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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

chungsmaßnahmen, die Leistung einer Sicherheit sowie <strong>der</strong> behördlichen Zulassung im<br />

betreffenden Mitgliedstaat gestellt. Solange sich die Waren in einem Steuerlager befinden,<br />

können sie sowohl hergestellt als auch be- und verarbeitet sowie gelagert werden. Die Beför<strong>der</strong>ung<br />

von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Steueraussetzungsverfahren hat prinzipiell<br />

zwischen den Steuerlagern zu erfolgen. Eine Ausnahme davon trifft Art 16 System-RL, <strong>der</strong><br />

besagt, dass <strong>der</strong> Empfänger von solchen Waren auch ein gewerblicher Wirtschaftsbeteiligter<br />

sein kann. Bei einem gewerblichen Wirtschaftsbeteiligten kann es sich um<br />

� einen registrierten Wirtschaftsbeteiligten o<strong>der</strong><br />

� um einen nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten handeln.<br />

Beide unterscheiden sich dadurch voneinan<strong>der</strong>, dass <strong>der</strong> nicht registrierte Wirtschaftsbeteiligte<br />

im Gegensatz zum registrierten nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren unter<br />

Steueraussetzung erhalten kann. Diese Wirtschaftsbeteiligten können die Waren jedoch unter<br />

Steueraussetzung we<strong>der</strong> lagern noch verschicken. Mit dem Empfang dieser Waren durch den<br />

Wirtschaftsbeteiligten endet vielmehr das Steueraussetzungsverfahren und die Steuerschuld<br />

entsteht.<br />

Kontrolle:<br />

Um das Funktionieren dieses Systems sicherzustellen, wurden Kontrolleinrichtungen eingeführt.<br />

So hat <strong>der</strong> zugelassene Lagerinhaber, als <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> von den innerstaatlichen Behörden<br />

dazu ermächtigt wurde, in Ausübung seines Berufes unter Steueraussetzung in einem Lager<br />

verbrauchsteuerpflichtige Waren herzustellen o<strong>der</strong> zu lagern, <strong>der</strong> Warensendung ein Begleitpapier<br />

in mindestens vierfacher Ausfertigung mitzugeben. Durch die VO (EWG) Nr.<br />

2719/92 igF wurde eine einheitliche Gestaltung dieser Begleitpapiere sichergestellt. Die erste<br />

Ausfertigung dieses Begleitpapiers verbleibt beim Versen<strong>der</strong>, während die übrigen Exemplare<br />

die Waren auf ihrer Reise begleiten. Die zweite Ausfertigung dient als Empfangsschein für<br />

den Empfänger, die dritte Ausfertigung dient als Rückschein und ist zur Beendigung des Versandverfahrens<br />

samt behördlicher Bestätigung des Bestimmungsmitgliedstaates an den Versen<strong>der</strong><br />

zu retournieren, wobei <strong>der</strong> Rückschein Angaben über die Anschrift <strong>der</strong> für den Empfänger<br />

zuständigen Steuerbehörde enthalten muss, ferner den Zeitpunkt, Ort und Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> empfangenen Ware, eventuell Bezugs- und Registriernummer bzw Sichtvermerk <strong>der</strong> Behörden<br />

des Bestimmungslandes sowie die Beifügung <strong>der</strong> Unterschrift des Empfängers. Die<br />

vierte Ausfertigung ist für die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen.<br />

Die nationalen Behörden können fakultativ weitere Ausfertigungen vorschreiben.<br />

Werden die Waren unter Steueraussetzung versendet, so hat <strong>der</strong> Versen<strong>der</strong> für das Steuerausfallrisiko<br />

Sicherheit zu leisten.<br />

Neben <strong>der</strong> zentralen Regelung des Steueraussetzungsverfahrens finden sich in <strong>der</strong> System-RL<br />

auch Normen über die gewerbliche innergemeinschaftliche Verbringung von verbrauchsteuerpflichtigen<br />

Waren, welche sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr befinden. Entsprechend<br />

dem Bestimmungslandprinzip erfolgt im zweiten Mitgliedstaat eine weitere Besteuerung<br />

des Produktes. Zur Vergütung bzw Erstattung jener Abgaben, welche bereits im ersten<br />

Mitgliedstaat entrichtet wurden, ist – bei sonstigem Ausschluss – die Einhaltung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

nationalen Verfahrensregelungen erfor<strong>der</strong>lich. Ebenso wurde – wie beim Verfahren <strong>der</strong><br />

Steueraussetzung – durch VO (EWG) Nr. 3649/92 die einheitliche Gestaltung dieser vereinfachten<br />

Begleitpapiere sichergestellt.<br />

Abschließend sei noch auf den Warenverkehr mit Drittstaaten hingewiesen. Dieser orientiert<br />

sich sehr stark am gemeinsamen Zollrecht.<br />

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