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Das Energie- wirtschaftsgesetz Die neuen Regeln des ... - EnBW

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<strong>Das</strong> <strong>Energie</strong><strong>wirtschaftsgesetz</strong><br />

<strong>Die</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Regeln</strong><br />

<strong>des</strong> liberalisierten<br />

Strommarktes


02<br />

Neuer Markt:<br />

Der Strommarkt hat ein neues EnWG<br />

Seit dem 13. Juli 2005 gilt das neue EnWG,<br />

das <strong>Energie</strong><strong>wirtschaftsgesetz</strong>. Seine Aufgabe:<br />

die Liberalisierung <strong>des</strong> Strommarktes<br />

fortzusetzen. Mit einer gerechteren Wettbewerbssituation<br />

und mehr Transparenz.<br />

Gleichzeitig sichert es eine zuverlässige,<br />

kostengünstige und umweltverträgliche<br />

Versorgung mit Elektrizität und Gas.


<strong>Das</strong> EnWG ist in zehn Teile gegliedert. Insgesamt<br />

126 Paragraphen und eine Reihe von<br />

Ermächtigungsgrundlagen regeln den Weg<br />

zu mehr Wettbewerb und Sicherheit. Mit<br />

diesem Ratgeber erhalten Sie Erläuterungen<br />

zu den für Sie relevanten Teilen zwei bis vier.<br />

03


04<br />

Wo steht was?<br />

Der Ratgeber im Überblick.<br />

— Vorwort<br />

— Entflechtung §§ 6 – 10<br />

<strong>Die</strong> rechtliche Entflechtung<br />

<strong>Die</strong> operationelle Entflechtung<br />

<strong>Die</strong> informatorische Entflechtung<br />

<strong>Die</strong> buchhalterische Entflechtung<br />

<strong>Die</strong> Ausnahmeregelung „de-minimis“<br />

— Regulierung <strong>des</strong> Netzbetriebs §§ 11 – 35<br />

Normierung der Aufgaben<br />

Festlegung <strong>des</strong> Netzzugangs<br />

Entgelte der Netznutzung<br />

Entgeltberechnung<br />

Dauer der Regulierungsperioden<br />

Sonderformen der Netznutzung<br />

Liberalisierung <strong>des</strong> Mess- und Zählwesens<br />

Seite 02<br />

Seite 06<br />

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Seite 07<br />

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Seite 08<br />

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Seite 09<br />

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Seite 10<br />

Seite 11<br />

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Seite 12


Objektnetze<br />

Weitere Varianten<br />

— <strong>Energie</strong>lieferung an Letztverbraucher §§ 36 – 42<br />

Haushaltskunden<br />

Grundversorgung<br />

Kennzeichnung/Rechnungstransparenz<br />

Bun<strong>des</strong>netzagentur (BNetzA)<br />

— Gliederung <strong>des</strong> Gesetzes<br />

— Schlusswort<br />

Seite 12<br />

Seite 13<br />

Seite 14<br />

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Seite 16<br />

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05


06<br />

Zu Teil zwei: Entflechtung §§ 6 – 10.<br />

Erhöht den Wettbewerb und die Transparenz.<br />

Um den Strom- und Gasnetzbetrieb transparenter<br />

und gerechter zu machen, müssen<br />

diese „entflochten“ werden. Ziel ist es, die<br />

einzelnen Kostenbestandteile der <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen<br />

zuordnen zu können<br />

und so für alle am Markt dieselben Grundvoraussetzungen<br />

zu schaffen. Dafür gibt es<br />

vier Arten der Entflechtung.<br />

<strong>Die</strong> rechtliche Entflechtung:<br />

Schreibt integrierten Unternehmen vor, ihren<br />

Netzbetrieb in einer separaten Gesellschaft zu<br />

führen.<br />

<strong>Die</strong> operationelle Entflechtung:<br />

Bedeutet, dass die Teilbereiche Netzbetrieb<br />

und Erzeugung bzw. Vertrieb in der Organisation<br />

und in der Entscheidungsgewalt zu<br />

trennen sind.


