III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
III. Harmonisierung der Umsatzsteuer
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Indirekte Steuern<br />
VI. <strong>Harmonisierung</strong> <strong>der</strong> Verbrauchsteuern<br />
VI. 1 Allgemeines<br />
Bereits 1972 entwickelte die Kommission ein Grundkonzept für die <strong>Harmonisierung</strong> <strong>der</strong><br />
Verbrauchsteuern. Danach sollten Verbrauchsteuern auf Tabakprodukte, alkoholische Getränke<br />
und Erdölprodukte beschränkt werden. Verbrauchsteuern, die nicht den Grenzausgleich<br />
und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten treffen, sollten von den Mitgliedstaaten weiterhin<br />
beibehalten werden können.<br />
Die <strong>Harmonisierung</strong> erfolgte durch die Verabschiedung diverser Richtlinien, wobei diese<br />
Richtlinien sich in verschiedene Kategorien einteilen lassen. Bei diesen Richtlinien handelt es<br />
sich um die:<br />
� Systemrichtlinie<br />
� Strukturrichtlinien<br />
� Steuersatzrichtlinien.<br />
Mit <strong>der</strong> System-RL wurde ein allgemeines System für den Besitz, die Beför<strong>der</strong>ung und die<br />
Kontrolle bestimmter verbrauchsteuerpflichtiger Waren eingeführt. Bei diesen verbrauchsteuerpflichtigen<br />
Waren handelt es sich um Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke, sowie<br />
Tabakwaren. Die System-RL enthält weiters grundlegende Bestimmungen über das<br />
Verbrauchsteuersystem und über das innergemeinschaftliche Beför<strong>der</strong>ungsverfahren von<br />
verbrauchsteuerpflichtigen Waren.<br />
Darüber hinaus wurden für die einzelnen oben genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren<br />
sog Strukturrichtlinien erlassen, in denen Regelungen bezüglich des Steuergegenstandes, <strong>der</strong><br />
Bemessungsgrundlage sowie <strong>der</strong> Steuerbefreiungen getroffen wurden. Dadurch wurde eine<br />
Angleichung <strong>der</strong> steuerlichen Bemessungsgrundlage und eine Vereinheitlichung <strong>der</strong> Steuererhebung<br />
erreicht.<br />
Die einzelnen Steuersatzrichtlinien, die die Mindeststeuersätze sowie etwaige Steuervergünstigungen<br />
festlegen, werden in <strong>der</strong> dritten Kategorie behandelt.<br />
Die Systemrichtlinie (92/12/EWG)<br />
Eingangs dieser Richtlinie wird zunächst <strong>der</strong> Normzweck sowie <strong>der</strong> örtliche und sachliche<br />
Geltungsbereich festgelegt (Art 1 und 2). Daran anschließend finden sich Regelungen hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> gemeinschaftsweit harmonisierten Produktgruppen:<br />
� Mineralöle<br />
� Alkohol und alkoholische Getränke<br />
� Tabakwaren<br />
Durch die Regelungen dieser Richtlinie soll die Besteuerung im Bestimmungsland gewährleistet<br />
werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde das sogenannte Steueraussetzungsverfahren<br />
eingeführt. Diese Aussetzung betrifft aber nicht die Aussetzung <strong>der</strong> Einhebung einer bereits<br />
entstandenen Steuerschuld, son<strong>der</strong>n es wird die Entstehung <strong>der</strong> Steuerschuld an sich ausgesetzt.<br />
-99-