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III. Harmonisierung der Umsatzsteuer

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Indirekte Steuern<br />

VI. <strong>Harmonisierung</strong> <strong>der</strong> Verbrauchsteuern<br />

VI. 1 Allgemeines<br />

Bereits 1972 entwickelte die Kommission ein Grundkonzept für die <strong>Harmonisierung</strong> <strong>der</strong><br />

Verbrauchsteuern. Danach sollten Verbrauchsteuern auf Tabakprodukte, alkoholische Getränke<br />

und Erdölprodukte beschränkt werden. Verbrauchsteuern, die nicht den Grenzausgleich<br />

und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten treffen, sollten von den Mitgliedstaaten weiterhin<br />

beibehalten werden können.<br />

Die <strong>Harmonisierung</strong> erfolgte durch die Verabschiedung diverser Richtlinien, wobei diese<br />

Richtlinien sich in verschiedene Kategorien einteilen lassen. Bei diesen Richtlinien handelt es<br />

sich um die:<br />

� Systemrichtlinie<br />

� Strukturrichtlinien<br />

� Steuersatzrichtlinien.<br />

Mit <strong>der</strong> System-RL wurde ein allgemeines System für den Besitz, die Beför<strong>der</strong>ung und die<br />

Kontrolle bestimmter verbrauchsteuerpflichtiger Waren eingeführt. Bei diesen verbrauchsteuerpflichtigen<br />

Waren handelt es sich um Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke, sowie<br />

Tabakwaren. Die System-RL enthält weiters grundlegende Bestimmungen über das<br />

Verbrauchsteuersystem und über das innergemeinschaftliche Beför<strong>der</strong>ungsverfahren von<br />

verbrauchsteuerpflichtigen Waren.<br />

Darüber hinaus wurden für die einzelnen oben genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren<br />

sog Strukturrichtlinien erlassen, in denen Regelungen bezüglich des Steuergegenstandes, <strong>der</strong><br />

Bemessungsgrundlage sowie <strong>der</strong> Steuerbefreiungen getroffen wurden. Dadurch wurde eine<br />

Angleichung <strong>der</strong> steuerlichen Bemessungsgrundlage und eine Vereinheitlichung <strong>der</strong> Steuererhebung<br />

erreicht.<br />

Die einzelnen Steuersatzrichtlinien, die die Mindeststeuersätze sowie etwaige Steuervergünstigungen<br />

festlegen, werden in <strong>der</strong> dritten Kategorie behandelt.<br />

Die Systemrichtlinie (92/12/EWG)<br />

Eingangs dieser Richtlinie wird zunächst <strong>der</strong> Normzweck sowie <strong>der</strong> örtliche und sachliche<br />

Geltungsbereich festgelegt (Art 1 und 2). Daran anschließend finden sich Regelungen hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> gemeinschaftsweit harmonisierten Produktgruppen:<br />

� Mineralöle<br />

� Alkohol und alkoholische Getränke<br />

� Tabakwaren<br />

Durch die Regelungen dieser Richtlinie soll die Besteuerung im Bestimmungsland gewährleistet<br />

werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde das sogenannte Steueraussetzungsverfahren<br />

eingeführt. Diese Aussetzung betrifft aber nicht die Aussetzung <strong>der</strong> Einhebung einer bereits<br />

entstandenen Steuerschuld, son<strong>der</strong>n es wird die Entstehung <strong>der</strong> Steuerschuld an sich ausgesetzt.<br />

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