<strong>Die</strong> informatorische Entflechtung:<br />

Verlangt vom Netzbetreiber, mit wirtschaftlich<br />

sensiblen Informationen vertraulich umzugehen.<br />

Vorteilhafte Informationen über eigene<br />

Tätigkeiten, die Mitbewerber benachteiligen<br />

könnten, darf er nicht öffentlich machen.<br />

<strong>Die</strong> buchhalterische Entflechtung:<br />

Schreibt jeder Tätigkeit im Netzbereich ein<br />

eigenes Konto vor – so werden Quersubventionierungen<br />

und Benachteiligungen von<br />

Mitbewerbern verhindert.<br />

<strong>Die</strong> Ausnahmeregelung „de-minimis“:<br />

Besagt, dass <strong>Energie</strong>versorger mit weniger<br />

als 100.000 unmittel- oder mittelbaren Kunden<br />

nicht zur rechtlichen und organisatorischen<br />

Entflechtung verpflichtet sind.<br />

07


08<br />

Zu Teil drei: Regulierung <strong>des</strong><br />

Netzbetriebs §§ 11 – 35.<br />

Gleicher Versorgungsstandard für alle.<br />

Mit der Regulierung <strong>des</strong> Netzbetriebes wird<br />

eine Normierung der Aufgaben für die <strong>Energie</strong>versorger<br />

eingeführt. Gas- und Stromkunden<br />

haben damit einen Anspruch auf die<br />

Bereitstellung eines standardisierten Zugangs<br />

zu den Versorgungsnetzen. Weiterer Vorteil<br />

für den Kunden: <strong>Die</strong> erhobenen Netzentgelte<br />

müssen von der Bun<strong>des</strong>netzagentur genehmigt<br />

werden. Im Einzelnen gestaltet sich die<br />

Regulierung wie folgt.<br />

Normierung der Aufgaben:<br />

Sie sorgen für einen sicheren, zuverlässigen<br />

und leistungsfähigen Betrieb <strong>des</strong> Versorgungsnetzes.<br />

Um eine Benachteiligung auszuschließen,<br />

werden aber Ausnahmen zugelassen. So<br />

unterliegen diejenigen Unternehmen nicht<br />

der Netzausbaupflicht, wenn der Ausbau nicht<br />

bedarfsgerecht oder wirtschaftlich unzumutbar<br />

ist. Des Weiteren besteht die Pflicht zum<br />

Netzanschluss unter angemessenen, gleichen


und transparenten Bedingungen nur, wenn der<br />

Anschluss betriebsbedingt sowie aus technischen<br />

oder wirtschaftlichen Gründen möglich<br />

und zumutbar ist.<br />

Festlegung <strong>des</strong> Netzzugangs:<br />

<strong>Die</strong>ser Teil <strong>des</strong> Gesetzes umfasst die Richtlinienvorgaben<br />

