16.01.2013 Aufrufe

III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Indirekte Steuern<br />

VI.2 Die Rechtsprechung des EuGH zu den Verbrauchsteuern<br />

Evangelischer Krankenhausverein Wien ua, 9.3.2000 - Rs C-437/97<br />

„Die Getränkesteuer entspricht strukturell auch dem Mehrwertsteuerrecht nicht. Zwar verstößt<br />

sie nicht gegen Artikel 33 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie; sie entspricht jedoch nicht den Grundsätzen<br />

<strong>der</strong> Mehrwertsteuer in Bezug auf die Berechnung und die Steuerentstehung. Denn da sie<br />

nur auf <strong>der</strong> Stufe des Verkaufs an den Endverbraucher erhoben wird, wird sie nicht auf je<strong>der</strong><br />

Stufe <strong>der</strong> Erzeugung und des Vertriebs erhoben; außerdem wird sie berechnet, ohne dass die<br />

Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bestünde.<br />

Auf die erste Frage ist zu antworten, dass Artikel 33 <strong>der</strong> Sechsten Richtlinie in <strong>der</strong> Fassung<br />

<strong>der</strong> Richtlinie 91/680 <strong>der</strong> Beibehaltung einer Abgabe wie <strong>der</strong> im Ausgangsverfahren streitigen<br />

Getränkesteuer, die auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter<br />

o<strong>der</strong> dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich <strong>der</strong> mitverkauften<br />

Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, erhoben wird, nicht entgegensteht.<br />

Auf die zweite Frage ist somit zu antworten, dass Artikel 3 Absatz 3 <strong>der</strong> Verbrauchsteuerrichtlinie<br />

<strong>der</strong> Beibehaltung einer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis erhobenen Steuer<br />

wie <strong>der</strong> im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht. Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie<br />

steht jedoch <strong>der</strong> Beibehaltung einer auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer wie<br />

<strong>der</strong>jenigen entgegen, um die es im Ausgangsverfahren geht.<br />

Nach alledem verfolgt eine Abgabe wie die auf alkoholische Getränke erhobene Steuer keine<br />

beson<strong>der</strong>e Zielsetzung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 <strong>der</strong> Verbrauchsteuerrichtlinie.<br />

Deshalb ist zu bestimmen, dass sich niemand auf Artikel 3 Absatz 2 <strong>der</strong> Verbrauchsteuerrichtlinie<br />

berufen kann, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke,<br />

die vor Erlass dieses Urteils entrichtet wurden o<strong>der</strong> fällig geworden sind, geltend zu<br />

machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben o<strong>der</strong> einen entsprechenden<br />

Rechtsbehelf eingelegt.“<br />

Cura Anlagen GmbH, 21.3.2002 - Rs C-451/99<br />

„Die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 EG bis 55<br />

EG) stehen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren streitigen<br />

entgegen, nach denen ein im Inland ansässiges Unternehmen, das ein in einem an<strong>der</strong>en<br />

Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug least, für dieses Fahrzeug im Inland eine Zulassung<br />

erwirken muss, um es dort über einen bestimmten Zeitraum hinaus benutzen zu können, <strong>der</strong><br />

so kurz ist, im vorliegenden Fall drei Tage, dass die Einhaltung <strong>der</strong> auferlegten Verpflichtungen<br />

unmöglich gemacht o<strong>der</strong> übermäßig erschwert wird. Dieselben Bestimmungen des Vertrages<br />

stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren streitigen<br />

entgegen, nach denen ein im Inland ansässiges Unternehmen, das ein in einem an<strong>der</strong>en<br />

Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug least, für dieses Fahrzeug eine Zulassung im Inland<br />

erwirken und hierfür eine o<strong>der</strong> mehrere <strong>der</strong> folgenden Bedingungen erfüllen muss:<br />

- die Pflicht des Inhabers <strong>der</strong> Kraftfahrzeugzulassung, im Mitgliedstaat des Gebrauchs einen<br />

Sitz o<strong>der</strong> eine Nie<strong>der</strong>lassung zu haben, so dass das Leasingunternehmen gezwungen ist, entwe<strong>der</strong><br />

in diesem Mitgliedstaat eine Hauptnie<strong>der</strong>lassung zu haben o<strong>der</strong> in die Zulassung des<br />

Fahrzeugs auf den Namen des Leasingnehmers und in die sich daraus ergebende Beschränkung<br />

seiner Rechte an dem Fahrzeug einzuwilligen;<br />

- die Pflicht zur Versicherung des Kraftfahrzeugs bei einem im Mitgliedstaat des Gebrauchs<br />

hierzu berechtigten Versicherer, sofern dies bedeutet, dass <strong>der</strong> Versicherer in diesem Mitgliedstaat<br />

als Herkunftsstaat im Sinne <strong>der</strong> Richtlinien über die Schadenversicherung seine<br />

Hauptnie<strong>der</strong>lassung haben und dort über eine behördliche Zulassung verfügen muss;<br />

- die Pflicht, das Fahrzeug einer technischen Untersuchung zu unterziehen, wenn es in dem<br />

Mitgliedstaat <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung des Leasingunternehmens bereits einer technischen Untersu-<br />

-105-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!