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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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meinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers<br />

ansässig sind, sind nach Maßgabe <strong>der</strong> folgenden<br />

Bestimmungen verboten.<br />

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag<br />

<strong>der</strong> Kommission beschließen, dass dieses<br />

Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen<br />

Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit<br />

eines dritten Landes besitzen und innerhalb <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />

ansässig sind.<br />

Indirekte Steuern<br />

-12-<br />

of nationals of Member States who are established in<br />

a State of the Community other than that of the<br />

person for whom the services are intended.<br />

The Council may, acting by a qualified majority on a<br />

proposal from the Commission, extend the provisions<br />

of the Chapter to nationals of a third country who<br />

provide services and who are established within the<br />

Community.<br />

Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs innerhalb <strong>der</strong> Gemeinschaft für Angehörige <strong>der</strong><br />

Mitgliedstaaten, die in einem an<strong>der</strong>en Staat <strong>der</strong> Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers<br />

ansässig sind, sind verboten. Als Dienstleistungen gelten insbeson<strong>der</strong>e gewerbliche,<br />

kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten.<br />

Mobistar SA ua, 8.9.2005 - Rs C-544/03 und C-545/03<br />

Der Einführung einer Handymastensteuer steht das Gemeinschaftsrecht grundsätzlich nicht<br />

entgegen.<br />

„1. Artikel 59 EG-Vertrag (nach Än<strong>der</strong>ung jetzt Artikel 49 EG) ist dahin auszulegen, dass er<br />

<strong>der</strong> Regelung einer nationalen Behörde o<strong>der</strong> einer Gebietskörperschaft, mit <strong>der</strong> eine Abgabe<br />

auf die Infrastrukturen für Mobilkommunikation und Personal Communications eingeführt<br />

wird, die im Rahmen <strong>der</strong> durch Lizenzen und Genehmigungen gedeckten Tätigkeiten genutzt<br />

werden, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung unterschiedslos für inländische Dienstleistende<br />

wie für solche aus <strong>der</strong> den an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten gilt und die Erbringung von Dienstleistungen<br />

innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats in gleicher Weise wie die Erbringung von<br />

Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten berührt.<br />

2. Abgabenrechtliche Maßnahmen, die auf Infrastrukturen für die Mobilkommunikation angewandt<br />

werden, fallen nur dann unter Artikel 3c <strong>der</strong> hinsichtlich <strong>der</strong> Einführung des vollständigen<br />

Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten durch die Richtlinie 96/19/EG<br />

<strong>der</strong> Kommission vom 13. März 1996 geän<strong>der</strong>ten Richtlinie 90/388/EWG <strong>der</strong> Kommission<br />

vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste,<br />

wenn sie Betreiber, die über beson<strong>der</strong>e o<strong>der</strong> ausschließliche Rechte verfügen o<strong>der</strong> verfügt<br />

haben, gegenüber neuen Betreibern unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar begünstigen und die Wettbewerbssituation<br />

spürbar beeinträchtigen.“<br />

II.2.6 Die Freiheit des Kapitalverkehrs – Artikel 56 und 58 EGV<br />

ARTIKEL 56 (ex Artikel 73b)<br />

(1) Im Rahmen <strong>der</strong> Bestimmungen dieses Kapitels<br />

sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen<br />

den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten<br />

und dritten Län<strong>der</strong>n verboten.<br />

(2) Im Rahmen <strong>der</strong> Bestimmungen dieses Kapitels<br />

sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs<br />

zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den<br />

Mitgliedstaaten und dritten Län<strong>der</strong>n verboten.<br />

ARTICLE 56 (ex Article 73b)<br />

1. Within the framework of the provisions set out in<br />

this Chapter, all restrictions on the movement of<br />

capital between Member States and between Member<br />

States and third countries shall be prohibited.<br />

2. Within the framework of the provisions set out in<br />

this Chapter, all restrictions on payments between<br />

Member States and between Member States and third<br />

countries shall be prohibited.

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