III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

III. Harmonisierung der Umsatzsteuer III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

steuerrecht.jku.at
von steuerrecht.jku.at Mehr von diesem Publisher
16.01.2013 Aufrufe

Indirekte Steuern II.1.3 Kompensationsverbot, Ausnahmen gemäß Art 92 Art 92 EGV sieht vor, dass für Abgaben außer Umsatzsteuer, Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern Entlastungen und Rückvergütungen bei der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten, sowie Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten nur zulässig sind, soweit sie der Rat vorher mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission für eine bestimmte Zeit genehmigt hat. Die mangelnde praktische Relevanz dieser Norm zeigt sich dadurch, dass bisher kein einziger Genehmigungsantrag einlangte. Art 92 ist unmittelbar anwendbar. II.2 Die Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft II.2.1 Das allgemeine Diskriminierungsverbot - Artikel 12 EGV Artikel 12 (ex-Artikel 6) Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 251 Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen. -9- Article 12 (ex Article 6) Within the scope of application of this Treaty, and without prejudice to any special provisions contained therein, any discrimination on grounds of nationality shall be prohibited. The Council, acting in accordance with the procedure referred to in Article 251, may adopt rules designed to prohibit such discrimination. Im gesamten Anwendungsgebiet des Vertrages ist jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verboten. II.2.2 Die Arbeitnehmerfreizügigkeit - Artikel 39 EGV ARTIKEL 39 (ex Artikel 48) (1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. (2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. (3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht, a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; ARTICLE 39 (ex Article 48) 1. Freedom of movement for workers shall be secured within the Community. 2. Such freedom of movement shall entail the abolition of any discrimination based on nationality between workers of the Member States as regards employment, remuneration and other conditions of work and employment. 3. It shall entail the right, subject to limitations justified on grounds of public policy, public security or public health: (a)to accept offers of employment actually made; (b) to move freely within the territory of Member States for this purpose; (c) to stay in a Member State for the purpose of employment in accordance with the provisions governing the employment of nationals of that State laid down by law, regulation or administrative action;

d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt. (4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. Indirekte Steuern -10- (d) to remain in the territory of a Member State after having been employed in that State, subject to conditions which shall be embodied in implementing regulations to be drawn up by the Commission. 4. The provisions of this Article shall not apply to employment in the public service. Dieser Artikel umfasst die Abschaffung der unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer bezüglich Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbeitsbedingungen aufgrund der Staatsangehörigkeit. Er beinhaltet weiter das Recht der Arbeitnehmer, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen sowie dort einer Beschäftigung nachzugehen. Keine Anwendung findet der Artikel auf die öffentliche Verwaltung Weigel und Weigel, 29.4.2004 – Rs C-387/01 Im Ausgangsfall ging es um ein deutsches Ehepaar, welches nach Österreich umzog und im Zuge dessen zwei PKW in Österreich anmeldete. Das Finanzamt setzte daraufhin die NoVA für diese Fahrzeuge gemäß § 1 Z 3 NoVAG fest. Die Beschwerdeführer sahen darin eine unzulässige Diskriminierung und einen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Der EuGH hat für Recht erkannt: „1. Die Artikel 39 EG und 12 EG stehen dem nicht entgegen, dass einer Privatperson aus einem Mitgliedstaat, die sich aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt und dabei ihr Kraftfahrzeug in den letztgenannten Staat einführt, eine Verbrauchssteuer wie die im Ausgangsverfahren streitige Normverbrauchs-Grundabgabe auferlegt wird. 2. Eine Verbrauchsabgabe wie die im Ausgangsverfahren streitige Normverbrauchs- Grundabgabe ist eine inländische Abgabe, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht anhand der Artikel 23 EG und 25 EG, sondern anhand des Artikels 90 EG zu prüfen ist. 3. Artikel 90 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Verbrauchsabgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe nicht entgegensteht, soweit deren Beträge den tatsächlichen Wertverlust der von einer Privatperson eingeführten gebrauchten Kraftfahrzeuge genau widerspiegeln und die Erreichung des Zieles ermöglichen, derartige Fahrzeuge so zu besteuern, dass auf keinen Fall der Betrag der Restabgabe überschritten wird, der im Wert gleichartiger, im Inland bereits zugelassener Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist. 4. Artikel 90 EG ist dahin auszulegen, dass er im Fall der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeugs aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine Privatperson der Erhebung eines Zuschlags von 20% auf eine Abgabe mit den Merkmalen der im Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe entgegensteht.“ II.2.3 Die Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EGV ARTIKEL 43 (ex Artikel 52) Die Beschränkungen der freien Niederlassung von ARTICLE 43 (ex Article 52) Within the framework of the provisions set out

d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet<br />

eines Mitgliedstaats unter Bedingungen<br />

zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen<br />

festlegt.<br />

(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die<br />

Beschäftigung in <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung.<br />