für die Regulierung <strong>des</strong> Netzzuganges<br />

und die Ausgleichsleistungen. Sie<br />

gewährleisten einen gleichberechtigten Netzzugang<br />

nach objektiven Kriterien. Dazu zählen<br />

unter anderem die Bedingungen und Entgelte<br />

für den Netzzugang, die Beschaffung und Erbringung<br />

von Ausgleichsleistungen sowie die<br />

Liberalisierung <strong>des</strong> Messwesens.<br />

Entgelte der Netznutzung:<br />

<strong>Die</strong> Entgelte der Netznutzung sind genehmigungspflichtig<br />

und sollen nach einer Übergangsfrist<br />

durch ein Anreizsystem reguliert<br />

werden. <strong>Die</strong> Regulierungsbehörde ist befugt,<br />

ein missbräuchliches Verhalten <strong>des</strong> Netzbetreibers<br />

zu untersagen.<br />

09


10<br />

Zu Teil drei: Regulierung<br />

<strong>des</strong> Netzbetriebs<br />

Entgeltberechnung:<br />

Grundlage zur Berechnung der Entgelte für<br />

den Netzzugang sind die Kosten der Betriebsführung,<br />

die denen eines effizienten und<br />

strukturell vergleichbaren Netzbetreibers<br />

entsprechen. Zum Vergleich von Netzentgelten<br />

sieht das EnWG ein Vergleichsverfahren<br />

(Benchmark) vor. <strong>Die</strong>ses Vergleichsverfahren<br />

wird voraussichtlich in einem Jahr durch ein<br />

Anreizregulierungssystem ersetzt.<br />

Um von Beginn an eine wirksame Kontrolle<br />

der Netzentgelte zu garantieren, müssen diese<br />

vorab von der Regulierungsbehörde genehmigt<br />

werden. Bei der Basis der Entgeltberechnung<br />

wurde ein Kompromiss erarbeitet: Bei der<br />

Eigenkapitalvergütung wird unterschieden<br />

nach Anlagegütern vor dem 1. Januar 2006<br />

und nach dem 1. Januar 2006. <strong>Die</strong> vorher<br />

erworbenen Anlagen sind demnach als Altanlagen<br />

zu behandeln. Ihre Abschreibungsbasis<br />

sind Tagesneuwerte. <strong>Die</strong> nach dem<br />

1. Januar 2006 erworbenen Anlagen gelten


als Neuanlagen. Ihre Abschreibungsbasis sind<br />

die Anschaffungskosten.<br />

Dauer der Regulierungsperioden:<br />

Nach Einführung einer Anreizregulierung hat<br />

die Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen<br />

Zinssatz nach Steuern festzulegen. Unter Berücksichtigung<br />

von Effizienzvorgaben ist die<br />

Regulierungsbehörde berechtigt, entweder<br />

Obergrenzen <strong>des</strong> Netznutzungsentgeltes oder<br />

die Höhe der Gesamterlöse aus den Netznutzungsentgelten<br />

festzulegen. Eine Regulierungsperiode<br />

dauert min<strong>des</strong>tens zwei und maximal<br />

fünf Jahre. <strong>Die</strong> Anreizregulierung wird durch<br />

eine Verordnung der Bun<strong>des</strong>regierung mit<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates festgelegt.<br />

Sonderformen der Netznutzung:<br />

Mit dieser Sonderregelung wird das Netzentgelt<br />

um bis zu 50 % günstiger – vorausgesetzt,<br />

Sie entnehmen dem Netz der allgemeinen<br />

Stromversorgung min<strong>des</strong>tens zehn Gigawattstunden<br />

bei einer Benutzungsdauer von<br />

11


12<br />

Zu Teil drei: Regulierung<br />

<strong>des</strong> Netzbetriebs<br />

wenigstens 7.500 Stunden. Um in den Genuss<br />

dieser Reduzierung zu kommen, muss ein Antrag<br />

bei der Regulierungsbehörde gestellt werden.<br />

Wird die Sonderform genehmigt, tragen<br />

die restlichen Netznutzer die Entlastung.<br />

Liberalisierung <strong>des</strong> Mess- und Zählwesens:<br />

<strong>Die</strong> Messung und Zählung bleibt grundsätzlich<br />

Aufgabe der Netzbetreiber. Allerdings haben<br />

die Kunden die Möglichkeit den Einbau, den<br />

Betrieb und die Wartung von einem Dritten<br />

durchführen zu lassen. Bis zum Erlass der<br />

entsprechenden Rechtsverordnung ist die<br />

Messung selbst Aufgabe <strong>des</strong> Netzbetreibers.<br />

Objektnetze:<br />

<strong>Die</strong>se Netze sind von der Entflechtung (Teil 2),<br />

Regulierung (Teil 3), Genehmigung (§ 4), Meldepflicht<br />

bei Versorgungsunterbrechung (§ 52)<br />

und dem Beitrag (§ 92) ausgenommen.<br />

<strong>Die</strong> Regulierungsbehörde entscheidet auf<br />

Antrag, ob ein Objektnetz laut EnWG vorliegt.<br />

<strong>Das</strong> Gesetz definiert ein Objektnetz umfangreich.<br />

Ein Objektnetz liegt vor, wenn sich ein


<strong>Energie</strong>versorgungsnetz auf einem räumlich<br />

zusammengehörenden Betriebsgebiet<br />

befindet und überwiegend <strong>Energie</strong> innerhalb<br />

<strong>des</strong> eigenen oder verbundenen Unternehmens<br />

transportiert. Zum Beispiel in Werks- und<br />

Industrienetzen. Objektnetze auf privatem<br />

Gebiet liegen vor, wenn sie Letztverbraucher<br />

mit <strong>Energie</strong> versorgen.<br />

Weitere Varianten:<br />

Als Objektnetze gelten weiterhin diejenigen<br />

Netze, die sich auf einem räumlich eng<br />

zusammengehörenden Gebiet befinden und<br />

überwiegend der Eigenversorgung dienen.<br />

13


14<br />

Zu Teil vier: <strong>Energie</strong>lieferung an Letztverbraucher<br />

§§ 36 – 42.<br />

Großer Schutz für Haushalts- und<br />

Kleinabnehmer.<br />

Abnehmer geringerer <strong>Energie</strong>mengen wie<br />

Privatpersonen und Kleinbetriebe wurden<br />

bisher als Kunden im allgemeinen Tarif<br />

bezeichnet. <strong>Das</strong> neue EnWG definiert nun<br />

konkret eine kleinere Gruppe, die es besonders<br />

schützt: die Haushaltskunden.<br />

Hier die wichtigsten Bestandteile dieses<br />

<strong>neuen</strong> Verbraucherschutzes.<br />

Haushaltskunden:<br />

Unter Haushaltskunden versteht man Letztverbraucher,<br />

die <strong>Energie</strong> überwiegend für den<br />

Eigenverbrauch im Haushalt benötigen oder<br />

der Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche<br />

oder gewerbliche Zwecke einen<br />

Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden<br />

nicht übersteigt.


