III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
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Indirekte Steuern<br />
chung unterzogen worden ist, es sei denn, diese Pflicht dient <strong>der</strong> Feststellung, ob das Fahrzeug<br />
den Anfor<strong>der</strong>ungen genügt, die an im Mitgliedstaat des Gebrauchs zugelassene Fahrzeuge<br />
gestellt werden und bei <strong>der</strong> Untersuchung im erstgenannten Staat nicht kontrolliert worden<br />
sind, bzw., ob <strong>der</strong> Zustand des Fahrzeugs sich seit seiner Untersuchung im erstgenannten<br />
Staat, wenn es zwischenzeitlich auf öffentlichen Straßen benutzt worden ist, nicht verschlechtert<br />
hat, sofern die gleiche Untersuchung auch vorgeschrieben ist, wenn ein im Staat des<br />
Gebrauchs früher untersuchtes Fahrzeug zur Zulassung in diesem Staat angemeldet wird;<br />
- die Pflicht, im Mitgliedstaat des Gebrauchs eine Verbrauchsabgabe zu entrichten, <strong>der</strong>en Höhe<br />
nicht proportional zur Dauer <strong>der</strong> Zulassung des Fahrzeugs in diesem Staat ist.“<br />
Weber's Wine World Handels-GmbH ua, 2.10.2003 - Rs C-147/01<br />
Infolge des EKW-Urteils (EKW und Wein & Co., 9.3.2000 - Rs C-437/97, siehe oben) war<br />
die österreichische Getränkesteuer aufgehoben worden. Entsprechend dem Urteilstenor des<br />
EuGH musste auch für die Rückzahlung <strong>der</strong> bereits entrichteten Steuer gesorgt werden, sofern<br />
diese bereits vor Erlass des EKW-Urteils zurückverlangt worden waren. Als Reaktion auf<br />
dieses Urteil wurden die entsprechenden Abgabenordnungen novelliert, wobei die Rückzahlung<br />
dann ausgeschlossen wurde, wenn die Steuer wirtschaftlich auf die Letztverbraucher<br />
überwälzt worden ist. Gegen den auf diese – im Ausgangsfall in <strong>der</strong> Wiener Abgabenordnung<br />
enthaltene – Bestimmung gestützten Bescheid setzten sich das Weinhandelsunternehmen und<br />
drei Restaurants beim VwGH zur Wehr, <strong>der</strong> daraufhin vom EuGH um Auslegung des genannten<br />
Urteils sowie Art 10 EG.<br />
Der EuGH entschied:<br />
„1. Der Erlass einer Regelung wie <strong>der</strong> Wiener Abgabenordnung durch einen Mitgliedstaat,<br />
durch die das Verfahren zur Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge verschärft wird, um<br />
den möglichen Auswirkungen eines Urteils des Gerichtshofes vorzubeugen, nach dem das<br />
Gemeinschaftsrecht <strong>der</strong> Beibehaltung einer innerstaatlichen Abgabe entgegensteht, verstößt<br />
nur dann gegen dieses Recht, nämlich gegen Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG),<br />
wenn diese Regelung spezifisch diese Abgabe betrifft; es obliegt dem nationalen Gericht, dies<br />
zu prüfen.<br />
2. Die gemeinschaftsrechtlichen Regeln über die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge<br />
stehen einer innerstaatlichen Regelung entgegen, die - was das nationale Gericht zu prüfen hat<br />
- die Erstattung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Abgabe allein deshalb versagt, weil diese<br />
auf Dritte abgewälzt worden ist, ohne dass <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> ungerechtfertigten Bereicherung<br />
des Abgabepflichtigen festgestellt würde, zu <strong>der</strong> die Erstattung dieser Abgabe führen würde.<br />
3. Das Äquivalenzprinzip steht einer innerstaatlichen Regelung entgegen, nach <strong>der</strong> das Verfahren<br />
für auf das Gemeinschaftsrecht gestützte Anträge auf Erstattung einer gemeinschaftsrechtswidrig<br />
erhobenen Abgabe weniger günstig gestaltet ist als für entsprechende Anträge,<br />
die auf bestimmte innerstaatliche Bestimmungen gestützt sind. Es ist Sache des nationalen<br />
Gerichts, aufgrund einer umfassenden Würdigung des nationalen Rechts festzustellen, ob tatsächlich<br />
zum einen nur den Klägern, die eine auf innerstaatliches Verfassungsrecht gestützte<br />
Klage erheben, die Anlassfallwirkung zukommt und ob zum an<strong>der</strong>en die Vorschriften über<br />
die Erstattung von für mit dem innerstaatlichen Verfassungsrecht unvereinbar befundenen<br />
Abgaben günstiger sind als diejenigen über die Erstattung von mit dem Gemeinschaftsrecht<br />
für unvereinbar befundenen Abgaben.<br />
4. Das Effektivitätsprinzip steht innerstaatlichen Rechtsvorschriften o<strong>der</strong> einer innerstaatlichen<br />
Verwaltungspraxis entgegen, die die Ausübung <strong>der</strong> durch die Gemeinschaftsrechtsordnung<br />
verliehenen Rechte dadurch praktisch unmöglich machen o<strong>der</strong> übermäßig erschweren,<br />
dass sie allein aufgrund <strong>der</strong> Abwälzung <strong>der</strong> Abgabe auf Dritte eine Vermutung für eine ungerechtfertigte<br />
Bereicherung aufstellen.“<br />
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