III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
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meinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers<br />
ansässig sind, sind nach Maßgabe <strong>der</strong> folgenden<br />
Bestimmungen verboten.<br />
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag<br />
<strong>der</strong> Kommission beschließen, dass dieses<br />
Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen<br />
Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit<br />
eines dritten Landes besitzen und innerhalb <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />
ansässig sind.<br />
Indirekte Steuern<br />
-12-<br />
of nationals of Member States who are established in<br />
a State of the Community other than that of the<br />
person for whom the services are intended.<br />
The Council may, acting by a qualified majority on a<br />
proposal from the Commission, extend the provisions<br />
of the Chapter to nationals of a third country who<br />
provide services and who are established within the<br />
Community.<br />
Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs innerhalb <strong>der</strong> Gemeinschaft für Angehörige <strong>der</strong><br />
Mitgliedstaaten, die in einem an<strong>der</strong>en Staat <strong>der</strong> Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers<br />
ansässig sind, sind verboten. Als Dienstleistungen gelten insbeson<strong>der</strong>e gewerbliche,<br />
kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten.<br />
Mobistar SA ua, 8.9.2005 - Rs C-544/03 und C-545/03<br />
Der Einführung einer Handymastensteuer steht das Gemeinschaftsrecht grundsätzlich nicht<br />
entgegen.<br />
„1. Artikel 59 EG-Vertrag (nach Än<strong>der</strong>ung jetzt Artikel 49 EG) ist dahin auszulegen, dass er<br />
<strong>der</strong> Regelung einer nationalen Behörde o<strong>der</strong> einer Gebietskörperschaft, mit <strong>der</strong> eine Abgabe<br />
auf die Infrastrukturen für Mobilkommunikation und Personal Communications eingeführt<br />
wird, die im Rahmen <strong>der</strong> durch Lizenzen und Genehmigungen gedeckten Tätigkeiten genutzt<br />
werden, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung unterschiedslos für inländische Dienstleistende<br />
wie für solche aus <strong>der</strong> den an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten gilt und die Erbringung von Dienstleistungen<br />
innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats in gleicher Weise wie die Erbringung von<br />
Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten berührt.<br />
2. Abgabenrechtliche Maßnahmen, die auf Infrastrukturen für die Mobilkommunikation angewandt<br />
werden, fallen nur dann unter Artikel 3c <strong>der</strong> hinsichtlich <strong>der</strong> Einführung des vollständigen<br />
Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten durch die Richtlinie 96/19/EG<br />
<strong>der</strong> Kommission vom 13. März 1996 geän<strong>der</strong>ten Richtlinie 90/388/EWG <strong>der</strong> Kommission<br />
vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste,<br />
wenn sie Betreiber, die über beson<strong>der</strong>e o<strong>der</strong> ausschließliche Rechte verfügen o<strong>der</strong> verfügt<br />
haben, gegenüber neuen Betreibern unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar begünstigen und die Wettbewerbssituation<br />
spürbar beeinträchtigen.“<br />
II.2.6 Die Freiheit des Kapitalverkehrs – Artikel 56 und 58 EGV<br />
ARTIKEL 56 (ex Artikel 73b)<br />
(1) Im Rahmen <strong>der</strong> Bestimmungen dieses Kapitels<br />
sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen<br />
den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten<br />
und dritten Län<strong>der</strong>n verboten.<br />
(2) Im Rahmen <strong>der</strong> Bestimmungen dieses Kapitels<br />
sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs<br />
zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den<br />
Mitgliedstaaten und dritten Län<strong>der</strong>n verboten.<br />
ARTICLE 56 (ex Article 73b)<br />
1. Within the framework of the provisions set out in<br />
this Chapter, all restrictions on the movement of<br />
capital between Member States and between Member<br />
States and third countries shall be prohibited.<br />
2. Within the framework of the provisions set out in<br />
this Chapter, all restrictions on payments between<br />
Member States and between Member States and third<br />
countries shall be prohibited.