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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

Entstehen <strong>der</strong> Steuerschuld<br />

Die Verbrauchsteuerschuld <strong>der</strong> verbrachsteuerpflichtigen Waren entsteht gem Art 6 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

mit <strong>der</strong> Überführung <strong>der</strong> Waren in den freien Verkehr.<br />

Als Überführung gilt dabei<br />

� die Entnahme <strong>der</strong> Waren aus dem Verfahren <strong>der</strong> Steueraussetzung<br />

� die Herstellung dieser Erzeugnisse außerhalb eines solchen Verfahrens<br />

� die Einfuhr dieser Waren, sofern sie nicht in einem Verfahren <strong>der</strong> Steueraussetzung unterstellt<br />

worden sind<br />

Ist daher eine Ware, die bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, zu<br />

gewerblichen Zwecken in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat verbracht worden, so wird in diesem<br />

Staat erneut die Verbrauchsteuer eingehoben. Grund dafür ist, dass durch diese Vorgehensweise<br />

eine Steuerumgehung verhin<strong>der</strong>t werden soll. Ansonsten bestünde die Möglichkeit,<br />

Waren in Niedrigsteuerlän<strong>der</strong>n in den freien Verkehr zu bringen, nur um sie später wie<strong>der</strong>um<br />

in Staaten mit höheren Verbrauchsteuersätzen zurückzuliefern, um dadurch Steuervorteile zu<br />

erlangen. (EuGH Rs C-296/95, Slg 1998, I-1605)<br />

An<strong>der</strong>s verhält es sich in all denjenigen Fällen, in denen jemand Waren, die dem Eigenbedarf<br />

dienen, in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat verbringt. In diesem Fällen bleibt es bei <strong>der</strong> Besteuerung<br />

im Erwerbsland, die Verbringung in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat führt im Gegensatz zur<br />

gewerblichen Verbringung nicht zu einer neuerlichen Entstehung <strong>der</strong> Steuerschuld.<br />

Um den privaten Verbrauch und den Handel abgrenzen zu können, sind im Beson<strong>der</strong>en die<br />

handelsrechtliche Stellung und die Gründe des Besitzers für den Besitz <strong>der</strong> Waren, die Beför<strong>der</strong>ungsart<br />

sowie Unterlagen, Beschaffenheit und Menge <strong>der</strong> Waren maßgeblich. Hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Menge <strong>der</strong> Waren ist privater Verbrauch immer dann zu vermuten, sofern die Richtmengen<br />

des Art 9 System-RL nicht überschritten werden:<br />

� Zigaretten 800 Stk<br />

� Zigarillos 400 Stk<br />

� Zigarren 200 Stk<br />

� Rauchtabak 1 kg<br />

� Spirituosen 10 l<br />

� Zwischenerzeugnisse 20 l<br />

� Wein 90 l, davon höchsten 60 l Schaumwein<br />

� Bier 110 l<br />

Übergangsweise sind <strong>der</strong>zeit für einige Mitgliedstaaten (DK, S, SF) noch Ausnahmeregelungen<br />

von diesen Richtmengen in Kraft.<br />

Für den Versandhandel an Privatpersonen findet sich in Art 10 System-RL eine spezielle Regelung.<br />

Beim Versand von verbrauchsteuerpflichtigen Waren an Privatpersonen in einem an<strong>der</strong>en<br />

Mitgliedstaat entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang <strong>der</strong> Waren durch diese Person.<br />

Voraussetzung dabei ist, dass <strong>der</strong> Versandhändler die Ware selbst transportiert o<strong>der</strong><br />

durch an<strong>der</strong>e auf seine Verantwortung transportieren lässt. Steuerschuldner <strong>der</strong><br />

Verbrauchsteuer ist dabei in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Verkäufer.<br />

Verfahren <strong>der</strong> Steueraussetzung<br />

Solange sich die Waren aber im Steueraussetzungsverfahren befinden, können sie frei von<br />

verbrauchsteuerlicher Belastung gelagert o<strong>der</strong> beför<strong>der</strong>t werden. Dies ist solange <strong>der</strong> Fall, als<br />

sich jene in einem Steuerlager befinden. An diese Steuerlager werden bestimmte Mindestanfor<strong>der</strong>ungen,<br />

wie zB die Führung einer Lagerbuchhaltung o<strong>der</strong> die Mitwirkung bei Überwa-<br />

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