt dienen muss.<br />

Da die <strong>Harmonisierung</strong> in den Integrationsprozess eingebunden, sie daher also dynamisch ist,<br />

kann die <strong>Harmonisierung</strong> umso intensiver und umfassen<strong>der</strong> sein, je weiter die europäische<br />

2<br />

Art 95 Abs 2 schließt expressis verbis die <strong>Harmonisierung</strong> von Steuernormen qua Binnenmarktkompetenz<br />

(Art 95 Abs 1) aus.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!