III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
Indirekte Steuern VII. Harmonisierung der Energiebesteuerung Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom Die genannte Richtlinie verfolgt vor allem das Ziel einer Harmonisierung der Besteuerung von Energieerzeugnissen verschiedener Art, um insbesondere das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes unter gleichen Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen. Die Richtlinie ist seit 31.10.2003 in Kraft und war bis 31.12.2003 von den Mitgliedstaaten umzusetzen. � Bis zum Erlass dieser Richtlinie bestand eine gemeinschaftsweite Harmonisierung für Verbrauchssteuern auf vergleichbare Produkte nur für die Mineralölsteuer (Richtlinie 92/81/EWG vom 19.Oktober 1992). � Dieses Fehlen weiterer Angleichung wurde als dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes potentiell abträglich angesehen. � Daher sollte die neue Richtlinie ein System von Mindeststeuersätzen für sämtliche Energieerzeugnisse schaffen � Im Wesentlichen beschränken sich die Rahmenvorschriften der Richtlinie dabei auf Energieerzeugnisse, die als Kraftstoff oder als Heizstoff verwendet werden, wobei auch entsprechend eingesetzter elektrischer Strom unter die Richtlinienvorschriften fällt. � Unter bestimmten Voraussetzungen werden den Mitgliedsstaaten in der Richtlinie Möglichkeiten eingeräumt, abweichend Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen zu gewähren, wobei die Zwecke vorgegeben, die Mittel allerdings weitgehend freigestellt sind (direkte Befreiung, Steuersatzstaffelung, vollständige oder teilweise Steuererstattung). � Ausdrücklich von der Richtlinienregelung befreit sind Lieferungen von Energieerzeugnissen als Kraftstoff für die gewerbliche Luftfahrt (insbesondere Kerosin) � Als Übergangsregelung dürfen die einzelnen Mitgliedsstaaten bestehende im Anhang der Richtlinie festgelegte Befreiungen beibehalten. In Österreich etwa Erdgas, Methan, im öffentlichen Personennahverkehr als Kraftstoff genutztes Flüssiggas und als Heizstoff wieder verwendetes Altöl. Mit der Richtlinie 2003/96/EG besteht somit in den Mitgliedstaaten eine Rechtsgrundlage für die Harmonisierung der Energiesteuern. In Österreich ist die Richtlinie neben der Mineralölsteuer für die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Energieabgabenvergütung von Bedeutung. -107-
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Indirekte Steuern<br />
VII. <strong>Harmonisierung</strong> <strong>der</strong> Energiebesteuerung<br />
Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.Oktober 2003 zur Restrukturierung <strong>der</strong> gemeinschaftlichen<br />
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und<br />
elektrischem Strom<br />
Die genannte Richtlinie verfolgt vor allem das Ziel einer <strong>Harmonisierung</strong> <strong>der</strong> Besteuerung<br />
von Energieerzeugnissen verschiedener Art, um insbeson<strong>der</strong>e das reibungslose Funktionieren<br />
des Binnenmarktes unter gleichen Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen. Die Richtlinie<br />
ist seit 31.10.2003 in Kraft und war bis 31.12.2003 von den Mitgliedstaaten umzusetzen.<br />
� Bis zum Erlass dieser Richtlinie bestand eine gemeinschaftsweite <strong>Harmonisierung</strong> für<br />
Verbrauchssteuern auf vergleichbare Produkte nur für die Mineralölsteuer (Richtlinie<br />
92/81/EWG vom 19.Oktober 1992).<br />
� Dieses Fehlen weiterer Angleichung wurde als dem reibungslosen Funktionieren des<br />
Binnenmarktes potentiell abträglich angesehen.<br />
� Daher sollte die neue Richtlinie ein System von Mindeststeuersätzen für sämtliche Energieerzeugnisse<br />
schaffen<br />
� Im Wesentlichen beschränken sich die Rahmenvorschriften <strong>der</strong> Richtlinie dabei auf<br />
Energieerzeugnisse, die als Kraftstoff o<strong>der</strong> als Heizstoff verwendet werden, wobei<br />
auch entsprechend eingesetzter elektrischer Strom unter die Richtlinienvorschriften<br />
fällt.<br />
� Unter bestimmten Voraussetzungen werden den Mitgliedsstaaten in <strong>der</strong> Richtlinie<br />
Möglichkeiten eingeräumt, abweichend Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen<br />
zu gewähren, wobei die Zwecke vorgegeben, die Mittel allerdings weitgehend freigestellt<br />
sind (direkte Befreiung, Steuersatzstaffelung, vollständige o<strong>der</strong> teilweise Steuererstattung).<br />
� Ausdrücklich von <strong>der</strong> Richtlinienregelung befreit sind Lieferungen von Energieerzeugnissen<br />
als Kraftstoff für die gewerbliche Luftfahrt (insbeson<strong>der</strong>e Kerosin)<br />
� Als Übergangsregelung dürfen die einzelnen Mitgliedsstaaten bestehende im Anhang<br />
<strong>der</strong> Richtlinie festgelegte Befreiungen beibehalten. In Österreich etwa Erdgas, Methan,<br />
im öffentlichen Personennahverkehr als Kraftstoff genutztes Flüssiggas und als<br />
Heizstoff wie<strong>der</strong> verwendetes Altöl.<br />
Mit <strong>der</strong> Richtlinie 2003/96/EG besteht somit in den Mitgliedstaaten eine Rechtsgrundlage für<br />
die <strong>Harmonisierung</strong> <strong>der</strong> Energiesteuern. In Österreich ist die Richtlinie neben <strong>der</strong> Mineralölsteuer<br />
für die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Energieabgabenvergütung von<br />
Bedeutung.<br />
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