III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
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Indirekte Steuern<br />
Die Strukturrichtlinien<br />
Bei den Strukturrichtlinien handelt es sich um Richtlinien, in denen für die einzelnen<br />
verbrauchsteuerpflichtigen Waren Regelungen bezüglich des Steuergegenstandes, <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />
sowie <strong>der</strong> Steuerbefreiungen getroffen werden, soweit diese nicht bereits<br />
durch die System-RL erfolgten.<br />
Die Mineralölstrukturrichtlinie (92/81/EWG):<br />
Der Steuergegenstand wird durch Verweis auf die Kombinierte Nomenklatur (KN) gebildet<br />
und umfasst beinahe alle flüssigen und ausgewählte gasförmige Kohlenwasserstoffe o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en<br />
Gemische, weiters alle zur Verwendung als Kraftstoff, dessen Zusatz o<strong>der</strong> Verlängerungsmittel,<br />
sowie als solche zum Verkauf angebotene o<strong>der</strong> verwendete Erzeugnisse. Neben<br />
Benzin, Diesel und Heizölen werden als sonstige Waren, die als Treibstoff verwendet werden<br />
können (Kraftstoffe), und alle sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen verwendet<br />
werden können, mit Ausnahme von einigen Kohlenwasserstoffen, wie zB Kohle, Torf, Erdgas,<br />
.. von <strong>der</strong> Richtlinie erfasst. Den Mitgliedstaaten bleibt es jedoch unbenommen, eine weitere<br />
nationale Verbrauchsteuer auf diese – nicht von <strong>der</strong> RL umfassten – Produkte gem Art 3<br />
Abs 3 System-RL – wie zB Österreich und Deutschland bezüglich Erdgas – zu erheben. Ferner<br />
werden obligatorische sowie fakultative Steuerbefreiungen normiert (zB Kerosin in <strong>der</strong><br />
gewerblichen Luftfahrt). Im Gegensatz zu den an<strong>der</strong>en Strukturrichtlinien kann <strong>der</strong> Rat einstimmig<br />
gem Art 8 Abs 4 MineralölstrukturRL aus beson<strong>der</strong>en politischen Gründen einen<br />
Mitgliedstaat zusätzliche Ermäßigungen bzw gänzliche Befreiungen von <strong>der</strong> Mineralölsteuer<br />
gewähren. Dieses Instrumentarium wird sehr intensiv bemüht, um den jeweiligen Mitgliedstaaten<br />
– unter Missachtung <strong>der</strong> Rechtsansicht <strong>der</strong> Kommission – zur Gewährung <strong>der</strong> Ermäßigung<br />
bzw Befreiung zu verhelfen. Die gewährten Ausnahmen sind Legion.<br />
Die Tabakstrukturrichtlinie (92/78/EWG):<br />
Die Definition des Steuergegenstandes knüpft – an<strong>der</strong>s als die Alkoholstrukturrichtlinie und<br />
die Mineralölstrukturrichtlinie – nicht an die KN an, son<strong>der</strong>n wird ausdrücklich in <strong>der</strong> Tabakstrukturrichtlinie<br />
festgelegt. Der harmonisierten Tabaksteuer unterliegen Tabakwaren, also<br />
Zigaretten, Zigarren, Zigarillos sowie Rauchtabak, nicht allerdings Kau- und Schnupftabake.<br />
Die Alkoholstrukturrichtlinie (92/83/EWG):<br />
Der Alkoholsteuer unterliegen alle Waren <strong>der</strong> KN-Warenkategorie Alkohol und alkoholische<br />
Getränke, die sich in fünf nach dem Alkoholgehalt eingestufte Unterkategorien glie<strong>der</strong>n lassen.<br />
Diese sind:<br />
� Bier (auch Mischungen von Bier mit alkoholfreien Getränken)<br />
� Wein (ausschließlich aus frischen Trauben hergestellt)<br />
� Sonstige vergorene Getränke außer Bier und Wein (zB Apfel-, Birnen- und Honigweine)<br />
� Zwischenerzeugnisse (Produkte, welche unter keine <strong>der</strong> übrigen vier Kategorien fallen<br />
wie zB Likörweine sowie Weine, welche mit alkoholhaltigen Aromen versetzt wurden)<br />
� Alkohol (meist durch Destillation hergestellt)<br />
Neben dem Alkoholgehalt ist für die Zuordnung zu einer Unterkategorie vor allem entscheidend,<br />
ob ein Getränk ohne Anreicherung hergestellt wurde und ob <strong>der</strong> Alkoholgehalt ausschließlich<br />
durch – natürliche Gärung entstanden ist o<strong>der</strong> ob er durch nachträgliche Zugabe<br />
von Alkohol angereichert worden ist.<br />
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