Indirekte Steuern<br />

-10-<br />

(d) to remain in the territory of a Member State after<br />

having been employed in that State, subject to<br />

conditions which shall be embodied in implementing<br />

regulations to be drawn up by the Commission.<br />

4. The provisions of this Article shall not apply to<br />

employment in the public service.<br />

Dieser Artikel umfasst die Abschaffung <strong>der</strong> unterschiedlichen Behandlung <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

bezüglich Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbeitsbedingungen aufgrund <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit.<br />

Er beinhaltet weiter das Recht <strong>der</strong> Arbeitnehmer, sich in den Mitgliedstaaten<br />

frei zu bewegen sowie dort einer Beschäftigung nachzugehen. Keine Anwendung findet <strong>der</strong><br />

Artikel auf die öffentliche Verwaltung<br />

Weigel und Weigel, 29.4.2004 – Rs C-387/01<br />

Im Ausgangsfall ging es um ein deutsches Ehepaar, welches nach Österreich umzog und im<br />

Zuge dessen zwei PKW in Österreich anmeldete. Das Finanzamt setzte daraufhin die NoVA<br />

für diese Fahrzeuge gemäß § 1 Z 3 NoVAG fest. Die Beschwerdeführer sahen darin eine unzulässige<br />

Diskriminierung und einen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit.<br />

Der EuGH hat für Recht erkannt:<br />

„1. Die Artikel 39 EG und 12 EG stehen dem nicht entgegen, dass einer Privatperson aus einem<br />

Mitgliedstaat, die sich aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat<br />

nie<strong>der</strong>lässt und dabei ihr Kraftfahrzeug in den letztgenannten Staat einführt, eine<br />

Verbrauchssteuer wie die im Ausgangsverfahren streitige Normverbrauchs-Grundabgabe auferlegt<br />

wird.<br />

2. Eine Verbrauchsabgabe wie die im Ausgangsverfahren streitige Normverbrauchs-<br />

Grundabgabe ist eine inländische Abgabe, <strong>der</strong>en Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht<br />

nicht anhand <strong>der</strong> Artikel 23 EG und 25 EG, son<strong>der</strong>n anhand des Artikels 90 EG zu prüfen ist.<br />

3. Artikel 90 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Verbrauchsabgabe wie <strong>der</strong> im Ausgangsverfahren<br />

streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe nicht entgegensteht, soweit <strong>der</strong>en Beträge<br />

den tatsächlichen Wertverlust <strong>der</strong> von einer Privatperson eingeführten gebrauchten Kraftfahrzeuge<br />

genau wi<strong>der</strong>spiegeln und die Erreichung des Zieles ermöglichen, <strong>der</strong>artige Fahrzeuge<br />

so zu besteuern, dass auf keinen Fall <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> Restabgabe überschritten wird, <strong>der</strong> im<br />

Wert gleichartiger, im Inland bereits zugelassener Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist.<br />

4. Artikel 90 EG ist dahin auszulegen, dass er im Fall <strong>der</strong> Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeugs<br />

aus einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat durch eine Privatperson <strong>der</strong> Erhebung eines Zuschlags von<br />

20% auf eine Abgabe mit den Merkmalen <strong>der</strong> im Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe<br />

entgegensteht.“<br />

II.2.3 Die Nie<strong>der</strong>lassungsfreiheit - Artikel 43 EGV<br />

ARTIKEL 43 (ex Artikel 52)<br />

Die Beschränkungen <strong>der</strong> freien Nie<strong>der</strong>lassung von<br />

ARTICLE 43 (ex Article 52)<br />

Within the framework of the provisions set out

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!