III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
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Indirekte Steuern<br />
VI.2 Die Rechtsprechung des EuGH zu den Verbrauchsteuern<br />
Evangelischer Krankenhausverein Wien ua, 9.3.2000 - Rs C-437/97<br />
„Die Getränkesteuer entspricht strukturell auch dem Mehrwertsteuerrecht nicht. Zwar verstößt<br />
sie nicht gegen Artikel 33 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie; sie entspricht jedoch nicht den Grundsätzen<br />
<strong>der</strong> Mehrwertsteuer in Bezug auf die Berechnung und die Steuerentstehung. Denn da sie<br />
nur auf <strong>der</strong> Stufe des Verkaufs an den Endverbraucher erhoben wird, wird sie nicht auf je<strong>der</strong><br />
Stufe <strong>der</strong> Erzeugung und des Vertriebs erhoben; außerdem wird sie berechnet, ohne dass die<br />
Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bestünde.<br />
Auf die erste Frage ist zu antworten, dass Artikel 33 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> Richtlinie 91/680 <strong>der</strong> Beibehaltung einer Abgabe wie <strong>der</strong> im Ausgangsverfahren streitigen<br />
Getränkesteuer, die auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter<br />
o<strong>der</strong> dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich <strong>der</strong> mitverkauften<br />
Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, erhoben wird, nicht entgegensteht.<br />
Auf die zweite Frage ist somit zu antworten, dass Artikel 3 Absatz 3 <strong>der</strong> Verbrauchsteuerrichtlinie<br />
<strong>der</strong> Beibehaltung einer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis erhobenen Steuer<br />
wie <strong>der</strong> im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht. Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie<br />
steht jedoch <strong>der</strong> Beibehaltung einer auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer wie<br />
<strong>der</strong>jenigen entgegen, um die es im Ausgangsverfahren geht.<br />
Nach alledem verfolgt eine Abgabe wie die auf alkoholische Getränke erhobene Steuer keine<br />
beson<strong>der</strong>e Zielsetzung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 <strong>der</strong> Verbrauchsteuerrichtlinie.<br />
Deshalb ist zu bestimmen, dass sich niemand auf Artikel 3 Absatz 2 <strong>der</strong> Verbrauchsteuerrichtlinie<br />
berufen kann, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke,<br />
die vor Erlass dieses Urteils entrichtet wurden o<strong>der</strong> fällig geworden sind, geltend zu<br />
machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben o<strong>der</strong> einen entsprechenden<br />
Rechtsbehelf eingelegt.“<br />
Cura Anlagen GmbH, 21.3.2002 - Rs C-451/99<br />
„Die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 EG bis 55<br />
EG) stehen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren streitigen<br />
entgegen, nach denen ein im Inland ansässiges Unternehmen, das ein in einem an<strong>der</strong>en<br />
Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug least, für dieses Fahrzeug im Inland eine Zulassung<br />
erwirken muss, um es dort über einen bestimmten Zeitraum hinaus benutzen zu können, <strong>der</strong><br />
so kurz ist, im vorliegenden Fall drei Tage, dass die Einhaltung <strong>der</strong> auferlegten Verpflichtungen<br />
unmöglich gemacht o<strong>der</strong> übermäßig erschwert wird. Dieselben Bestimmungen des Vertrages<br />
stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren streitigen<br />
entgegen, nach denen ein im Inland ansässiges Unternehmen, das ein in einem an<strong>der</strong>en<br />
Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug least, für dieses Fahrzeug eine Zulassung im Inland<br />
erwirken und hierfür eine o<strong>der</strong> mehrere <strong>der</strong> folgenden Bedingungen erfüllen muss:<br />
- die Pflicht des Inhabers <strong>der</strong> Kraftfahrzeugzulassung, im Mitgliedstaat des Gebrauchs einen<br />
Sitz o<strong>der</strong> eine Nie<strong>der</strong>lassung zu haben, so dass das Leasingunternehmen gezwungen ist, entwe<strong>der</strong><br />
in diesem Mitgliedstaat eine Hauptnie<strong>der</strong>lassung zu haben o<strong>der</strong> in die Zulassung des<br />
Fahrzeugs auf den Namen des Leasingnehmers und in die sich daraus ergebende Beschränkung<br />
seiner Rechte an dem Fahrzeug einzuwilligen;<br />
- die Pflicht zur Versicherung des Kraftfahrzeugs bei einem im Mitgliedstaat des Gebrauchs<br />
hierzu berechtigten Versicherer, sofern dies bedeutet, dass <strong>der</strong> Versicherer in diesem Mitgliedstaat<br />
als Herkunftsstaat im Sinne <strong>der</strong> Richtlinien über die Schadenversicherung seine<br />
Hauptnie<strong>der</strong>lassung haben und dort über eine behördliche Zulassung verfügen muss;<br />
- die Pflicht, das Fahrzeug einer technischen Untersuchung zu unterziehen, wenn es in dem<br />
Mitgliedstaat <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung des Leasingunternehmens bereits einer technischen Untersu-<br />
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