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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

chung unterzogen worden ist, es sei denn, diese Pflicht dient <strong>der</strong> Feststellung, ob das Fahrzeug<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen genügt, die an im Mitgliedstaat des Gebrauchs zugelassene Fahrzeuge<br />

gestellt werden und bei <strong>der</strong> Untersuchung im erstgenannten Staat nicht kontrolliert worden<br />

sind, bzw., ob <strong>der</strong> Zustand des Fahrzeugs sich seit seiner Untersuchung im erstgenannten<br />

Staat, wenn es zwischenzeitlich auf öffentlichen Straßen benutzt worden ist, nicht verschlechtert<br />

hat, sofern die gleiche Untersuchung auch vorgeschrieben ist, wenn ein im Staat des<br />

Gebrauchs früher untersuchtes Fahrzeug zur Zulassung in diesem Staat angemeldet wird;<br />

- die Pflicht, im Mitgliedstaat des Gebrauchs eine Verbrauchsabgabe zu entrichten, <strong>der</strong>en Höhe<br />

nicht proportional zur Dauer <strong>der</strong> Zulassung des Fahrzeugs in diesem Staat ist.“<br />

Weber's Wine World Handels-GmbH ua, 2.10.2003 - Rs C-147/01<br />

Infolge des EKW-Urteils (EKW und Wein & Co., 9.3.2000 - Rs C-437/97, siehe oben) war<br />

die österreichische Getränkesteuer aufgehoben worden. Entsprechend dem Urteilstenor des<br />

EuGH musste auch für die Rückzahlung <strong>der</strong> bereits entrichteten Steuer gesorgt werden, sofern<br />

diese bereits vor Erlass des EKW-Urteils zurückverlangt worden waren. Als Reaktion auf<br />

dieses Urteil wurden die entsprechenden Abgabenordnungen novelliert, wobei die Rückzahlung<br />

dann ausgeschlossen wurde, wenn die Steuer wirtschaftlich auf die Letztverbraucher<br />

überwälzt worden ist. Gegen den auf diese – im Ausgangsfall in <strong>der</strong> Wiener Abgabenordnung<br />

enthaltene – Bestimmung gestützten Bescheid setzten sich das Weinhandelsunternehmen und<br />

drei Restaurants beim VwGH zur Wehr, <strong>der</strong> daraufhin vom EuGH um Auslegung des genannten<br />

Urteils sowie Art 10 EG.<br />

Der EuGH entschied:<br />

„1. Der Erlass einer Regelung wie <strong>der</strong> Wiener Abgabenordnung durch einen Mitgliedstaat,<br />

durch die das Verfahren zur Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge verschärft wird, um<br />

den möglichen Auswirkungen eines Urteils des Gerichtshofes vorzubeugen, nach dem das<br />

Gemeinschaftsrecht <strong>der</strong> Beibehaltung einer innerstaatlichen Abgabe entgegensteht, verstößt<br />

nur dann gegen dieses Recht, nämlich gegen Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG),<br />

wenn diese Regelung spezifisch diese Abgabe betrifft; es obliegt dem nationalen Gericht, dies<br />

zu prüfen.<br />

2. Die gemeinschaftsrechtlichen Regeln über die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge<br />

stehen einer innerstaatlichen Regelung entgegen, die - was das nationale Gericht zu prüfen hat<br />

- die Erstattung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Abgabe allein deshalb versagt, weil diese<br />

auf Dritte abgewälzt worden ist, ohne dass <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> ungerechtfertigten Bereicherung<br />

des Abgabepflichtigen festgestellt würde, zu <strong>der</strong> die Erstattung dieser Abgabe führen würde.<br />

3. Das Äquivalenzprinzip steht einer innerstaatlichen Regelung entgegen, nach <strong>der</strong> das Verfahren<br />

für auf das Gemeinschaftsrecht gestützte Anträge auf Erstattung einer gemeinschaftsrechtswidrig<br />

erhobenen Abgabe weniger günstig gestaltet ist als für entsprechende Anträge,<br />

die auf bestimmte innerstaatliche Bestimmungen gestützt sind. Es ist Sache des nationalen<br />

Gerichts, aufgrund einer umfassenden Würdigung des nationalen Rechts festzustellen, ob tatsächlich<br />

zum einen nur den Klägern, die eine auf innerstaatliches Verfassungsrecht gestützte<br />

Klage erheben, die Anlassfallwirkung zukommt und ob zum an<strong>der</strong>en die Vorschriften über<br />

die Erstattung von für mit dem innerstaatlichen Verfassungsrecht unvereinbar befundenen<br />

Abgaben günstiger sind als diejenigen über die Erstattung von mit dem Gemeinschaftsrecht<br />

für unvereinbar befundenen Abgaben.<br />

4. Das Effektivitätsprinzip steht innerstaatlichen Rechtsvorschriften o<strong>der</strong> einer innerstaatlichen<br />

Verwaltungspraxis entgegen, die die Ausübung <strong>der</strong> durch die Gemeinschaftsrechtsordnung<br />

verliehenen Rechte dadurch praktisch unmöglich machen o<strong>der</strong> übermäßig erschweren,<br />

dass sie allein aufgrund <strong>der</strong> Abwälzung <strong>der</strong> Abgabe auf Dritte eine Vermutung für eine ungerechtfertigte<br />

Bereicherung aufstellen.“<br />

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