Grundversorgung:<br />

<strong>Das</strong> EnWG führt den Begriff <strong>des</strong> „Grundversorgers“<br />

ein. Damit wird der <strong>Energie</strong>versorger<br />

bezeichnet, der in einem Netzgebiet die<br />

meisten Haushaltskunden versorgt. Seine<br />

Versorgungspflicht ist völlig unabhängig von<br />

den Netzbetreibergesellschaften. Wechselt<br />

ein Grundversorger, bleiben die bestehenden<br />

Verträge unberührt – lediglich bei Neuabschlüssen<br />

wirkt sich der Wechsel aus. Mit<br />

dem <strong>neuen</strong> Gesetz ändert sich auch nicht die<br />

Bun<strong>des</strong>tarifordnung. Nach wie vor hat der<br />

<strong>Energie</strong>versorger jedermann an das Versorgungsnetz<br />

anzuschließen und mit Niederspannung<br />

zu allgemeinen Tarifpreisen zu beliefern.<br />

15


16<br />

Zu Teil vier: <strong>Energie</strong>lieferung<br />

an Letztverbraucher<br />

Kennzeichnung/Rechnungstransparenz:<br />

Ab dem 15. Dezember 2005 sind die <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen<br />

verpflichtet, mit<br />

der Rechnung und in Werbemitteln, die den<br />

Verkauf von Elektrizität unterstützen, folgende<br />

Angaben zu machen:<br />

Der Anteil der einzelnen <strong>Energie</strong>träger am<br />

Gesamtenergiemix. So kann der Verbraucher<br />

ersehen, zu welchen Teilen der <strong>Energie</strong>versorger<br />

Kernkraft, fossile und sonstige <strong>Energie</strong>n<br />

sowie erneuerbare <strong>Energie</strong>n einsetzt.<br />

Informationen über Umweltauswirkungen<br />

<strong>des</strong> <strong>Energie</strong>trägermix wie CO 2-Emissionen<br />

und radioaktive Abfälle.<br />

Zusätzlich müssen die Daten für Deutschland<br />

angegeben werden. Wird ein Produkt vermarktet,<br />

so sind der Gesamtenergieträgermix, der<br />

Produktenergieträgermix und der verbleibende<br />

<strong>Energie</strong>trägermix anzugeben. Auf den Rechnungen<br />

müssen außerdem die Netznutzungsentgelte<br />

gesondert ausgewiesen werden.


Bun<strong>des</strong>netzagentur (BNetzA):<br />

Ziel der Regulierung und damit der Bun<strong>des</strong>netzagentur<br />

ist es, einen wirksamen und<br />

unverfälschten Wettbewerb sicherzustellen<br />

und einen leistungsfähigen, zuverlässigen<br />

Betrieb von <strong>Energie</strong>versorgungsnetzen zu<br />

gewährleisten. Dafür wird nur das natürliche<br />

Monopol der Transport- und Verteilnetze<br />

reguliert.<br />

17


18<br />

<strong>Das</strong> <strong>Energie</strong><strong>wirtschaftsgesetz</strong>.<br />

Alle zehn Teile im Überblick.<br />

— Erster Teil Allgemeine Vorschriften §§ 1 – 5<br />

— Zweiter Teil Entflechtung §§ 6 – 10<br />

— Dritter Teil Regulierung <strong>des</strong> Netzbetriebs<br />

§§ 11 – 35<br />

— Vierter Teil <strong>Energie</strong>lieferung an Letztverbraucher<br />

§§ 36 – 42<br />

— Fünfter Teil Planfeststellung, Wegnutzung<br />

§§ 43 – 48<br />

— Sechster Teil Sicherheit und Zuverlässigkeit<br />

der <strong>Energie</strong>versorgung §§ 49 – 53a<br />

— Siebter Teil Regulierungsbehörden §§ 54 – 64a<br />

— Achter Teil Verfahren §§ 65 – 108<br />

— Neunter Teil Sonstige Vorschriften §§ 109 – 111<br />

— Zehnter Teil Evaluierung und Schlussvorschriften<br />

§§ 112 – 118


Gut zu wissen: die VSG-Ratgeberserie.<br />

<strong>Die</strong>ser kleine Ratgeber erläutert das neue<br />

<strong>Energie</strong><strong>wirtschaftsgesetz</strong> – aber auch andere<br />

Themen hat die <strong>EnBW</strong> für Sie aufbereitet.<br />

Rufen Sie uns an oder fragen Sie Ihren Kundenberater<br />

zu unserer VSG-Ratgeberserie.<br />

Gerne schicken wir Ihnen weitere Ausgaben.<br />

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Servicegesellschaft mbH<br />

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